Auf der von den Beklagten überreichten Klagebeantwortung findet sich unter dem Namen des Beklagtenvertreters der Vermerk: "Vollmachten erteilt gemäß § 30 ZPO".Auf der von den Beklagten überreichten Klagebeantwortung findet sich unter dem Namen des Beklagtenvertreters der Vermerk: "Vollmachten erteilt gemäß Paragraph 30, ZPO".
Das Erstgericht stellte die Klagebeantwortung dem Beklagten mit dem Verbesserungsauftrag zurück anzuführen, wann die Vollmachten an den Beklagtenvertreter erteilt worden seien, bei der Zweitbeklagten auch, von welcher physischen Person in welcher Funktion (Frist acht Tage).
Die Beklagten legten die Klagebeantwortung innerhalb von acht Tagen wieder vor, kamen jedoch dem ihnen erteilten Verbesserungsauftrag mit der Begründung nicht nach, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß der einschreitende berufsmäßige Parteienvertreter Angaben iS des vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrages zu machen habe.
Daraufhin wies das Erstgericht die Klagebeantwortung zurück. Es verwies auf die im "Wiener Richter" 1984/13 veröffentlichte Entscheidung des OLG Wien und führte aus, die Vertretungsbefugnis bilde im Zivilprozeß eine Voraussetzung für ein Sachurteil; ihr Mangel sei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. § 30 Abs. 2 ZPO erspare nur das Vorlegen der Vollmachtsurkunde.Daraufhin wies das Erstgericht die Klagebeantwortung zurück. Es verwies auf die im "Wiener Richter" 1984/13 veröffentlichte Entscheidung des OLG Wien und führte aus, die Vertretungsbefugnis bilde im Zivilprozeß eine Voraussetzung für ein Sachurteil; ihr Mangel sei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Paragraph 30, Absatz 2, ZPO erspare nur das Vorlegen der Vollmachtsurkunde.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Ein Rekurs an den OGH wurde für zulässig erklärt. Das Rekursgericht wies auf die Entscheidung des OGH, EvBl. 1967/183, hin, wonach Vollmachten - von Sonderfällen abgesehen - nicht datiert sein müssen, und vertrat die Meinung, an sich reiche die Erklärung des Rechtsanwaltes oder Notars, er sei von der Partei, für die er einschreite, bevollmächtigt worden, als Nachweis der Prozeßbevollmächtigung aus. Damit solle selbstverständlich nicht in das Recht des Gerichtes eingegriffen werden, die Gültigkeit der behaupteten Bevollmächtigung, deren Fehlen Nichtigkeit bedeute, zu prüfen, wenn Bedenken bestunden. Es müsse hier nicht erörtert werden, welche Folgen es habe, wenn eine Partei die ihr im Rahmen dieser Prüfung aufgetragene Aufklärung nicht gebe, weil es nicht erkennbar sei, daß das Erstgericht eine inhaltliche Prüfung habe durchführen wollen. Das Erstgericht habe dies auch nicht beabsichtigt. Es habe vielmehr im Fehlen der von ihm als notwendig erachteten Angaben über die Person des Vollmachtgebers und das Datum der Bevollmächtigung ein Formgebrechen erblickt und habe den Beklagten die Verbesserung aufgetragen. Dies sei jedoch ohne Grund erfolgt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.