Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 502/85×

Entscheidung 4 Ob 502/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob502/85

Entscheidungsdatum

05.02.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Juni 1979

verstorbenen Harald A, Pensionist, zuletzt Pitten, Leidingerstraße 10, infolge Revisionsrekurses der Absonderungsgläubigerin Dagmar A, Private, St. Veit-Gasse 7, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Ernst Graf Strachwitz, Rechtsanwalt in Wien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgerichtes vom 19.November 1984, GZ. R 407/84-111, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 21.März 1984, A 372/79-93

abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß Punkt 2. des Beschlusses des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Juni 1979 verstorbenen Harald A wurde den geschiedenen Ehegattinnen des Erblassers Inge A und Dagmar A, die gegen die Verlassenschaft vertragliche Unterhaltsansprüche haben, die Nachlaßseparation bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Alfred B zum Separationskurator bestellt. Die Nachlaßseparation wurde auch nach Einantwortung des Nachlasses am 1. September 1983 zur Sicherung und Befriedigung der Separationsgläubiger aufrecht erhalten vergleiche Weiss in Klang 2 römisch drei 1024). Zu dem abgesonderten Nachlaß gehört auch ein aus Erlösen eines Liegenschaftsverkaufes angelegten Sparbuches Nr. 0010-14.728 der C Neunkirchen-Gloggnitz-Ternitz (im folgenden: D Neunkirchen), das sich am 2.März 1984 im Depot der genannten Sparkasse befand und einen Einlagenstand von S 4,570.858,26 hatte. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.Dezember 1983 wurde dieses Sparbuch zu Gunsten des Bezirksgerichtes Neunkirchen gesperrt. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 2.März 1984, E 1396/84 wurde der Separationsgläubigerin Dagmar A zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 668.183,60 und der Kosten ihres Antrages gegen Hans Martin A als Alleinerben und gegen den separierten Nachlaß nach Harald A folgende Exekution bewilligt:

'I. Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner

C Neunkirchen-Gloggnitz-Ternitz,/ Neunkirchen, Hauptplatz 2, in deren Verwahrung sich das Sparbuch Nr. 0010-014.728 (Verlassenschaft A Harald, Kauf E, Anderkonto Dr. A. B) Bezirksgericht Neunkirchen zu

A 372/79 als Verwahrschaftsgericht auf Grund des Vergleiches vom 3.12.1973

des Kreisgerichtes Wiener Neustadt 1 Cg 317/73 angeblich zustehenden Unterhaltsforderung für die Zeit vom 1.1.1982 bis inclusive Dezember 1983 im Betrage von S 668.183,60

römisch zwei. überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung des unter

römisch eins.

genannten Sparbuches bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen .....'

Dem Drittschuldner wurde verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten.

Dieser Beschluß wurde dem Erstgericht als Verlassenschaftsgericht am 2. März 1984 und der C Neunkirchen mit E-Form 281 als Drittschuldnerin zugestellt, die mitteilte, nur mit Bewilligung des Gerichtes Auszahlungen vornehmen zu können.

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 21.März 1984, A 372/79-93, die C Neunkirchen an, von dem genannten Sparbuch einen Teilbetrag von S 674.071,72 (S 668.183,60 und S 5.888,12 Kosten) an den Vertreter der Separationsgläubigerin Dagmar A zu überweisen. Dieser Betrag wurde noch vor Rechtskraft des Beschlusses durch die C Neunkirchen zur Auszahlung gebracht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Separationsgläubigerin Inge A gegen diese Auszahlungsverfügung des Erstgerichtes Folge und hob diese ersatzlos auf. Es war der Ansicht, daß die Pfändung und überweisung eines Sparkassenbuches nach den Paragraphen 296, 304, f EO durch Erlag bei Gericht nach Aufnahme eines Pfändungsprotokolles, sowie nachfolgende überlassung zu erfolgen habe. Die 'Einziehung des Sparbuches bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung' sei begrifflich unmöglich. Dem Exekutionsbewilligungsbeschluß könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, wer Drittschuldner sei, welche Forderung gepfändet und überwiesen werden solle und welche Handlung der (gemeinte) Drittschuldner in Erfüllung des Bewilligungsbeschlusses zu setzen habe. Der Exekutionsbewilligung könne daher nicht entnommen werden, daß das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, aus dem genannten Sparbuch einen Betrag von S 674.071,72 zur überweisung zu bringen. Infolge der Mängel des Exekutionsbewilligungsbeschlusses habe das Verlassenschaftsgericht nicht verläßlich beurteilen können, in welcher Weise es tätig werden müsse. Das Erstgericht sei somit nicht als Drittschuldner tätig geworden. In seiner Funktion als Verlassenschaftsgericht sei es aber nicht seine Aufgabe gewesen, für die Befriedigung von Gläubigern zu sorgen.

Gegen diese Entscheidung erhebt die Separationsgläubigerin Dagmar A Revisionsrekurs.

