Begründung:
Auf Grund der Wechselklage des Klägers erließ das Erstgericht am 21. August 1986 einen Wechselzahlungsauftrag über 35.824,66 S sA gegen die beklagten Parteien, welcher an den Drittbeklagten (= Vater des Erstbeklagten und Schwiegervater der Zweitbeklagten) unter der Anschrift "Eis Nr. 52, Großfeistritz, 8741 Weissenkirchen" durch Hinterlegung am 25. August 1986 zugestellt wurde (ON 1). Gegen diesen Wechselzahlungsauftrag erhob Rechtsanwalt Dr. Gerhard Hickl Einwendungen, wobei er sich ausdrücklich gemäß § 30 Abs2 ZPO auf die ihm von allen beklagten Parteien erteilten Vollmachten im Umfang des § 31 ZPO, § 1008 ABGB und § 8 RAO berief (ON 2). Mit dem am 17. Dezember 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Dr. Hickl mit, daß ihm von allen beklagten Parteien das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt worden sei (ON 8). Das Gericht nahm dies mit Beschluß vom 19. Dezember 1986 zur Kenntnis. Dieser Beschluß wurde dem Drittbeklagten an die oben genannte Abgabestelle durch das Postamt 8741 Weissenkirchen in der Steiermark zugestellt und von einem Mitbewohner dieser Abgabestelle übernommen (ON 9 und 10 a). Zur Tagsatzung zur mündlichen Streithandlung vom 19. Dezember 1986 waren die Beklagten persönlich nicht geladen worden (ON 7), die Ladung zur Tagsatzung vom 5. Februar 1987 konnte dem Drittbeklagten nicht zugestellt werden, weil nunmehr das Postamt Weissenkirchen in der Steiermark den Rückscheinbrief mit dem Vermerk "unbekannt" zurücksandte (ON 12 a).Auf Grund der Wechselklage des Klägers erließ das Erstgericht am 21. August 1986 einen Wechselzahlungsauftrag über 35.824,66 S sA gegen die beklagten Parteien, welcher an den Drittbeklagten (= Vater des Erstbeklagten und Schwiegervater der Zweitbeklagten) unter der Anschrift "Eis Nr. 52, Großfeistritz, 8741 Weissenkirchen" durch Hinterlegung am 25. August 1986 zugestellt wurde (ON 1). Gegen diesen Wechselzahlungsauftrag erhob Rechtsanwalt Dr. Gerhard Hickl Einwendungen, wobei er sich ausdrücklich gemäß Paragraph 30, Abs2 ZPO auf die ihm von allen beklagten Parteien erteilten Vollmachten im Umfang des Paragraph 31, ZPO, Paragraph 1008, ABGB und Paragraph 8, RAO berief (ON 2). Mit dem am 17. Dezember 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Dr. Hickl mit, daß ihm von allen beklagten Parteien das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt worden sei (ON 8). Das Gericht nahm dies mit Beschluß vom 19. Dezember 1986 zur Kenntnis. Dieser Beschluß wurde dem Drittbeklagten an die oben genannte Abgabestelle durch das Postamt 8741 Weissenkirchen in der Steiermark zugestellt und von einem Mitbewohner dieser Abgabestelle übernommen (ON 9 und 10 a). Zur Tagsatzung zur mündlichen Streithandlung vom 19. Dezember 1986 waren die Beklagten persönlich nicht geladen worden (ON 7), die Ladung zur Tagsatzung vom 5. Februar 1987 konnte dem Drittbeklagten nicht zugestellt werden, weil nunmehr das Postamt Weissenkirchen in der Steiermark den Rückscheinbrief mit dem Vermerk "unbekannt" zurücksandte (ON 12 a).
