Ihr Rechtsmittel war daher zulässig. Dieses Klarstellungsinteresse kommt - nunmehr im gegenteiligen Sinn - auch der Revisionsrekurswerberin zu.
Ihr Rechtsmittel ist daher zulässig. Es ist auch berechtigt.
§ 812 ABGB nennt als Maßnahmen für die Vornahme der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben unter anderem die gerichtliche Verwahrung oder Verwaltung durch einen Kurator. Im vorliegenden Fall wurde der aus dem Liegenschaftsverkauf verbliebene Resterlös auf das Konto des Separationskurators überwiesen. Der Betrag wurde aber nicht seiner freien Verwaltung überlassen, sondern ein Sparbuch angelegt und dieses ins Depot der C Neunkirchen gegeben und zu Gunsten des Verlassenschaftsgerichtes gesperrt. Bei dieser Verfügung handelte es sich um einen gerichtlichen Erlag im Sinne des § 286 GeO, der nicht nur bei den in § 285 Abs. 1 GeO genannten Stellen erfolgen kann. Gemäß § 285 Abs. 2 GeO können vielmehr gerichtlich gesperrte Sparbücher auch bei der Sparkasse, die die Sparbücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden. Das Gericht, für das ein solcher Erlag geschieht, ist (als 'Verwahrschaftsgericht') allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand (das 'Verwahrnis') zu verfügen (§ 285 Abs. 3 GeO; JBl. 1959, 46). Die Exekutionsbewilligung betraf daher ein gerichtliches Verwahrnis. Das Erstgericht war als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner (Heller-Berger-Stix 2293; SZ 15/88; SZ 47/95; vgl. auch SZ 49/108). Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des § 296 Abs. 1 EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (§ 310 GeO).Paragraph 812, ABGB nennt als Maßnahmen für die Vornahme der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben unter anderem die gerichtliche Verwahrung oder Verwaltung durch einen Kurator. Im vorliegenden Fall wurde der aus dem Liegenschaftsverkauf verbliebene Resterlös auf das Konto des Separationskurators überwiesen. Der Betrag wurde aber nicht seiner freien Verwaltung überlassen, sondern ein Sparbuch angelegt und dieses ins Depot der C Neunkirchen gegeben und zu Gunsten des Verlassenschaftsgerichtes gesperrt. Bei dieser Verfügung handelte es sich um einen gerichtlichen Erlag im Sinne des Paragraph 286, GeO, der nicht nur bei den in Paragraph 285, Absatz eins, GeO genannten Stellen erfolgen kann. Gemäß Paragraph 285, Absatz 2, GeO können vielmehr gerichtlich gesperrte Sparbücher auch bei der Sparkasse, die die Sparbücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden. Das Gericht, für das ein solcher Erlag geschieht, ist (als 'Verwahrschaftsgericht') allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand (das 'Verwahrnis') zu verfügen (Paragraph 285, Absatz 3, GeO; JBl. 1959, 46). Die Exekutionsbewilligung betraf daher ein gerichtliches Verwahrnis. Das Erstgericht war als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner (Heller-Berger-Stix 2293; SZ 15/88; SZ 47/95; vergleiche auch SZ 49/108). Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des Paragraph 296, Absatz eins, EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (Paragraph 310, GeO).
