Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Zinsenanspruches der klagenden Partei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Da der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt in diesem Zusammenhang zu einer abschließenden und vollständigen Beurteilung der beiderseitigen Ansprüche noch nicht ausreichend erhoben und festgestellt wurde, ist die Revision im Sinne ihres im Abänderungsantrag mitenthaltenen Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu § 467) auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Zinsenanspruches der klagenden Partei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Da der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt in diesem Zusammenhang zu einer abschließenden und vollständigen Beurteilung der beiderseitigen Ansprüche noch nicht ausreichend erhoben und festgestellt wurde, ist die Revision im Sinne ihres im Abänderungsantrag mitenthaltenen Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu Paragraph 467,) auch berechtigt.
Zunächst ist auf den einleitend der Revisionsbeantwortung geltend gemachten Einwand, die Revisionsschrift der beklagten Partei sei vom Beklagtenvertreter "ohne einen Vermerk, wonach er sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine durch die beklagte Partei erteilte Bevollmächtigung beruft, unterfertigt" worden, sodass es an einem Nachweis der Bevollmächtigung für die Einbringung der Revisionsschrift mangle, einzugehen.Zunächst ist auf den einleitend der Revisionsbeantwortung geltend gemachten Einwand, die Revisionsschrift der beklagten Partei sei vom Beklagtenvertreter "ohne einen Vermerk, wonach er sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf eine durch die beklagte Partei erteilte Bevollmächtigung beruft, unterfertigt" worden, sodass es an einem Nachweis der Bevollmächtigung für die Einbringung der Revisionsschrift mangle, einzugehen.
Der erleichterte Vollmachtsnachweis des (durch die ZVN 1983 eingeführten) § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben; es muss sich jedoch jedenfalls um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen (SZ 57/131; 4 Ob 128/97w; RIS-Justiz RS0035833 und RS0035835; Fasching, LB2 Rz 428). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Aktenlage keine derartigen Bedenken, dass der Beklagtenvertreter vom Beklagten nicht bevollmächtigt worden sein könnte, gesteht doch der Revisionsgegner in seiner Rechtsmittelgegenschrift ausdrücklich selbst zu, dass der Beklagtenvertreter den Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 rechtsfreundlich vertreten hat (was sich auch mit den Feststellungen des Erstgerichtes deckt) und hat darüber hinaus der genannte Rechtsanwalt den Beklagten auch von Verfahrensbeginn an (seit der Klagebeantwortung) - vom Kläger nie in Zweifel gezogen - in dieser Rechtssache durch zwei Instanzen vertreten. Eine wie hier im Rubrum des Revisionsschriftsatzes verwendete Formulierung "vertreten durch" wurde zwar vom Obersten Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen für grundsätzlich den Erfordernissen des § 30 Abs 2 ZPO nicht ausreichend erachtet (RS0035787; zust auch P. Oberhammer in RdW 1994, 272; ggt LG Feldkirch in AnwBl 1983, 661/1879), dies kann jedoch für einen wie den hier vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gelten (und damit der Partei zum prozessualen Nachteil gereichen), wenn die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes feststellungsmäßig gesichert ist und damit (unstrittig) davon ausgegangen werden muss, dass dieser tatsächlich in casu nicht bloß Einschreiter, sondern tatsächlich Bevollmächtigter der von ihm zu vertreten behaupteten Partei ist.Der erleichterte Vollmachtsnachweis des (durch die ZVN 1983 eingeführten) Paragraph 30, Absatz 2, ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben; es muss sich jedoch jedenfalls um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen (SZ 57/131; 4 Ob 128/97w; RIS-Justiz RS0035833 und RS0035835; Fasching, LB2 Rz 428). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Aktenlage keine derartigen Bedenken, dass der Beklagtenvertreter vom Beklagten nicht bevollmächtigt worden sein könnte, gesteht doch der Revisionsgegner in seiner Rechtsmittelgegenschrift ausdrücklich selbst zu, dass der Beklagtenvertreter den Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 rechtsfreundlich vertreten hat (was sich auch mit den Feststellungen des Erstgerichtes deckt) und hat darüber hinaus der genannte Rechtsanwalt den Beklagten auch von Verfahrensbeginn an (seit der Klagebeantwortung) - vom Kläger nie in Zweifel gezogen - in dieser Rechtssache durch zwei Instanzen vertreten. Eine wie hier im Rubrum des Revisionsschriftsatzes verwendete Formulierung "vertreten durch" wurde zwar vom Obersten Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen für grundsätzlich den Erfordernissen des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO nicht ausreichend erachtet (RS0035787; zust auch P. Oberhammer in RdW 1994, 272; ggt LG Feldkirch in AnwBl 1983, 661 aus 1879,), dies kann jedoch für einen wie den hier vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gelten (und damit der Partei zum prozessualen Nachteil gereichen), wenn die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes feststellungsmäßig gesichert ist und damit (unstrittig) davon ausgegangen werden muss, dass dieser tatsächlich in casu nicht bloß Einschreiter, sondern tatsächlich Bevollmächtigter der von ihm zu vertreten behaupteten Partei ist.