Mit Urteil vom 9. Februar 1987 hielt das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich aller drei Beklagten aufrecht und verurteilte dies zur ungeteilten Hand zum Prozeßkostenersatz an die klagende Partei. Das Urteil wurde für alle Beklagten an Rechtsanwalt Dr. Hickl am 18. Februar 1987 zugestellt (ON 13). Gegen dieses Urteil erhob der Drittbeklagte die am 15. Juni 1987 zur Post gegebene Berufung wegen Nichtigkeit sowie eine auf § 529 Abs1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage. Das Urteil sei gemäß § 477 Abs1 Z 4 und 5 ZPO hinsichtlich der drittbeklagten Partei nichtig, weil Rechtsanwalt Dr. Hickl nur mit dem Sohn und der Schwiegertochter des Drittbeklagten, nicht jedoch mit diesem Kontakt gehabt hätte und ohne seine Kenntnis auch in seinem Namen Einwendungen erhoben habe, und zwar unter Angabe einer unrichtigen Anschrift. Dadurch hätte der Drittbeklagte keine Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zu beteiligen.Mit Urteil vom 9. Februar 1987 hielt das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich aller drei Beklagten aufrecht und verurteilte dies zur ungeteilten Hand zum Prozeßkostenersatz an die klagende Partei. Das Urteil wurde für alle Beklagten an Rechtsanwalt Dr. Hickl am 18. Februar 1987 zugestellt (ON 13). Gegen dieses Urteil erhob der Drittbeklagte die am 15. Juni 1987 zur Post gegebene Berufung wegen Nichtigkeit sowie eine auf Paragraph 529, Abs1 Ziffer 2, ZPO gestützte Nichtigkeitsklage. Das Urteil sei gemäß Paragraph 477, Abs1 Ziffer 4 und 5 ZPO hinsichtlich der drittbeklagten Partei nichtig, weil Rechtsanwalt Dr. Hickl nur mit dem Sohn und der Schwiegertochter des Drittbeklagten, nicht jedoch mit diesem Kontakt gehabt hätte und ohne seine Kenntnis auch in seinem Namen Einwendungen erhoben habe, und zwar unter Angabe einer unrichtigen Anschrift. Dadurch hätte der Drittbeklagte keine Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich der drittbeklagten Partei unter Rechtskraftvorbehalt als nichtig auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht zurück. Es nahm auf Grund der durchgeführten Erhebungen über den behaupteten Nichtigkeitsgrund als bescheinigt an, daß der Drittbeklagte zur Zeit aller während dieses Verfahrens an ihm versuchten Zustellungen in Eis Nr. 52 bei Ruden in Kärnten (Postleitzahl 9113) und nicht in 8741 Weissenkirchen in der Steiermark, Großfeistritz, wo kein Ort "Eis 52" existiert, wohnte. Der Drittbeklagte erhielt das erstgerichtliche Urteil erst am 29. Mai 1987 im Zuge des gegen ihn vom Bezirksgericht Völkermarkt geführten Exekutionsverfahrens. Er hatte Dr. Hickl niemals mit seiner Vertretung beauftragt und ihm dazu niemals eine Prozeßvollmacht erteilt.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß eine Berufung des Rechtsanwaltes auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 30 Abs2 ZPO nur den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetze, nicht aber die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht. Da sich aber nun nachträglich herausstellte, daß Dr. Hickl vom Drittbeklagten gar nicht bevollmächtigt war, sei er im erstgerichtlichen Verfahren nicht vertreten gewesen. Die an ihn selbst vorgenommenen Zustellungen seien gesetzwidrig gewesen, weil er in Großfeistritz, 8741 Weissenkirchen, keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG gehabt habe. Mangels Vollmacht sei dem Drittbeklagten auch nicht die Zustellung des Urteils an Dr. Hickl zuzurechnen, sodaß durch diese am 18. Februar 1987 erfolgte Zustellung keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden sei. Der Zustellungsmangel sei erst am 29. Mai 1987 (= Tag, an dem "das Urteil" dem Drittbeklagten tatsächlich zukam) gemäß § 7 ZustG geheilt. Infolge der rechtzeitigen und wegen Vorliegen der Nichtigkeitsgründe nach § 477 Abs1 Z 4 und 5 ZPO auch berechtigten Berufung sei daher das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben gewesen.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß eine Berufung des Rechtsanwaltes auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß Paragraph 30, Abs2 ZPO nur den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung ersetze, nicht aber die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht. Da sich aber nun nachträglich herausstellte, daß Dr. Hickl vom Drittbeklagten gar nicht bevollmächtigt war, sei er im erstgerichtlichen Verfahren nicht vertreten gewesen. Die an ihn selbst vorgenommenen Zustellungen seien gesetzwidrig gewesen, weil er in Großfeistritz, 8741 Weissenkirchen, keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG gehabt habe. Mangels Vollmacht sei dem Drittbeklagten auch nicht die Zustellung des Urteils an Dr. Hickl zuzurechnen, sodaß durch diese am 18. Februar 1987 erfolgte Zustellung keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden sei. Der Zustellungsmangel sei erst am 29. Mai 1987 (= Tag, an dem "das Urteil" dem Drittbeklagten tatsächlich zukam) gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt. Infolge der rechtzeitigen und wegen Vorliegen der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 477, Abs1 Ziffer 4 und 5 ZPO auch berechtigten Berufung sei daher das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben gewesen.