Obwohl die angefochtene Auszahlungsverfügung bereits durchgeführt war, als Inge A Rekurs an die zweite Instanz erhob, war sie durch den erstgerichtlichen Beschluß beschwert, weil dessen Beseitigung mit bindender Wirkung zur Klarstellung geeignet war, ob dem Verlassenschaftsgericht überhaupt die Befugnis zu einer derartigen Verfügung zukomme vergleiche SZ 53/86).

Rechtliche Beurteilung

Ihr Rechtsmittel war daher zulässig. Dieses Klarstellungsinteresse kommt - nunmehr im gegenteiligen Sinn - auch der Revisionsrekurswerberin zu.

Ihr Rechtsmittel ist daher zulässig. Es ist auch berechtigt.

Paragraph 812, ABGB nennt als Maßnahmen für die Vornahme der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben unter anderem die gerichtliche Verwahrung oder Verwaltung durch einen Kurator. Im vorliegenden Fall wurde der aus dem Liegenschaftsverkauf verbliebene Resterlös auf das Konto des Separationskurators überwiesen. Der Betrag wurde aber nicht seiner freien Verwaltung überlassen, sondern ein Sparbuch angelegt und dieses ins Depot der C Neunkirchen gegeben und zu Gunsten des Verlassenschaftsgerichtes gesperrt. Bei dieser Verfügung handelte es sich um einen gerichtlichen Erlag im Sinne des Paragraph 286, GeO, der nicht nur bei den in Paragraph 285, Absatz eins, GeO genannten Stellen erfolgen kann. Gemäß Paragraph 285, Absatz 2, GeO können vielmehr gerichtlich gesperrte Sparbücher auch bei der Sparkasse, die die Sparbücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden. Das Gericht, für das ein solcher Erlag geschieht, ist (als 'Verwahrschaftsgericht') allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand (das 'Verwahrnis') zu verfügen (Paragraph 285, Absatz 3, GeO; JBl. 1959, 46). Die Exekutionsbewilligung betraf daher ein gerichtliches Verwahrnis. Das Erstgericht war als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner (Heller-Berger-Stix 2293; SZ 15/88; SZ 47/95; vergleiche auch SZ 49/108). Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des Paragraph 296, Absatz eins, EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (Paragraph 310, GeO).

Im vorliegenden Fall wurde zwar die C Neunkirchen als Drittschuldner angeführt, aber im Antrag auch beigefügt, daß das Bezirksgericht Neunkirchen Verwahrschaftsgericht des bei der Sparkasse verwahrten Sparbuches sei. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß damit der Drittschuldner nicht zweifelsfrei bezeichnet worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist wohl richtig, daß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO als Inhalt von Exekutionsbewilligungsanträgen bei Exekutionen auf das Vermögen unter anderem die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, vorschreibt und damit bei Forderungspfändungen der Bezeichnung des Drittschuldners besondere Bedeutung zukommt. Grundsätzlich ist der Dritte so zu bezeichnen, daß an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann (3 Ob 69/83; 2 Ob 542/83; 4 Ob 22/84). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß dem Erfordernis des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjektes bei einer Forderungspfändung entsprochen ist, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete ohne weiteres hätte erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird, und daß an die Bezeichnung des Drittschuldners kein besonders strenger Maßstab zu legen ist, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist (SZ 51/157; 2 Ob 542/83; 4 Ob 22/84). Im vorliegenden Fall konnten Zweifel daran, welche Forderung in Exekution gezogen wurde, nicht entstehen. Allen Beteiligten war durch die Zustellung der in Vollziehung der Nachlaßseparation ergangenen Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichtes bekannt, daß bei der C Neunkirchen als Bestandteil des separierten Nachlasses jenes gerichtlich gesperrte Sparbuch verwahrt wurde, das im Exekutionsantrag durch Angabe der Nummer richtig bezeichnet wurde. Im Exekutionsantrag ist überdies auch der Vorgang, durch den es zur Anlegung dieses Sparbuches kam, richtig bezeichnet. Es konnte daher auch dadurch kein Irrtum entstehen, daß die betreibende Partei dort, wo der Rechtsgrund der Forderung gegen den Drittschuldner näher anzugeben ist, irrtümlich nochmals den Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, also den Exekutionstitel zitierte. Das Verlassenschaftsgericht konnte daher dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zweifelsfrei entnehmen und hat auch richtig entnommen, daß es (wegen der verfügten Sperre des Sparbuches) Drittschuldner ist. Als Drittschuldner hätte das Verwahrschaftsgericht mit Rekurs gegen das Zahlungsverbot allenfalls auch geltend machen können, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entsprach (SZ 51/157). Dies ist aber nicht geschehen, sodaß der Exekutionsbewillligungsbeschluß so, wie er erlassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist auch die ausgesprochene überweisung rechtskräftig geworden vergleiche Heller-Berger-Stix 2231). Damit war die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes abgeschlossen. Die von der Rekurswerberin Inge A in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz geltendgemachte Ansicht, die Auszahlungsverfügungen des Gerichtes seien nicht im Rahmen der Separationskuratel, sondern im Exekutionsverfahren zu treffen gewesen, ist verfehlt. Die Einbringung der überwiesenen Forderung ist Sache des betreibenden Gläubigers, den die überweisung zur Einziehung gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dem Erstgericht standen daher als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu vergleiche SZ 47/95). Auf Grund des Rechtsmittels der Inge A gegen die Auszahlungsverfügung des Erstgerichtes und auf Grund des nunmehr gegen die Aufhebung dieser Verfügung durch das Rekursgericht erhobenen Rechtsmittels der Dagmar A ist nur zu prüfen, ob das Erstgericht auf Grund seiner Stellung als Drittschuldner die der betreibenden Gläubigerin überwiesene Forderung zu bezahlen hatte. Die von Inge A dagegen angeführten Gründe (verhältnismäßige Kürzung der konkurrierenden Unterhaltsforderungen wegen der Gefahr unzureichender Deckung im separierten Nachlaß; Verringerung des Unterhaltsanspruches der Dagmar A infolge önderung des Ehegattenunterhaltsrechtes) richten sich gegen den aufrechten Bestand des Exekutionstitels. Dem Drittschuldner stehen aber aus dem Verhältnis des Verpflichteten zum betreibenden Gläubiger keine Einwendungen zu. Der Drittschuldner kann insbesondere nicht geltend machen, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten (teilweise) erloschen sei. Nur der Verpflichtete kann deswegen Oppositionsklage erheben (Heller-Berger-Stix 2228, 2231; SZ 11/121; SZ 15/159; EvBl. 1969/362 ua). Das Erstgericht handelte somit bei der Vornahme der angefochtenen Auszahlungsverfügung im Rahmen seiner Pflichten als Drittschuldner, sodaß sein Beschluß wiederherzustellen ist.