In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 2 und 4 ZPO) erachtet sich der Revisionswerber dadurch (zusammengefasst) für beschwert, dassUnter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO) erachtet sich der Revisionswerber dadurch (zusammengefasst) für beschwert, dass
- das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Feststellung des Erstgerichtes abgewichen sei, dass nach Punkt 2 d der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 eine Rückzahlungsverpflichtung der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages durch contrarius actus, nicht aber durch bloße einseitige Rücktrittserklärung zur Voraussetzung habe, zumal für die Auslegung dieses Vertragspunktes nicht der bloße Urkundeninhalt, sondern Zeugen- und Parteienvernehmungen (des Erstgerichtes) maßgeblich gewesen seien;
- das Berufungsgericht überhaupt ohne Tatsachengrundlage (aufgrund des alleinigen Vorbringens in der Klage) die Fälligkeit (und damit den Zinsenbeginn) ab 1. 10. 1993 angenommen habe;
- sich aus Punkt 2 d der genannten Vereinbarung kein Kompensationsverzicht der Verkäufer ableiten lasse.
Zur Klageforderung:
Soweit hiezu in der Revision argumentiert wird, dass die Auslegung des bereits mehrfach genannten Vertragspunktes 2 d durch das Berufungsgericht "einer Überprüfung nach dem Wortlaut und Sinngehalt" nicht standhalte und eine Verpflichtung der beklagten Partei als Vertragspartner im Falle bloß einseitig begründeter Auflösung hievon nicht mitumfasst sei, ist auf die insoweit zutreffenden und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegenzuhalten:Soweit hiezu in der Revision argumentiert wird, dass die Auslegung des bereits mehrfach genannten Vertragspunktes 2 d durch das Berufungsgericht "einer Überprüfung nach dem Wortlaut und Sinngehalt" nicht standhalte und eine Verpflichtung der beklagten Partei als Vertragspartner im Falle bloß einseitig begründeter Auflösung hievon nicht mitumfasst sei, ist auf die insoweit zutreffenden und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegenzuhalten:
Der wesentlichste (und auch den Schwerpunkt der Revisionsausführungen bildende) Vorwurf hiebei ist, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes unzulässigerweise übergangen und durch Nichtvornahme einer Beweiswiederholung den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nämlich grundsätzlich immer die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrundezulegen; vom Urteil des Erstgerichtes abweichende Feststellungen darf es nur nach Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen (§ 498 ZPO). Das Berufungsgericht kann allerdings aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 489; 4 Ob 1516/96). Das Berufungsgericht hat sich hiebei an die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach nicht bloß keine (gemeint: einvernehmliche) Aufhebung des Kaufvertrages (im Sinne der späteren Vereinbarung vom 10. 11. 