Rechtssatz RS0035835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035835
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.Aus Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 42/84
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 42/84
Veröff: SZ 57/131
- 5 Ob 72/85
Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 72/85
Auch; nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. (T1); Beisatz: Auch im Grundbuchsverfahren. (T2)
- 8 Ob 630/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 630/85
nur T1
- 8 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 588/86
nur T1; Veröff: JBl 1987,258
- 3 Ob 32/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 32/86
Auch; Beisatz: § 30 Abs 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. (T3)
- 5 Ob 1020/93
Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 Ob 1020/93
nur T1
- 9 ObA 89/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 89/93
Auch; nur T1
- 2 Ob 2388/96g
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2388/96g
Beisatz: Nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergeben, ist vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde. (T4)
- 5 Ob 120/02m
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 120/02m
nur: Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. (T5); Beis wie T2
- 6 Ob 70/03t
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t
- 8 ObA 43/03m
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 43/03m
Beisatz: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden, weshalb, wenn Erhebungen im Rahmen des § 37 ZPO durchzuführen sind, nicht nur noch eine schriftliche Vollmachtserteilung ausreicht, sondern auch eine mündlich erteilte Vollmacht (beispielsweise durch Einvernahme des Geschäftsführers der vollmachtgebenden GmbH) überprüft werden kann. (T6)
- 8 ObA 18/04m
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObA 18/04m
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Vollmacht kann grundsätzlich aber formfrei erteilt werden. (T7); Beisatz: Kein Vollmachtsmangel eines Rechtsanwalts, der sich in der Berufungsverhandlung in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. (T8)
- 5 Ob 54/04h
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 54/04h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auch wenn der gerichtliche Auftrag (im Sinne des § 37 ZPO) auf Nachbringung der Vollmachten zur Vertretungsmacht der Hausverwalterin lautete kann der einschreitende Rechtsanwalt eigene Vollmachten der Kläger (Miteigentümer) vorlegen oder sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine direkte Bevollmächtigung durch die Kläger berufen. (T9)
- 5 Ob 242/05g
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 242/05g
- 6 Ob 265/06y
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T10)
- 4 Ob 66/10z
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
Veröff: SZ 2010/82
- 6 Ob 41/24h
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 6 Ob 41/24h
- 5 Ob 128/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 128/24w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035835
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19840828_OGH0002_0020OB00042_8400000_002