Im vorliegenden Fall wurde zwar die C Neunkirchen als Drittschuldner angeführt, aber im Antrag auch beigefügt, daß das Bezirksgericht Neunkirchen Verwahrschaftsgericht des bei der Sparkasse verwahrten Sparbuches sei. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß damit der Drittschuldner nicht zweifelsfrei bezeichnet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist wohl richtig, daß § 54 Abs. 1 Z 3 EO als Inhalt von Exekutionsbewilligungsanträgen bei Exekutionen auf das Vermögen unter anderem die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, vorschreibt und damit bei Forderungspfändungen der Bezeichnung des Drittschuldners besondere Bedeutung zukommt. Grundsätzlich ist der Dritte so zu bezeichnen, daß an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann (3 Ob 69/83; 2 Ob 542/83; 4 Ob 22/84). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß dem Erfordernis des § 54 Abs. 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjektes bei einer Forderungspfändung entsprochen ist, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete ohne weiteres hätte erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird, und daß an die Bezeichnung des Drittschuldners kein besonders strenger Maßstab zu legen ist, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist (SZ 51/157; 2 Ob 542/83; 4 Ob 22/84). Im vorliegenden Fall konnten Zweifel daran, welche Forderung in Exekution gezogen wurde, nicht entstehen. Allen Beteiligten war durch die Zustellung der in Vollziehung der Nachlaßseparation ergangenen Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichtes bekannt, daß bei der C Neunkirchen als Bestandteil des separierten Nachlasses jenes gerichtlich gesperrte Sparbuch verwahrt wurde, das im Exekutionsantrag durch Angabe der Nummer richtig bezeichnet wurde. Im Exekutionsantrag ist überdies auch der Vorgang, durch den es zur Anlegung dieses Sparbuches kam, richtig bezeichnet. Es konnte daher auch dadurch kein Irrtum entstehen, daß die betreibende Partei dort, wo der Rechtsgrund der Forderung gegen den Drittschuldner näher anzugeben ist, irrtümlich nochmals den Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, also den Exekutionstitel zitierte. Das Verlassenschaftsgericht konnte daher dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zweifelsfrei entnehmen und hat auch richtig entnommen, daß es (wegen der verfügten Sperre des Sparbuches) Drittschuldner ist. Als Drittschuldner hätte das Verwahrschaftsgericht mit Rekurs gegen das Zahlungsverbot allenfalls auch geltend machen können, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entsprach (SZ 51/157). Dies ist aber nicht geschehen, sodaß der Exekutionsbewillligungsbeschluß so, wie er erlassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist auch die ausgesprochene überweisung rechtskräftig geworden (vgl. Heller-Berger-Stix 2231). Damit war die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes abgeschlossen. Die von der Rekurswerberin Inge A in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz geltendgemachte Ansicht, die Auszahlungsverfügungen des Gerichtes seien nicht im Rahmen der Separationskuratel, sondern im Exekutionsverfahren zu treffen gewesen, ist verfehlt. Die Einbringung der überwiesenen Forderung ist Sache des betreibenden Gläubigers, den die überweisung zur Einziehung gemäß § 308 Abs. 1 EO ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dem Erstgericht standen daher als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu (vgl. SZ 47/95). Auf Grund des Rechtsmittels der Inge A gegen die Auszahlungsverfügung des Erstgerichtes und auf Grund des nunmehr gegen die Aufhebung dieser Verfügung durch das Rekursgericht erhobenen Rechtsmittels der Dagmar A ist nur zu prüfen, ob das Erstgericht auf Grund seiner Stellung als Drittschuldner die der betreibenden Gläubigerin überwiesene Forderung zu bezahlen hatte. Die von Inge A dagegen angeführten Gründe (verhältnismäßige Kürzung der konkurrierenden Unterhaltsforderungen wegen der Gefahr unzureichender Deckung im separierten Nachlaß; Verringerung des Unterhaltsanspruches der Dagmar A infolge önderung des Ehegattenunterhaltsrechtes) richten sich gegen den aufrechten Bestand des Exekutionstitels. Dem Drittschuldner stehen aber aus dem Verhältnis des Verpflichteten zum betreibenden Gläubiger keine Einwendungen zu. Der Drittschuldner kann insbesondere nicht geltend machen, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten (teilweise) erloschen sei. Nur der Verpflichtete kann deswegen Oppositionsklage erheben (Heller-Berger-Stix 2228, 2231; SZ 11/121; SZ 15/159; EvBl. 1969/362 ua). Das Erstgericht handelte somit bei der Vornahme der angefochtenen Auszahlungsverfügung im Rahmen seiner Pflichten als Drittschuldner, sodaß sein Beschluß wiederherzustellen ist.Im vorliegenden Fall wurde zwar die C Neunkirchen als Drittschuldner angeführt, aber im Antrag auch beigefügt, daß das Bezirksgericht Neunkirchen Verwahrschaftsgericht des bei der Sparkasse verwahrten Sparbuches sei. