Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
a) Im Exekutionsantrag hat der einschreitende Rechtsanwalt Dr. Friedrich G*** ausdrücklich erklärt, daß die betreibende Partei durch ihn vertreten werde und daß ihm eine Vollmacht erteilt worden sei. Dies stellt eine den urkundlichen Nachweis ersetzende ausreichende Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung im Sinn des nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 30 Abs 2 ZPO dar, dessen Zitierung entbehrlich ist. Übrigens legte der genannte Vertreter der betreibenden Partei schon mit dem Exekutionsantrag eine auf ihn lautende Vollmacht vor, die unter dem gestempelten Firmenwortlaut der betreibenden Partei von Dr. B*** unterfertigt ist, bei dem es sich um den Rechtsberater der betreibenden Partei handelt, der nach ungarischem Recht seine Organisation ohne eine Sondervollmacht nach seinem Arbeitsverhältnis vertritt und im Bereich der Rechtsvertretung eine Berechtigung zur selbständigen Unterzeichnung hat.a) Im Exekutionsantrag hat der einschreitende Rechtsanwalt Dr. Friedrich G*** ausdrücklich erklärt, daß die betreibende Partei durch ihn vertreten werde und daß ihm eine Vollmacht erteilt worden sei. Dies stellt eine den urkundlichen Nachweis ersetzende ausreichende Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung im Sinn des nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 30, Absatz 2, ZPO dar, dessen Zitierung entbehrlich ist. Übrigens legte der genannte Vertreter der betreibenden Partei schon mit dem Exekutionsantrag eine auf ihn lautende Vollmacht vor, die unter dem gestempelten Firmenwortlaut der betreibenden Partei von Dr. B*** unterfertigt ist, bei dem es sich um den Rechtsberater der betreibenden Partei handelt, der nach ungarischem Recht seine Organisation ohne eine Sondervollmacht nach seinem Arbeitsverhältnis vertritt und im Bereich der Rechtsvertretung eine Berechtigung zur selbständigen Unterzeichnung hat.
Gegen die Vertretungsbefugnis des für die betreibende Partei einschreitenden Rechtsanwalts bestehen daher schon aus den angeführten Gründen keine Bedenken.
b) Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung sind nach deren § 1 Z 16 die (im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten) einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten ... Aufgrund von Akten und Urkunden, die nicht zu den im § 2 EO bezeichneten Exekutionstiteln gehören, aber außerhalb Österreichs errichtet und nach den "daselbst" geltenden gesetzlichen Bestimmungen exekutionsfähig sind, darf die Exekution .... in Österreich zufolge § 79 EO allerdings nur dann und in dem Maß stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Gesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.b) Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung sind nach deren Paragraph eins, Ziffer 16, die (im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten) einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten ... Aufgrund von Akten und Urkunden, die nicht zu den im Paragraph 2, EO bezeichneten Exekutionstiteln gehören, aber außerhalb Österreichs errichtet und nach den "daselbst" geltenden gesetzlichen Bestimmungen exekutionsfähig sind, darf die Exekution .... in Österreich zufolge Paragraph 79, EO allerdings nur dann und in dem Maß stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Gesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.
Gegenwärtig gibt es keine solchen Regierungserklärungen. Die Materie ist durchwegs durch Staatsverträge geordnet, die meist sowohl die positiven Voraussetzungen als auch die Versagungsgründe eingehend regeln und nach § 84 EO an die Stelle der §§ 80 und 81 EO treten (Heller-Berger-Stix I 773).Gegenwärtig gibt es keine solchen Regierungserklärungen. Die Materie ist durchwegs durch Staatsverträge geordnet, die meist sowohl die positiven Voraussetzungen als auch die Versagungsgründe eingehend regeln und nach Paragraph 84, EO an die Stelle der Paragraphen 80 und 81 EO treten (Heller-Berger-Stix römisch eins 773).
Für die Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruches ist das am 31. Juli 1961 für Österreich in Kraft getretene multilaterale (New Yorker oder UN) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. Nr. 200/1961, das auch zwischen Österreich und der Schweiz gilt (BGBl. Nr. 266/1965), allenfalls auch der am 12. Mai 1962 in Kraft getretene Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960, BGBl. Nr. 125/1962, anzuwenden, nach dessen Art. 12 Abs 1 die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, nicht berührt werden.Für die Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruches ist das am 31. Juli 1961 für Österreich in Kraft getretene multilaterale (New Yorker oder UN) Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, das auch zwischen Österreich und der Schweiz gilt Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1965,), allenfalls auch der am 12. Mai 1962 in Kraft getretene Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, anzuwenden, nach dessen Artikel 12, Absatz eins, die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, nicht berührt werden.