1992) erfolgt sei, sondern auch "keiner der Vertragsteile gegenüber dem anderen einseitig einen Vertragsrücktritt erklärt" habe, deshalb nicht für gebunden erachtet und ist (gegenteilig) davon ausgegangen, dass der Beklagte sehr wohl den besagten Vertrag (aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Käuferin) einseitig aufgelöst hat, weil es diesbezüglich ein übereinstimmendes und gemäß §§ 266, 267 ZPO geradezu als Außerstreitstellung zu wertendes Parteienvorbringen beider Streitteile gebe, welches vom Gericht als wahr und der Entscheidung ungeprüft (also auch ohne Eingehung auf die diesbezügliche Beweis- und Mängelrüge der Berufung) zugrundezulegen sei.Der wesentlichste (und auch den Schwerpunkt der Revisionsausführungen bildende) Vorwurf hiebei ist, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes unzulässigerweise übergangen und durch Nichtvornahme einer Beweiswiederholung den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nämlich grundsätzlich immer die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrundezulegen; vom Urteil des Erstgerichtes abweichende Feststellungen darf es nur nach Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen (Paragraph 498, ZPO). Das Berufungsgericht kann allerdings aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 489,; 4 Ob 1516/96). Das Berufungsgericht hat sich hiebei an die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach nicht bloß keine (gemeint: einvernehmliche) Aufhebung des Kaufvertrages (im Sinne der späteren Vereinbarung vom 10. 11. 1992) erfolgt sei, sondern auch "keiner der Vertragsteile gegenüber dem anderen einseitig einen Vertragsrücktritt erklärt" habe, deshalb nicht für gebunden erachtet und ist (gegenteilig) davon ausgegangen, dass der Beklagte sehr wohl den besagten Vertrag (aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Käuferin) einseitig aufgelöst hat, weil es diesbezüglich ein übereinstimmendes und gemäß Paragraphen 266, 267, ZPO geradezu als Außerstreitstellung zu wertendes Parteienvorbringen beider Streitteile gebe, welches vom Gericht als wahr und der Entscheidung ungeprüft (also auch ohne Eingehung auf die diesbezügliche Beweis- und Mängelrüge der Berufung) zugrundezulegen sei.
Der Revisionswerber selbst hat hiezu nun tatsächlich bereits in seiner Klagebeantwortung zugestanden, zufolge Zahlungseinstellung der Kaufpreisraten "die Liegenschaft in der Folge anderweitig verkauft" zu haben. Wäre der Rechtsstandpunkt des Beklagten nunmehr in seiner Revision zutreffend, würde sich ergeben, dass er diesbezüglich geradezu bewusst einen Doppelverkauf getätigt hätte, wäre der erste Kaufvertrag nicht tatsächlich von ihm zuvor "aufgelöst" worden; in der Streitverhandlung vom 15. 4. 1998 hat er demgemäß nochmals eine solche "einseitige Auflösung des Kaufvertrages wegen Nichterfüllung" ausdrücklich vorgetragen (AS 59), sodass das Berufungsgericht an diese zugestandene Tatsache, welche insoweit ein Beweisthemenverbot schuf (JBl 1990, 590; 2 Ob 28/84; 9 Ob 174/97x), gebunden war und dieses seiner rechtlichen Beurteilung somit zugrundelegen durfte. Auch wenn es sich hiebei (nämlich beim Terminus der "Vertragsauflösung") um einen Rechtsbegriff handelte, so können doch jedenfalls die einem derartigen Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden gelten (Fasching aaO Rz 840; 9 ObA 248/98f); dass der Kaufvertrag (durch die beklagte Partei) "aufgelöst" wurde, konnte damit - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien im diesbezüglichen Vorbringen - vom Berufungsgericht in der Tat ungeprüft zugrundegelegt werden. Welche Rechtsfolgen aber damit die Parteien im Sinne ihrer mehrfach getroffenen (und immer wieder modifizierten) Absprachen verbinden wollten, ist dann Vertragsauslegung.