Der Rechtskraftvorbehalt sei angebracht, weil die Frag, ob bei Zustellung an einen Scheinvertreter formelle Rechtskraft eintreten kann, vor allem auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 30 Abs2 ZPO, nicht eindeutig geklärt sei und deren Beantwortung weitreichende Konsequenzen habe.Der Rechtskraftvorbehalt sei angebracht, weil die Frag, ob bei Zustellung an einen Scheinvertreter formelle Rechtskraft eintreten kann, vor allem auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 30, Abs2 ZPO, nicht eindeutig geklärt sei und deren Beantwortung weitreichende Konsequenzen habe.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtete sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Nichtigkeitsberufung des Drittbeklagten ab- bzw. zurückzuweisen, in eventu, dem Oberlandesgericht Graz eine neue Entscheidung aufzutragen.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen folgendes geltend:
a) § 30 Abs2 ZPO räume Rechtsanwälten einen Vertrauensvorschuß ein, weil nicht erwartet werden könne, daß diese der Wahrheit zuwider behaupten, bevollmächtigt zu sein. Da Rechtsanwalt Dr. Hickl im Schriftsatz ON 8 die Kündigung der ihm erteilten Vollmacht durch alle beklagten Parteien mitteilte, müsse ein Vollmachtsverhältnis bestanden haben, weil sonst eine Kündigung nicht möglich wäre.a) Paragraph 30, Abs2 ZPO räume Rechtsanwälten einen Vertrauensvorschuß ein, weil nicht erwartet werden könne, daß diese der Wahrheit zuwider behaupten, bevollmächtigt zu sein. Da Rechtsanwalt Dr. Hickl im Schriftsatz ON 8 die Kündigung der ihm erteilten Vollmacht durch alle beklagten Parteien mitteilte, müsse ein Vollmachtsverhältnis bestanden haben, weil sonst eine Kündigung nicht möglich wäre.
b) Da Dr. Hickl in seinem Schreiben vom 9. Juni 1987 (Beilage . 1) ausführt, die beiden anderen Beklagten hätten ihm glaubhaft versichert, daß er auch im Namen des Drittbeklagten gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen erheben solle, sei von einer Anscheinsvollmacht seitens des Drittbeklagten an die beiden anderen Beklagten zur Bevollmächtigung des Dr. Hickl auszugehen.
c) Aus dem mit dem Rekurs vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Hickl vom 2. Dezember 1987 ergebe sich, daß er ausdrücklich telefonisch rückgefragt habe, daß das ihm erteilte Mandat mit Einverständnis des Drittbeklagten erfolgte; dieses Telefonat müsse wohl mit dem Drittbeklagten selbst geführt worden sein.
d) Der Beschluß ON 9 betreffend die von Dr. Hickl angzeigte Vollmachtskündigung sei vom Drittbeklagten persönlich übernommen worden.
e) Aus den dargestellten Gründen sei daher die Berufung des Drittbeklagten als verspätet zurückzuweisen.
f) Selbst im Falle einer bloßen Scheinrechtskraft des erstgerichtlichen Urteiles könne dieses nur mittels Nichtigkeitsklage bekämpft werden, weil die Frage des Eintrittes der Rechtskraft bzw. bloßer Scheinrechtskraft von der Klägerung streitiger Tatsachen abhängig sei, die nur durch ein kontradiktorisches Verfahren erfolgen könne (vgl. Fasching, Kommentar 4, 484). Nur in einem solchen Verfahren könnte auch geklärt werden, ob nicht Dr. Hickl von den beiden anderen Beklagten als Vertreter des Drittbeklagten mittelbar bevollmächtigt wurde. Überdies stelle § 534 Abs2 Z 2 ZPO auf die Scheinrechtskraft des mittels Nichtigkeitsklage zu bekämpfenden Urteiles ab, weil eine gesetzwidrig zugestellte Entscheidung nicht in Rechtskraft - eine Voraussetzung für die Nichtigkeitsklage - erwachsen könne. Der Drittbeklagte begehrt in der Berufungsbeanwortung, dem Rekurs der klagenden Partei aus den im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes angeführten, der Rechtslage entsprechenden Gründen nicht Folgen zu geben.f) Selbst im Falle einer bloßen Scheinrechtskraft des erstgerichtlichen Urteiles könne dieses nur mittels Nichtigkeitsklage bekämpft werden, weil die Frage des Eintrittes der Rechtskraft bzw. bloßer Scheinrechtskraft von der Klägerung streitiger Tatsachen abhängig sei, die nur durch ein kontradiktorisches Verfahren erfolgen könne vergleiche Fasching, Kommentar 4, 484). Nur in einem solchen Verfahren könnte auch geklärt werden, ob nicht Dr. Hickl von den beiden anderen Beklagten als Vertreter des Drittbeklagten mittelbar bevollmächtigt wurde. Überdies stelle Paragraph 534, Abs2 Ziffer 2, ZPO auf die Scheinrechtskraft des mittels Nichtigkeitsklage zu bekämpfenden Urteiles ab, weil eine gesetzwidrig zugestellte Entscheidung nicht in Rechtskraft - eine Voraussetzung für die Nichtigkeitsklage - erwachsen könne. Der Drittbeklagte begehrt in der Berufungsbeanwortung, dem Rekurs der klagenden Partei aus den im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes angeführten, der Rechtslage entsprechenden Gründen nicht Folgen zu geben.