Rechtssatz RS0035833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035833
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen.Der erleichterte Vollmachtsnachweis des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 42/84
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 42/84
Veröff: SZ 57/131
- 8 Ob 630/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 630/85
- 8 Ob 1/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1/88
- 2 Ob 510/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 510/90
- 9 ObA 89/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 89/93
Auch; nur: Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. (T1)
- 6 Ob 1632/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1632/95
Auch; nur T1
- 4 Ob 128/97w
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 128/97w
Auch; Veröff: SZ 70/128
- 2 Ob 170/99k
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 170/99k
- 6 Ob 265/06y
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
Auch; nur T1; Beisatz: Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch §30 Abs2 ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T3)
- 4 Ob 66/10z
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
Veröff: SZ 2010/82
- 2 Ob 55/13x
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
Auch; Beisatz: Hier: Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin, die im Rubrum der Klagsschrift und dann erst wieder der Revisionsbeantwortung angeführt ist. (T4)
- 6 Ob 41/24h
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 6 Ob 41/24h
vgl; nur T1
- 5 Ob 128/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 128/24w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035833
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19840828_OGH0002_0020OB00042_8400000_001