Bereits in den Entscheidungen 5 Ob 151/95 und 6 Ob 233/97a hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten beiderseitigen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO) ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrundegelegt werden. Damit war aber das Berufungsgericht nicht gehalten, diese Abweichung nur nach Beweiswiederholung vorzunehmen, weil ja bereits das Erstgericht von diesem beiderseitigen Parteivorbringen (ungeprüft) auszugehen gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz (2 Ob 39/91, 1 Ob 534/94, SZ 67/198) nicht verletzt.Bereits in den Entscheidungen 5 Ob 151/95 und 6 Ob 233/97a hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten beiderseitigen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrundegelegt werden. Damit war aber das Berufungsgericht nicht gehalten, diese Abweichung nur nach Beweiswiederholung vorzunehmen, weil ja bereits das Erstgericht von diesem beiderseitigen Parteivorbringen (ungeprüft) auszugehen gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz (2 Ob 39/91, 1 Ob 534/94, SZ 67/198) nicht verletzt.
dass die damit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Schlussfolgerungen in der Auslegung der getroffenen Vereinbarung, soweit dies die Klageforderung (dem Grunde und der Höhe nach) betrifft, auch die Billigung des Obersten Gerichtshof finden, wurde unter Hinweis auf § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO bereits weiter oben ausgeführt, kann es doch keinem (vernünftigen) Zweifel unterliegen, dass sich der Beklagte als Verkäufer für den Fall (hier ebenfalls unstrittig vorliegender) dauernder Zahlungsschwierigkeiten auf Käuferseite und einer damit einhergehenden Aufhebung des geschlossenen Kaufvertrages (vorbehaltlos) verpflichtete, "die entrichteten Kaufpreisraten (in ebenfalls unstrittiger Höhe des Klagebetrages) zurückzuzahlen". Die Bejahung der Klageforderung (im Hauptsachenbetrag) durch die Vorinstanzen entspricht damit nicht bloß dem buchstäblichen Sinn dieser getroffenen Vereinbarung, sondern auch der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs, wie dies § 914 ABGB als Auslegungsregel für Individualverträge normiert. Dem Berufungsgericht ist damit insoweit weder ein Auslegungs- noch ein Entscheidungsfehler unterlaufen.dass die damit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Schlussfolgerungen in der Auslegung der getroffenen Vereinbarung, soweit dies die Klageforderung (dem Grunde und der Höhe nach) betrifft, auch die Billigung des Obersten Gerichtshof finden, wurde unter Hinweis auf Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO bereits weiter oben ausgeführt, kann es doch keinem (vernünftigen) Zweifel unterliegen, dass sich der Beklagte als Verkäufer für den Fall (hier ebenfalls unstrittig vorliegender) dauernder Zahlungsschwierigkeiten auf Käuferseite und einer damit einhergehenden Aufhebung des geschlossenen Kaufvertrages (vorbehaltlos) verpflichtete, "die entrichteten Kaufpreisraten (in ebenfalls unstrittiger Höhe des Klagebetrages) zurückzuzahlen". Die Bejahung der Klageforderung (im Hauptsachenbetrag) durch die Vorinstanzen entspricht damit nicht bloß dem buchstäblichen Sinn dieser getroffenen Vereinbarung, sondern auch der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs, wie dies Paragraph 914, ABGB als Auslegungsregel für Individualverträge normiert. Dem Berufungsgericht ist damit insoweit weder ein Auslegungs- noch ein Entscheidungsfehler unterlaufen.
