Rechtssatz RS0002038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002038
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/64
Entscheidungstext OGH 16.10.1964 1 Ob 145/64
Veröff: EvBl 1965/93 S 128
- 3 Ob 110/70
Entscheidungstext OGH 16.09.1970 3 Ob 110/70
- 3 Ob 25/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 3 Ob 25/76
Beisatz: Pfändung der Schadensersatzansprüche schlechthin. (T1)
Veröff: SZ 49/44 = JBl 1977,35 hiezu Jelinek JBl 1977,1
- 3 Ob 91/80
Entscheidungstext OGH 01.10.1980 3 Ob 91/80
Auch
- 4 Ob 502/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
Auch
- 3 Ob 111/85
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 111/85
Vgl auch
- 3 Ob 32/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 32/86
Auch
- 3 Ob 104/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 104/87
Veröff: SZ 60/278 0 JBl 1988,529 = RdW 1988,353
- 3 Ob 147/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 147/93
nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T2)
- 3 Ob 23/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 23/94
Auch; nur T2; Beisatz: Dem ist entsprochen, wenn der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welchen Forderungen Exekution geführt werden soll. (T3)
Veröff: SZ 67/143
- 3 Ob 21/03i
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 21/03i
Vgl auch; nur: Wenn nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T4) Beisatz: Die Anführung eines Rechtsgrundes im Exekutionsantrag ist mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen den Drittschuldner nicht erforderlich. (T5)
- 3 Ob 226/03m
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 226/03m
Auch; nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann. (T6)
Beisatz: Bei einem behaupteten Rückforderungsanspruch mit einer Reihe denkbarer Rechtsgründe hiefür muss der Rechtsgrund klar sein. (T7)
- 3 Ob 309/04v
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 309/04v
Auch; nur: Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist festzuhalten, wenn dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil bei letzterem sonst Zweifel auftreten können. Wenn aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht kommt, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrages. (T8)
- 3 Ob 26/08g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 26/08g
Auch; Beisatz: Das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts darf nicht zu unnötigem Formalismus führen. (T9)
Beisatz: Hier: Keine ziffernmäßige Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin erforderlich. (T10)
- 3 Ob 264/09h
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 264/09h
- 7 Ob 207/15i
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 207/15i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002038
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19641016_OGH0002_0010OB00145_6400000_001