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß damit der Drittschuldner nicht zweifelsfrei bezeichnet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist wohl richtig, daß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO als Inhalt von Exekutionsbewilligungsanträgen bei Exekutionen auf das Vermögen unter anderem die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, vorschreibt und damit bei Forderungspfändungen der Bezeichnung des Drittschuldners besondere Bedeutung zukommt. Grundsätzlich ist der Dritte so zu bezeichnen, daß an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann (3 Ob 69/83; 2 Ob 542/83; 4 Ob 22/84). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß dem Erfordernis des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjektes bei einer Forderungspfändung entsprochen ist, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete ohne weiteres hätte erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird, und daß an die Bezeichnung des Drittschuldners kein besonders strenger Maßstab zu legen ist, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist (SZ 51/157; 2 Ob 542/83; 4 Ob 22/84). Im vorliegenden Fall konnten Zweifel daran, welche Forderung in Exekution gezogen wurde, nicht entstehen. Allen Beteiligten war durch die Zustellung der in Vollziehung der Nachlaßseparation ergangenen Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichtes bekannt, daß bei der C Neunkirchen als Bestandteil des separierten Nachlasses jenes gerichtlich gesperrte Sparbuch verwahrt wurde, das im Exekutionsantrag durch Angabe der Nummer richtig bezeichnet wurde. Im Exekutionsantrag ist überdies auch der Vorgang, durch den es zur Anlegung dieses Sparbuches kam, richtig bezeichnet. Es konnte daher auch dadurch kein Irrtum entstehen, daß die betreibende Partei dort, wo der Rechtsgrund der Forderung gegen den Drittschuldner näher anzugeben ist, irrtümlich nochmals den Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, also den Exekutionstitel zitierte. Das Verlassenschaftsgericht konnte daher dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zweifelsfrei entnehmen und hat auch richtig entnommen, daß es (wegen der verfügten Sperre des Sparbuches) Drittschuldner ist. Als Drittschuldner hätte das Verwahrschaftsgericht mit Rekurs gegen das Zahlungsverbot allenfalls auch geltend machen können, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entsprach (SZ 51/157). Dies ist aber nicht geschehen, sodaß der Exekutionsbewillligungsbeschluß so, wie er erlassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist auch die ausgesprochene überweisung rechtskräftig geworden vergleiche Heller-Berger-Stix 2231). Damit war die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes abgeschlossen. Die von der Rekurswerberin Inge A in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz geltendgemachte Ansicht, die Auszahlungsverfügungen des Gerichtes seien nicht im Rahmen der Separationskuratel, sondern im Exekutionsverfahren zu treffen gewesen, ist verfehlt. Die Einbringung der überwiesenen Forderung ist Sache des betreibenden Gläubigers, den die überweisung zur Einziehung gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dem Erstgericht standen daher als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu vergleiche SZ 47/95). Auf Grund des Rechtsmittels der Inge A gegen die Auszahlungsverfügung des Erstgerichtes und auf Grund des nunmehr gegen die Aufhebung dieser Verfügung durch das Rekursgericht erhobenen Rechtsmittels der Dagmar A ist nur zu prüfen, ob das Erstgericht auf Grund seiner Stellung als Drittschuldner die der betreibenden Gläubigerin überwiesene Forderung zu bezahlen hatte. Die von Inge A dagegen angeführten Gründe (verhältnismäßige Kürzung der konkurrierenden Unterhaltsforderungen wegen der Gefahr unzureichender Deckung im separierten Nachlaß; Verringerung des Unterhaltsanspruches der Dagmar A infolge önderung des Ehegattenunterhaltsrechtes) richten sich gegen den aufrechten Bestand des Exekutionstitels. Dem Drittschuldner stehen aber aus dem Verhältnis des Verpflichteten zum betreibenden Gläubiger keine Einwendungen zu. Der Drittschuldner kann insbesondere nicht geltend machen, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten (teilweise) erloschen sei. Nur der Verpflichtete kann deswegen Oppositionsklage erheben (Heller-Berger-Stix 2228, 2231; SZ 11/121; SZ 15/159; EvBl. 1969/362 ua). Das Erstgericht handelte somit bei der Vornahme der angefochtenen Auszahlungsverfügung im Rahmen seiner Pflichten als Drittschuldner, sodaß sein Beschluß wiederherzustellen ist.