Zur Gegenforderung der beklagten Partei:
Mit diesen vorstehend wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen kann das vom Berufungsgericht weiters gefundene Ergebnis, wonach schon aus der Formulierung "wobei die Verkäuferseite lediglich verpflichtet ist, die entrichteten Kaufpreisraten zurückzuzahlen", weitere Forderungen des Beklagten (gegenüber der Käuferseite und damit dem nunmehrigen Kläger) ausgeschlossen seien, allerdings nicht in Einklang gebracht werden. Dem hiebei von den Vertragsteilen seinerzeit gewählten Ausdruck "lediglich" kann nämlich nach Auffassung des erkennenden Senates nur die Absicht der Parteien zugesonnen werden, dass die Käuferseite lediglich berechtigt sein sollte, von der Verkäuferseite die entrichteten Kaufpreisraten, nicht jedoch zusätzlich auch noch allfällige Zinsen oder anderweitige Nebengebühren hieraus, Schadenersatzforderungen, Pönalezahlungen etc zur Rückzahlung (auch unter Zuhilfenahme der Gerichte) fordern zu können. dass durch die gewählte Formulierung aber auch die Verkäuferseite ihrer (materiellen wie auch prozessualen) Rechte auf Geltendmachung von Gegenforderungen hiedurch (abschließend und endgültig) beschnitten sein sollte, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der von den Vorinstanzen erhobenen und festgestellten Absicht der Parteien noch mit der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) vereinbaren. dass - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vermeint - eine Zurückzahlung der an die vormalige Käuferin bzw nachmalige Gemeinschuldnerin entrichteten Kaufpreisraten "notwendigerweise" eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen ausschließe, vermag der Revisionsgegner selbst nicht schlüssig und für den Obersten Gerichtshof nachvollziehbar zu begründen. Entgegen der Argumentation der klagenden Partei kann ein derartiger Kompensationsverzicht auch nicht dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 17. 6. 1993 an die Käuferin entnommen werden.Mit diesen vorstehend wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen kann das vom Berufungsgericht weiters gefundene Ergebnis, wonach schon aus der Formulierung "wobei die Verkäuferseite lediglich verpflichtet ist, die entrichteten Kaufpreisraten zurückzuzahlen", weitere Forderungen des Beklagten (gegenüber der Käuferseite und damit dem nunmehrigen Kläger) ausgeschlossen seien, allerdings nicht in Einklang gebracht werden. Dem hiebei von den Vertragsteilen seinerzeit gewählten Ausdruck "lediglich" kann nämlich nach Auffassung des erkennenden Senates nur die Absicht der Parteien zugesonnen werden, dass die Käuferseite lediglich berechtigt sein sollte, von der Verkäuferseite die entrichteten Kaufpreisraten, nicht jedoch zusätzlich auch noch allfällige Zinsen oder anderweitige Nebengebühren hieraus, Schadenersatzforderungen, Pönalezahlungen etc zur Rückzahlung (auch unter Zuhilfenahme der Gerichte) fordern zu können. dass durch die gewählte Formulierung aber auch die Verkäuferseite ihrer (materiellen wie auch prozessualen) Rechte auf Geltendmachung von Gegenforderungen hiedurch (abschließend und endgültig) beschnitten sein sollte, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der von den Vorinstanzen erhobenen und festgestellten Absicht der Parteien noch mit der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) vereinbaren. dass - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vermeint - eine Zurückzahlung der an die vormalige Käuferin bzw nachmalige Gemeinschuldnerin entrichteten Kaufpreisraten "notwendigerweise" eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen ausschließe, vermag der Revisionsgegner selbst nicht schlüssig und für den Obersten Gerichtshof nachvollziehbar zu begründen. Entgegen der Argumentation der klagenden Partei kann ein derartiger Kompensationsverzicht auch nicht dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 17. 6. 1993 an die Käuferin entnommen werden.