Nach Art. III des genannten multilateralen Vertrages erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. IV Abs 1 des zitierten Vertrages ist zur Anerkennung und Vollstreckung ... erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt: a) die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, b) die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Art. II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.Nach Artikel römisch drei, des genannten multilateralen Vertrages erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Artikel römisch vier, Absatz eins, des zitierten Vertrages ist zur Anerkennung und Vollstreckung ... erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt: a) die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, b) die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikel römisch zwei, oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.
Nach Art. V Abs 1 des genannten Vertrages darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, a) ..., b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder ... e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.Nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, des genannten Vertrages darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, a) ..., b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder ... e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.
Nach Abs 2 des zitierten Artikels darf die Anerkennung und Vollstreckung auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, ... b) daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.Nach Absatz 2, des zitierten Artikels darf die Anerkennung und Vollstreckung auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, ... b) daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
Nach Art. 7 Abs 3 (auf diesen Absatz bezog sich offenbar die
eingangs angeführte Bescheinigung vom 12. Juni 1985) des zitierten
bilateralen Vertrages wird die Bescheinigung über die Rechtskraft
und über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches .... in
Österreich durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das
Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat ..., in der Schweiz
durch die zuständige Behörde des Kantons, wo der Schiedsspruch
gefällt ... wurde, ausgestellt.
Nach Art. 3 des nach Art. 1 Abs 1 auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht, das seinen Sitz in einem "Konkordatskanton" hat, anwendbaren, für den Kanton Bern seit 1. Juli 1973 verbindlichen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit ist das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet unter Vorbehalt, von Artikel 45 Abs 2 die zuständige richterliche Behörde, welche .... e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.Nach Artikel 3, des nach Artikel eins, Absatz eins, auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht, das seinen Sitz in einem "Konkordatskanton" hat, anwendbaren, für den Kanton Bern seit 1. Juli 1973 verbindlichen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit ist das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet unter Vorbehalt, von Artikel 45 Absatz 2, die zuständige richterliche Behörde, welche .... e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
Nach Art. 35 Abs 1 des Konkordats sorgt das Schiedsgericht für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der im Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Diese Behörde stellt den Schiedsspruch nach Abs 4 den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.Nach Artikel 35, Absatz eins, des Konkordats sorgt das Schiedsgericht für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der im Artikel 3, vorgesehenen richterlichen Behörde. Diese Behörde stellt den Schiedsspruch nach Absatz 4, den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
Nach Art. 44 Abs 1 des Konkordats bescheinigt auf Gesuch einer Partei die in Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde, daß ein Schiedsspruch, der Art. 5 nicht widerspricht - dessen Gegenstand also ein Anspruch ist, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschließlich zuständig ist -, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:Nach Artikel 44, Absatz eins, des Konkordats bescheinigt auf Gesuch einer Partei die in Artikel 3, vorgesehene richterliche Behörde, daß ein Schiedsspruch, der Artikel 5, nicht widerspricht - dessen Gegenstand also ein Anspruch ist, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschließlich zuständig ist -, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:
a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) gegen ihn binnen der Frist des Art. 37 Abs 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) gegen ihn binnen der Frist des Artikel 37, Absatz eins, keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nach Abs 2 dieses Artikels am Schluß des Schiedsspruches angebracht.Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nach Absatz 2, dieses Artikels am Schluß des Schiedsspruches angebracht.
Nach Art. 45 Abs 1 des Kondordates regeln die Kantone das Verfahren vor der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Nach Abs 2 dieses Artikels sind die Kantone befugt, die in Art. 3 lit a bis e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie davon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.Nach Artikel 45, Absatz eins, des Kondordates regeln die Kantone das Verfahren vor der in Artikel 3, vorgesehenen richterlichen Behörde. Nach Absatz 2, dieses Artikels sind die Kantone befugt, die in Artikel 3, Litera a bis e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie davon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.
