Begründung:
Die Kläger begehrten mit ihrer am 9. 2. 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 650.120,60 s.A..
In der Klage, die von Rechtsanwalt Dr. Bernhard Stanger (Innsbruck) verfaßt wurde, ist bei der Bezeichnung der klagenden Parteien nach Aufzählung der Namen und Anschriften der 72 einzelnen Kläger angeführt „als Vermietergemeinschaft des Hauses *****, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Stanger“. Die Klage enthält auf Seite 3 rechts unten den Vermerk „Vollmacht erteilt“.
Auf Seite 8 der Akten befindet sich ein mit 13. 2. 1984 datierter Aktenvermerk des Erstrichters, der Klagevertreter habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, daß er sich bezüglich aller Kläger auf eine Vollmacht berufe.
Bereits in der ihr (ohne Abhaltung einer ersten Tagsatzung) aufgetragenen Klagebeantwortung führte die Beklagte aus, daß die Vermietergemeinschaft des Hauses ***** als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht zur Klagsführung legitimiert sei. Sie könne auch dem Klagevertreter keine Vollmacht erteilen. Eine Vollmacht jedes einzelnen der 72 Kläger liege nicht vor.
In der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 4. 1984 (ON 4) stellte die Beklagte zunächst den Antrag, die Frage der Vollmachtserteilung an den Klagevertreter zu erörtern. Der Klagevertreter erklärte hierauf, er könne sich nicht bezüglich aller Kläger auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen und er könne derzeit nicht angeben, von welchem der Kläger er ausdrücklich zur Klagsführung bevollmächtigt worden sei. Er beantrage, ihm eine Frist zur Beibringung der Vollmachten aller Kläger bzw. zur Einholung aller Bevollmächtigungen zu gewähren. Die Beklagte beantragte sodann die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Klage, weil der Klagevertreter von den Klägern nicht bevollmächtigt sei. Anschließend legte der Klagevertreter ein Schreiben des Obmannes der Vermietergemeinschaft des Hauses ***** vom 11. 1. 1984 vor und gab dazu an, daß dieses Schreiben die Bevollmächtigung zur vorliegenden Klagsführung darstelle. Die Vermietergemeinschaft sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes organisiert.
Mit Beschluß vom 12. 7. 1984 (ON 5) wies das Erstgericht den Antrag des Klagevertreters, ihm eine Frist zur Beischaffung von Vollmachten zu gewähren ab, hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 12. 9. 1984 (ON 9) aufgehoben; das Rekursgericht trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. 5. 1985 (ON 15) erklärte der Klagevertreter, die Klage nur mehr namens der im Kopf dieser Entscheidung angeführten 38 Kläger aufrecht zu erhalten und sie bezüglich der übrigen in der Klage angeführten Kläger unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen. Er erklärte, daß er von den nunmehr verbliebenen 38 Klägern zur Prozeßführung bevollmächtigt wurde (§ 30 Abs. 2 ZPO) und daß er von jedem Kläger die Vollmacht erhalten habe, den Prozeß in dessen Namen zu führen. Er sei von allen Klägern schriftlich bevollmächtigt worden, lege aber die Vollmachtsurkunden nicht vor, weil er sich auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 ZPO stütze.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. 5. 1985 (ON 15) erklärte der Klagevertreter, die Klage nur mehr namens der im Kopf dieser Entscheidung angeführten 38 Kläger aufrecht zu erhalten und sie bezüglich der übrigen in der Klage angeführten Kläger unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen. Er erklärte, daß er von den nunmehr verbliebenen 38 Klägern zur Prozeßführung bevollmächtigt wurde (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) und daß er von jedem Kläger die Vollmacht erhalten habe, den Prozeß in dessen Namen zu führen. Er sei von allen Klägern schriftlich bevollmächtigt worden, lege aber die Vollmachtsurkunden nicht vor, weil er sich auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO stütze.
Die Beklagte beantragte, dem Klagevertreter aufzutragen, schriftliche Vollmachten aller Kläger vorzulegen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag der Beklagten ab.
Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, es sei zwar richtig, daß der Klagevertreter offenbar leichtfertig behauptet habe, von allen in der Klage angeführten 72 Klägern zur Prozeßführung bevollmächtigt zu sein und daß er diese Erklärung auf nunmehr 38 Kläger einschränken habe müssen. Die im § 30 Abs. 2 ZPO normierte Sonderstellung der Rechtsanwälte sei ihrem bereits in der Fassung dieser Gesetzesstelle vor dem Inkrafttreten der ZVN 1983 bestehenden Privileg, eine Unterschrift auf einer Vollmacht nicht durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung nachweisen zu müssen, nachgebildet. Beide Privilegien beruhten auf der Erwägung, daß die disziplinäre, strafrechtliche und schadenersatzrechtliche Haftung der Rechtsanwälte für einen Mißbrauch vor einem solchen schütze. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 habe dieses Privileg den Rechtsanwälten gerade dann eingeräumt, wenn gegen die Echtheit der Vollmachtsurkunde Bedenken bestanden. Es bestehe kein Anlaß, das nicht auch auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zu übertragen, sodaß ein Rechtsanwalt, der sich im Sinne dieser Vorschrift auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufe, auch bei Bedenken über die Bevollmächtigung oder ihren Umfang nicht zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde verhalten werden könne. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes sei kein formgebundenes Rechtsgeschäft; sie könne auch mündlich erfolgen, sodaß auch ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte nicht zwangsläufig über eine Vollmachtsurkunde verfügen müßten.Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, es sei zwar richtig, daß der Klagevertreter offenbar leichtfertig behauptet habe, von allen in der Klage angeführten 72 Klägern zur Prozeßführung bevollmächtigt zu sein und daß er diese Erklärung auf nunmehr 38 Kläger einschränken habe müssen. Die im Paragraph 30, Absatz 2, ZPO normierte Sonderstellung der Rechtsanwälte sei ihrem bereits in der Fassung dieser Gesetzesstelle vor dem Inkrafttreten der ZVN 1983 bestehenden Privileg, eine Unterschrift auf einer Vollmacht nicht durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung nachweisen zu müssen, nachgebildet. Beide Privilegien beruhten auf der Erwägung, daß die disziplinäre, strafrechtliche und schadenersatzrechtliche Haftung der Rechtsanwälte für einen Mißbrauch vor einem solchen schütze. Die Vorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 habe dieses Privileg den Rechtsanwälten gerade dann eingeräumt, wenn gegen die Echtheit der Vollmachtsurkunde Bedenken bestanden. Es bestehe kein Anlaß, das nicht auch auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zu übertragen, sodaß ein Rechtsanwalt, der sich im Sinne dieser Vorschrift auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufe, auch bei Bedenken über die Bevollmächtigung oder ihren Umfang nicht zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde verhalten werden könne. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes sei kein formgebundenes Rechtsgeschäft; sie könne auch mündlich erfolgen, sodaß auch ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte nicht zwangsläufig über eine Vollmachtsurkunde verfügen müßten.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagevertreter die Vorlage von schriftlichen Vollmachtsurkunden hinsichtlich aller 38 noch verfahrensbeteiligter Kläger binnen einer vom Erstgericht zu bestimmenden Frist auftrug. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein Rekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Klagevertreter habe vorerst fernmündlich erklärt, er berufe sich bezüglich aller (ursprünglich 72) Kläger auf eine Vollmacht, später jedoch zugegeben, sich nicht bezüglich aller Kläger auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können, um endlich zu erklären, die Klage nur mehr namens 38 verbleibender Kläger aufrecht zu erhalten, von denen allein er schriftlich bevollmächtigt worden sei. Diese Umstände erweckten konkrete Zweifel darüber, ob dem Klagevertreter tatsächlich seitens aller restlichen 38 Kläger eine Bevollmächtigung zur Prozeßführung erteilt worden sei, sodaß eine diesbezügliche Prüfung erfolgen müsse. Aus prozeßökonomischen Gründen erscheine eine derartige Überprüfung im Wege eines Auftrages an den Klagevertreter, die schriftlichen Vollmachtsurkunden aller verbliebenen 38 Kläger vorzulegen, am zweckmäßigsten, zumal der Klagevertreter ja selbst behaupte, diese schriftlichen Vollmachtsurkunden schon in Händen zu haben.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses begründete das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die §§ 528 Abs. 2, 502 Abs. 4 Z 2 ZPO.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses begründete das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.