Weder zum Grund noch zur Höhe der geltend gemachten Gegenforderungen liegen jedoch Beweisergebnisse und Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen vor. Überdies steht die erhobene Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO, sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, bezüglich der letzteren ein (stattgebendes) Teilurteil zu fällen. Bei Behandlung dieser Anspruchsprüfung im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass die beklagte Partei ihre ursprünglich in der Klagebeantwortung (ON 20) auch unter Aufschlüsselung mit insgesamt S 6,511.041,-- bezifferten Gegenforderungen in der Streitverhandlung vom 15. 4. 1998 (S 2 des Protokolls = AS 55) "einvernehmlich" auf "richtig S 3,311.041,-- berichtigte". Dieser (neue) Summenbetrag wurde dabei jedoch nicht weiter aufgeschlüsselt und läßt sich mit den Teilpositionen der (ursprünglichen) Kompensandoeinrede (AS 45) nicht in Einklang bringen. Diesbezüglich wird die beklagte Partei daher (§ 182 Abs 1 ZPO) zu ergänzendem Vorbringen samt Aufschlüsselung anzuleiten und anzuhalten sein.Weder zum Grund noch zur Höhe der geltend gemachten Gegenforderungen liegen jedoch Beweisergebnisse und Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen vor. Überdies steht die erhobene Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO, sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, bezüglich der letzteren ein (stattgebendes) Teilurteil zu fällen. Bei Behandlung dieser Anspruchsprüfung im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass die beklagte Partei ihre ursprünglich in der Klagebeantwortung (ON 20) auch unter Aufschlüsselung mit insgesamt S 6,511.041,-- bezifferten Gegenforderungen in der Streitverhandlung vom 15. 4. 1998 (S 2 des Protokolls = AS 55) "einvernehmlich" auf "richtig S 3,311.041,-- berichtigte". Dieser (neue) Summenbetrag wurde dabei jedoch nicht weiter aufgeschlüsselt und läßt sich mit den Teilpositionen der (ursprünglichen) Kompensandoeinrede (AS 45) nicht in Einklang bringen. Diesbezüglich wird die beklagte Partei daher (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO) zu ergänzendem Vorbringen samt Aufschlüsselung anzuleiten und anzuhalten sein.
Damit erweist sich die Rechtssache zum Fragenkomplex der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen als noch nicht entscheidungsreif; diesbezüglich bedarf es somit jedenfalls einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb das angefochtene Urteil und jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Zum Zinsenbegehren:
Das Berufungsgericht hat hiezu ungeprüft den in der Klage zugrundegelegten Anfangstermin 1. 10. 1993 als maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt unterstellt. Hiezu liegt jedoch ebenfalls keine entsprechende Tatsachenfeststellung vor. Die klagende Partei hat hiezu in ihrem Klagsschriftsatz als Beweismittel "vorzulegende Urkunden" und Parteienvernehmung angeboten. Eine Parteienvernehmung des klägerischen Masseverwalters fand nicht statt; sachbezogene Urkunden wurden bis Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang nicht vorgelegt. Von einem - wie in der Revisionsbeantwortung behauptet - Zugestehen auch des Beginns des Zinsenlaufes mit 1. 10. 1993 im Sinne des § 266 ZPO kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Für die Fälligkeit ist damit aber, sollten im zweiten Rechtsgang keine hierüber Aufklärung geben könnende Beweismittel vorgelegt werden können, der Tag der Klagebehändigung maßgeblich (SZ 69/89; 7 Ob 95/99t), das ist nach der Aktenlage der 16. 12. 1997. Erst ab diesem Tage gebührten dann Verzugszinsen. Das Erstgericht wird dies bei seiner neuen Entscheidung somit ebenfalls zu beachten haben.Das Berufungsgericht hat hiezu ungeprüft den in der Klage zugrundegelegten Anfangstermin 1. 10. 1993 als maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt unterstellt. Hiezu liegt jedoch ebenfalls keine entsprechende Tatsachenfeststellung vor. Die klagende Partei hat hiezu in ihrem Klagsschriftsatz als Beweismittel "vorzulegende Urkunden" und Parteienvernehmung angeboten. Eine Parteienvernehmung des klägerischen Masseverwalters fand nicht statt; sachbezogene Urkunden wurden bis Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang nicht vorgelegt. Von einem - wie in der Revisionsbeantwortung behauptet - Zugestehen auch des Beginns des Zinsenlaufes mit 1. 10. 1993 im Sinne des Paragraph 266, ZPO kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Für die Fälligkeit ist damit aber, sollten im zweiten Rechtsgang keine hierüber Aufklärung geben könnende Beweismittel vorgelegt werden können, der Tag der Klagebehändigung maßgeblich (SZ 69/89; 7 Ob 95/99t), das ist nach der Aktenlage der 16. 12. 1997. Erst ab diesem Tage gebührten dann Verzugszinsen. Das Erstgericht wird dies bei seiner neuen Entscheidung somit ebenfalls zu beachten haben.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen im Sinne des aus dem Spruch ersichtlichen Aufhebungsbeschlusses Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.