Nach Art. 380 der Zivilprozeßordnung für den Kanton Bern gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren die Bestimmungen des zitierten Konkordats (Abs 1). Für die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden nach Art. 9 und 36 des Konkordats, über Revisionsgesuche nach Art. 41 des Konkordats sowie über Beschwerden nach Art. 17 des Konkordats ist der Appellationshof zuständig (Abs 2). Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Art. 3 Buchstaben a-e und g des Konkordats ist der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Gerichtspräsident kompetent. Die Vorschrift über das summarische Verfahren sind sinngemäß anwendbar (Abs 3).Nach Artikel 380, der Zivilprozeßordnung für den Kanton Bern gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren die Bestimmungen des zitierten Konkordats (Absatz eins,). Für die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikel 9 und 36 des Konkordats, über Revisionsgesuche nach Artikel 41, des Konkordats sowie über Beschwerden nach Artikel 17, des Konkordats ist der Appellationshof zuständig (Absatz 2,). Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Artikel 3, Buchstaben a-e und g des Konkordats ist der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Gerichtspräsident kompetent. Die Vorschrift über das summarische Verfahren sind sinngemäß anwendbar (Absatz 3,).
Die von der betreibenden Partei zugleich mit dem Exekutionsantrag vorgelegte, ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift des Teilschiedsspruches des Schiedsgerichtes in Bern vom 1. August 1983 genügt den im Art. IV Abs 1 lit a des zitierten multilateralen Vertrages zur Anerkennung und Vollstreckung genannten Voraussetzungen.Die von der betreibenden Partei zugleich mit dem Exekutionsantrag vorgelegte, ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift des Teilschiedsspruches des Schiedsgerichtes in Bern vom 1. August 1983 genügt den im Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, des zitierten multilateralen Vertrages zur Anerkennung und Vollstreckung genannten Voraussetzungen.
Hingegen mußte die betreibende Partei zufolge dieses multilateralen, aber für die Schweiz und Österreich seit 1965
wirksamen Vertrages keine Bescheinigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vorlegen, die nach Art. 3 des Konkordats durch die zuständige Behörde des Kantons Bern ausgestellt würde (vgl. SZ 36/80 = EvBl 1963/365).wirksamen Vertrages keine Bescheinigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vorlegen, die nach Artikel 3, des Konkordats durch die zuständige Behörde des Kantons Bern ausgestellt würde vergleiche SZ 36/80 = EvBl 1963/365).
Daß die verpflichtete Partei ihre Verteidigungsmittel nicht (entsprechend) geltend machen hätte können oder daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden wäre oder daß er von einer zuständigen Behörde aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden wäre, könnte zwar nach Art. V Abs 1 lit b und e des New Yorker Übereinkommens zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung führen, jedoch nur auf Antrag der verpflichteten Partei, die dafür auch den Beweis erbringen müßte. Nach österreichischem Verfahrensrecht sind derartige Umstände mit Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen (vgl. die zitierte Entscheidung; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3 434).Daß die verpflichtete Partei ihre Verteidigungsmittel nicht (entsprechend) geltend machen hätte können oder daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden wäre oder daß er von einer zuständigen Behörde aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden wäre, könnte zwar nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera b und e des New Yorker Übereinkommens zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung führen, jedoch nur auf Antrag der verpflichteten Partei, die dafür auch den Beweis erbringen müßte. Nach österreichischem Verfahrensrecht sind derartige Umstände mit Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen vergleiche die zitierte Entscheidung; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3 434).
Da die betreibende Partei mit dem Exekutionsantrag keine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Kantons Bern vorlegen mußte, kann dahingestellt bleiben, welche Kantonsbehörde für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständig wäre.
c) § 54 Abs 2 letzter Satz EO, wonach bei Schiedssprüchen (§ 1 Z 16) eine Bestätigung der Schiedsrichter über den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches beizubringen ist, bezieht sich nach seiner Stellung im Ersten Titel (Exekution aus inländischen Akten und Urkunden) des Ersten Abschnittes des Ersten Teiles der Exekutionsordnung und nach seinem Wortlaut (Klammerausdruck!) nur auf inländische Schiedssprüche. Er bezieht sich auf § 594 Abs 2 öZPO, nach dem (seit 1. Mai 1983) der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat. Für die im Zweiten Titel des erwähnten Abschnittes der Exekutionsordnung geregelte Exekution auf Grund im Ausland errichteter Akte und Urkunden bestimmt § 80 Z 3, daß einem Exekutionsantrag, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, überdies nur stattzugeben ist, wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegende Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Daß auch diese Bestimmung nach § 84 EO wegen in den zitierten Staatsverträgen enthaltenen abweichenden