Anmerkung

E05233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00502.85.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19850205_OGH0002_0040OB00502_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000686 Rechtssatz 08.06.1983Zivilrecht
Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Ansch …
RS0002035 Rechtssatz 19.04.1967Zivilrecht
Eine Spezifikation der zu pfändenden Forderung kann nur dann unterbleiben, wenn nach dem Exekutionsantrag dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine einzige Forderung zusteht. Wird die zu pfändende Forderung aber aus einem Rechtsverhältnis (z.B. G …
RS0002038 Rechtssatz 16.10.1964Zivilrecht
Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten kön …
RS0002041 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Kommt nach der Aktenlage nur eine Forderung (EvBl 1965/93) bzw nur eine unbeschränkt pfändbare Forderung (EvBl 1970/236) in Betracht, so sind nähere Angaben entbehrlich, kommen hingegen mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu …
RS0002076 Rechtssatz 14.11.1978Zivilrecht
Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjektes ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird.
RS0002190 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Als Drittschuldner kann das Verwahrschaftgericht mit Rekurs gegen das Zahlungsverbot allenfalls auch geltend machen, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht.
RS0003317 Rechtssatz 17.09.1974Zivilrecht
Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners …
RS0003920 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Ordnet das Verlassenschaftsgericht die Verwahrung der von der Nachlaßseparation unterliegenden Vermögen an und wird die Exekution in diese Vermögensmasse bewilligt, ist das Verlassenschaftsgericht als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner. Die Pfändung des A …
RS0004087 Rechtssatz 23.05.1929Zivilrecht
Der Drittschuldner kann aus dem Verhältnisse des Verpflichteten zum Überweisungsgläubiger keine Einwendungen gegen diesen schöpfen.
RS0004092 Rechtssatz 14.09.1976Zivilrecht
Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, dass ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gem § 33 Abs 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen …
RS0004201 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.
RS0006815 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Auch dann, wenn eine Auszahlungsanordnung des Verlassenschaftsgerichtes zugunsten eines von mehreren Separationsgläubigern bereits druchgeführt ist, ist ein anderer Separationsgläubiger durch die Anordnung beschwert, weil durch dessen Beseitigung mit binden …
RS0007597 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei der Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagsstelle ist, erfolgen. Die Einlage von Bankguthaben auf gerichtlich gesperrte Einlagebücher ist dahe …
RS0036085 Rechtssatz 03.04.1957Zivilrecht
Ein bei einer Raiffeisenkassa erlegter und zur Verfügung des Gerichtes gesperrter Sicherstellungsbetrag ist als gerichtlicher Erlag anzusehen.
RS0044091 Rechtssatz 08.11.1977Zivilrecht
Bei Einlagebüchern kann die Sicherstellung entweder durch Gerichtserlag oder durch Sperre und Verwahrung bei einer Sparkasse, die in diesem Falle Gerichtserlagstelle ist, erfolgen.