Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht erkannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Die Rekurslegitimation des Sohnes der Verstorbenen ist trotz des Umstandes, daß er keine Erbserklärung abgegeben, sondern sich vielmehr ausdrücklich der Erbschaft entschlagen hat, zu bejahen, weil mit der Verfügung des Rekursgerichtes unmittelbar in seine Rechtsstellung eingegriffen wurde (RZ 1968, 110; 1 Ob 613, 634/94 uva).
Der Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, daß er die drei Sparbücher, deren behobene Einlagen er nun bar beim Verlassenschaftsgericht zu hinterlegen hätte, nicht als Erbberechtigter übernommen habe. Die Sparbücher seien ihm als originärem Eigentümer ausgehändigt worden. Wenn ein Gläubiger sein Eigentumsrecht bezweifle, müsse dies im Rechtsweg geklärt werden.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Ua aus § 104 AußStrG ist abzuleiten, daß Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens die Sachen sind, in deren Besitz sich der Erblasser zum Todeszeitpunkt befunden hat. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist (SZ 59/9 uva). In das Inventar sind auch angeblich fremde Sachen einzubeziehen. Bei Sparbüchern kommt es nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen (1 Ob 2309/96g). Das Verlassenschaftsgericht hat die Verpflichtung, von Amts wegen für eine "Versiegelung", d.i. die Sicherstellung der Verlassenschaftsmasse, zu sorgen, wenn eine das Vermögen übersteigende Schuldenlast zu besorgen ist, oder andere Umstände besondere Vorsicht fordern (§ 43 AußStrG). Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher sind bei Gericht zu erlegen (§ 45 AußStrG). Einlagebücher können auch vom Gericht gesperrt werden (4 Ob 502/85, 1 Ob 530/95 ua). Um eine derartige Sicherstellung geht es jedoch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hier nicht mehr. Wohl entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß dem Verlassenschaftsgericht die Kompetenz zukommt, einem Dritten den Auftrag zur Herausgabe von Nachlaßgegenständen zu erteilen, wenn der Dritte diese eigenmächtig in Besitz genommen hat. Ansonsten sind aber Herausgabeansprüche der Erben bzw der Verlassenschaft gegen Dritte grundsätzlich im Rechtsweg geltend zu machen (RZ 1988/20; 8 Ob 549/92 mwN). Herausgabeaufträge des Verlassenschaftsgerichtes wurden für den Fall der eigenmächtigen Inbesitznahme auch gegenüber dem Legatar (RZ 1988/20) oder dem Erben (NZ 1967, 29) für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall kann der Sohn der Verstorbenen aber ohnehin als Dritter im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesehen werden, weil er eine Erbsentschlagungserklärung abgegeben hat. Es liegt aber die für ein Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichtes erforderliche eigenmächtige Besitzentziehung nicht vor, weil der Rekurswerber aufgrund des sofort wirksam gewordenen Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes (§ 12 Abs 1 AußStrG) in den Besitz der Einlagebücher gelangt war. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall das Verlassenschaftsgericht aufgrund der abändernden Rekursentscheidung einen Herausgabeauftrag erteilen hätte können, um solcherart die Verlassenschaftsmasse zu sichern. Ein derartiger Auftrag ist hier nicht mehr möglich, weil der Besitz an den Sparbüchern und das Bankguthaben, d.i. die Forderung gegenüber der Bank, infolge Realisierung der Sparbücher untergegangen sind, die Wiederherstellung des vor der Entziehung bestehenden Besitzstandes also unmöglich geworden ist. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß in einem solchen Fall das "Surrogat" in Form des Bargeldbetrages, der dem Realisat der Sparbücher entspricht, beim Gericht zu hinterlegen und daß dies vom Verlassenschaftsgericht anzuordnen wäre, kann nicht geteilt werden. Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichtes nach den §§ 43 und 45 AußStrG wird nicht über die materielle Berechtigung über die Nachlaßgegenstände abgesprochen. Es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden. Die Sicherstellung des Sparbuchs und der darin verbrieften Guthaben ist - wie ausgeführt - nicht mehr möglich. In die Verlassenschaft fällt zwar allenfalls ein im materiellen Recht begründetes Vermögen in Form eines Bereicherungsanspruches (allenfalls auch Schadenersatzanspruches) gegen den Rekurswerber, sofern dieser entgegen seinen Angaben nicht berechtigter Eigentümer der Sparbücher gewesen sein sollte. Dieser Anspruch steht aber nur der Verlassenschaft zu und ist als obligatorische Forderung keine nach den zitierten Gesetzesbestimmungen zu sichernde Vermögensmasse. Der Bestand der Forderung gegenüber dem Schuldner ist nicht gefährdet, weil der Schuldner ja nicht einseitig das Erlöschen der Forderung bewirken kann. Ein Sicherungsbedürfnis besteht daher nicht. Die Einbringlichkeit der Forderung wiederum könnte zwar gesichert werden, etwa durch ein Verfügungsverbot. Dies ist jedoch etwas gänzlich anderes als die hier von einem Gläubiger der Verlassenschaft angestrebte Hinterlegung eines Geldbetrages, der der Forderung der Verlassenschaft entspricht. Der Verlassenschaftsgläubiger strebt in Wahrheit eine Sicherung seiner Forderung gegenüber der Verlassenschaft wie in einem Sicherungsverfahren nach den Bestimmungen der EO an. Hiefür ist das Verlassenschaftsgericht jedoch nicht zuständig (SZ 38/134). In der Verfolgung von Ansprüchen der Verlassenschaft gegen Dritte kommt es dem Abhandlungsgericht nicht zu, sich Aufgaben anzumaßen, die vor dem Erbfall bei einer Anspruchsverfolgung durch den Erblasser und nach Beendigung der Abhandlung bei einer Anspruchsverfolgung durch den Erben oder den Vermächtnisnehmer nach der Art des Anspruches dem Streitrichter zugefallen wären (RZ 1992, 261). Dieser Fall liegt hier vor. Wäre der Erblasserin schon vor ihrem Tod der Besitz an den Sparbüchern entzogen und wären diese realisiert worden, hätte sie den Rechtsweg beschreiten müssen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Besitzentziehung durch den Dritten (worunter hier auch der nicht erbserklärte erbberechtigte Sohn zu verstehen ist) nach dem Tod, aber ohne Eigenmacht des Entziehenden erfolgte. Wem das Eigentum an den Sparbüchern und die Forderung gegenüber der Bank zusteht, kann nur im Rechtsweg geklärt werden. Ein Sicherungsfall nach den zitierten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes besteht aus den dargelegten Gründen nicht. Das Verlassenschaftsgericht war zu der vom Gläubiger der Verlassenschaft beantragten Verfügung nicht kompetent. Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Ua aus Paragraph 104, AußStrG ist abzuleiten, daß Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens die Sachen sind, in deren Besitz sich der Erblasser zum Todeszeitpunkt befunden hat. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist (SZ 59/9 uva). In das Inventar sind auch angeblich fremde Sachen einzubeziehen. Bei Sparbüchern kommt es nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen (1 Ob 2309/96g). Das Verlassenschaftsgericht hat die Verpflichtung, von Amts wegen für eine "Versiegelung", d.i. die Sicherstellung der Verlassenschaftsmasse, zu sorgen, wenn eine das Vermögen übersteigende Schuldenlast zu besorgen ist, oder andere Umstände besondere Vorsicht fordern (Paragraph 43, AußStrG). Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher sind bei Gericht zu erlegen (Paragraph 45, AußStrG). Einlagebücher können auch vom Gericht gesperrt werden (4 Ob 502/85, 1 Ob 530/95 ua). Um eine derartige Sicherstellung geht es jedoch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hier nicht mehr. Wohl entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß dem Verlassenschaftsgericht die Kompetenz zukommt, einem Dritten den Auftrag zur Herausgabe von Nachlaßgegenständen zu erteilen, wenn der Dritte diese eigenmächtig in Besitz genommen hat. Ansonsten sind aber Herausgabeansprüche der Erben bzw der Verlassenschaft gegen Dritte grundsätzlich im Rechtsweg geltend zu machen (RZ 1988/20; 8 Ob 549/92 mwN). Herausgabeaufträge des Verlassenschaftsgerichtes wurden für den Fall der eigenmächtigen Inbesitznahme auch gegenüber dem Legatar (RZ 1988/20) oder dem Erben (NZ 1967, 29) für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall kann der Sohn der Verstorbenen aber ohnehin als Dritter im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesehen werden, weil er eine Erbsentschlagungserklärung abgegeben hat. Es liegt aber die für ein Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichtes erforderliche eigenmächtige Besitzentziehung nicht vor, weil der Rekurswerber aufgrund des sofort wirksam gewordenen Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes (Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG) in den Besitz der Einlagebücher gelangt war. Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall das Verlassenschaftsgericht aufgrund der abändernden Rekursentscheidung einen Herausgabeauftrag erteilen hätte können, um solcherart die Verlassenschaftsmasse zu sichern. Ein derartiger Auftrag ist hier nicht mehr möglich, weil der Besitz an den Sparbüchern und das Bankguthaben, d.i. die Forderung gegenüber der Bank, infolge Realisierung der Sparbücher untergegangen sind, die Wiederherstellung des vor der Entziehung bestehenden Besitzstandes also unmöglich geworden ist. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß in einem solchen Fall das "Surrogat" in Form des Bargeldbetrages, der dem Realisat der Sparbücher entspricht, beim Gericht zu hinterlegen und daß dies vom Verlassenschaftsgericht anzuordnen wäre, kann nicht geteilt werden. Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichtes nach den Paragraphen 43 und 45 AußStrG wird nicht über die materielle Berechtigung über die Nachlaßgegenstände abgesprochen. Es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden. Die Sicherstellung des Sparbuchs und der darin verbrieften Guthaben ist - wie ausgeführt - nicht mehr möglich. In die Verlassenschaft fällt zwar allenfalls ein im materiellen Recht begründetes Vermögen in Form eines Bereicherungsanspruches (allenfalls auch Schadenersatzanspruches) gegen den Rekurswerber, sofern dieser entgegen seinen Angaben nicht berechtigter Eigentümer der Sparbücher gewesen sein sollte. Dieser Anspruch steht aber nur der Verlassenschaft zu und ist als obligatorische Forderung keine nach den zitierten Gesetzesbestimmungen zu sichernde Vermögensmasse. Der Bestand der Forderung gegenüber dem Schuldner ist nicht gefährdet, weil der Schuldner ja nicht einseitig das Erlöschen der Forderung bewirken kann. Ein Sicherungsbedürfnis besteht daher nicht. Die Einbringlichkeit der Forderung wiederum könnte zwar gesichert werden, etwa durch ein Verfügungsverbot. Dies ist jedoch etwas gänzlich anderes als die hier von einem Gläubiger der Verlassenschaft angestrebte Hinterlegung eines Geldbetrages, der der Forderung der Verlassenschaft entspricht. Der Verlassenschaftsgläubiger strebt in Wahrheit eine Sicherung seiner Forderung gegenüber der Verlassenschaft wie in einem Sicherungsverfahren nach den Bestimmungen der EO an. Hiefür ist das Verlassenschaftsgericht jedoch nicht zuständig (SZ 38/134). In der Verfolgung von Ansprüchen der Verlassenschaft gegen Dritte kommt es dem Abhandlungsgericht nicht zu, sich Aufgaben anzumaßen, die vor dem Erbfall bei einer Anspruchsverfolgung durch den Erblasser und nach Beendigung der Abhandlung bei einer Anspruchsverfolgung durch den Erben oder den Vermächtnisnehmer nach der Art des Anspruches dem Streitrichter zugefallen wären (RZ 1992, 261). Dieser Fall liegt hier vor. Wäre der Erblasserin schon vor ihrem Tod der Besitz an den Sparbüchern entzogen und wären diese realisiert worden, hätte sie den Rechtsweg beschreiten müssen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Besitzentziehung durch den Dritten (worunter hier auch der nicht erbserklärte erbberechtigte Sohn zu verstehen ist) nach dem Tod, aber ohne Eigenmacht des Entziehenden erfolgte. Wem das Eigentum an den Sparbüchern und die Forderung gegenüber der Bank zusteht, kann nur im Rechtsweg geklärt werden. Ein Sicherungsfall nach den zitierten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes besteht aus den dargelegten Gründen nicht. Das Verlassenschaftsgericht war zu der vom Gläubiger der Verlassenschaft beantragten Verfügung nicht kompetent. Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Mangels Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens ist die Rechtsmittelbeantwortung des Verlassensschaftsgläubigers zurückzuweisen.