Anordnungen nicht anzuwenden ist, wurde bereits erwähnt. Weder diese Anordnungen noch das zitierte Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit enthalten eine dem § 594 Abs 2 öZPO vergleichbare Kompetenz des Schiedsgerichtes zur Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Eine diesbezügliche Kompetenz könnte in der Schweiz nur einer richterlichen Behörde zustehen.c) Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz EO, wonach bei Schiedssprüchen (Paragraph eins, Ziffer 16,) eine Bestätigung der Schiedsrichter über den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches beizubringen ist, bezieht sich nach seiner Stellung im Ersten Titel (Exekution aus inländischen Akten und Urkunden) des Ersten Abschnittes des Ersten Teiles der Exekutionsordnung und nach seinem Wortlaut (Klammerausdruck!) nur auf inländische Schiedssprüche. Er bezieht sich auf Paragraph 594, Absatz 2, öZPO, nach dem (seit 1. Mai 1983) der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat. Für die im Zweiten Titel des erwähnten Abschnittes der Exekutionsordnung geregelte Exekution auf Grund im Ausland errichteter Akte und Urkunden bestimmt Paragraph 80, Ziffer 3,, daß einem Exekutionsantrag, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, überdies nur stattzugeben ist, wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegende Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Daß auch diese Bestimmung nach Paragraph 84, EO wegen in den zitierten Staatsverträgen enthaltenen abweichenden Anordnungen nicht anzuwenden ist, wurde bereits erwähnt. Weder diese Anordnungen noch das zitierte Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit enthalten eine dem Paragraph 594, Absatz 2, öZPO vergleichbare Kompetenz des Schiedsgerichtes zur Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Eine diesbezügliche Kompetenz könnte in der Schweiz nur einer richterlichen Behörde zustehen.
d) Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag unter anderem bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, enthalten. Zu pfändende Forderungen müssen so bezeichnet sein, daß der Drittschuldner und die verpflichtete Partei leicht und einwandfrei erkennen können, auf welche Forderungen Exekution geführt wird (Heller-Berger-Stix III 2125 f). Wenn der verpflichteten Partei gegen einen Drittschuldner nach den Behauptungen im Exekutionsantrag mehrere Forderungen zustehen sollen, müssen zu den einzelnen Forderungen nähere Angaben gemacht werden (SZ 49/44; EvBl 1965/93 ua.). Diese müssen aber - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - nicht in der (ungefähren) Höhe der einzelnen Forderungen bestehen. Die unterscheidenden Angaben können auch den Rechtsgrund der zu pfändenden Forderungen betreffen. Die diesbezüglichen Angaben reichen auch im vorliegenden (noch) Fall aus.d) Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO muß der Exekutionsantrag unter anderem bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, enthalten. Zu pfändende Forderungen müssen so bezeichnet sein, daß der Drittschuldner und die verpflichtete Partei leicht und einwandfrei erkennen können, auf welche Forderungen Exekution geführt wird (Heller-Berger-Stix römisch drei 2125 f). Wenn der verpflichteten Partei gegen einen Drittschuldner nach den Behauptungen im Exekutionsantrag mehrere Forderungen zustehen sollen, müssen zu den einzelnen Forderungen nähere Angaben gemacht werden (SZ 49/44; EvBl 1965/93 ua.). Diese müssen aber - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - nicht in der (ungefähren) Höhe der einzelnen Forderungen bestehen. Die unterscheidenden Angaben können auch den Rechtsgrund der zu pfändenden Forderungen betreffen. Die diesbezüglichen Angaben reichen auch im vorliegenden (noch) Fall aus.
e) Die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz über die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Exekutionsbewilligung wird im Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft.
f) Daß die im schiedsrichterlichen Verfahren beklagte, nunmehr verpflichtete Partei ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können, darf nach Art. V Abs 1 lit b des New Yorker-Übereinkommens - wie schon zu b) erwähnt - nur auf Antrag der verpflichteten Partei zu einer Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches führen. Diese Umstände sind daher nur mit Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen.f) Daß die im schiedsrichterlichen Verfahren beklagte, nunmehr verpflichtete Partei ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können, darf nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera b, des New Yorker-Übereinkommens - wie schon zu b) erwähnt - nur auf Antrag der verpflichteten Partei zu einer Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches führen. Diese Umstände sind daher nur mit Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen.
Davon, daß der von Amts wegen wahrzunehmende Versagungsgrund nach Abs 2 lit b des zitierten Artikels vorläge (Verstoß gegen den ordre public), weil das Beweisverfahren nach Ansicht der verpflichteten Partei mangelhaft geblieben sei, kann keine Rede sein.Davon, daß der von Amts wegen wahrzunehmende Versagungsgrund nach Absatz 2, Litera b, des zitierten Artikels vorläge (Verstoß gegen den ordre public), weil das Beweisverfahren nach Ansicht der verpflichteten Partei mangelhaft geblieben sei, kann keine Rede sein.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.