Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte releviert nicht mehr die von den Vorinstanzen verworfenen oder gar nicht behandelten Einwendungen der Vertragsanfechtung wegen Irrtums, der Wandlung aus dem Grund der Werkherstellung in Form eines aliuds sowie der Verjährung. Er wiederholt nur zum Grund des Anspruchs des Klägers seinen Standpunkt, daß den Kläger das Bodenrisiko wegen der Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers treffe. Dazu sei der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Zu den zu diesem Thema getroffenen Feststellungen verweist der Revisionswerber auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes, daß der Grund der Mauersetzung nicht feststellbar sei (S 12 in ON 28) und rügt eine Verletzung des Gebots des § 488 Abs 4 ZPO durch das Berufungsgericht, insoweit dieses vom Bodenwasser als Setzungsursache ausgegangen sei. Zu diesem Revisionsvorbringen ist folgendes auszuführen:Der Beklagte releviert nicht mehr die von den Vorinstanzen verworfenen oder gar nicht behandelten Einwendungen der Vertragsanfechtung wegen Irrtums, der Wandlung aus dem Grund der Werkherstellung in Form eines aliuds sowie der Verjährung. Er wiederholt nur zum Grund des Anspruchs des Klägers seinen Standpunkt, daß den Kläger das Bodenrisiko wegen der Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers treffe. Dazu sei der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Zu den zu diesem Thema getroffenen Feststellungen verweist der Revisionswerber auf die Negativfeststellung des Erstgerichtes, daß der Grund der Mauersetzung nicht feststellbar sei (S 12 in ON 28) und rügt eine Verletzung des Gebots des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO durch das Berufungsgericht, insoweit dieses vom Bodenwasser als Setzungsursache ausgegangen sei. Zu diesem Revisionsvorbringen ist folgendes auszuführen:
Der Kläger hat schon in der Klage auf wasserführende Bodenschichten als Setzungsursache hingewiesen. Die Existenz solcher Schichten hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz auch gar nicht bestritten, sondern nur eingewendet, daß dem Kläger die Bodeneigenschaft bekannt gewesen sei oder zumindest bekannt hätte sein müssen und daß der Kläger im Rahmen seiner Warnpflicht den Beklagten darauf hinzuweisen gehabt hätte. Unter den Voraussetzungen des § 267 Abs 1 ZPO bedürfen auch nur schlüssig als richtig zugestandene Tatsachen keines Beweises. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens als Geständnis anzusehen, wenn genügend Indizien für ein solches Geständnis sprechen (SZ 66/59 ua). Solche Indizien lagen hier durchaus vor, machte doch der Beklagte selbst die nicht bestrittene Bodeneigenschaft zur Grundlage seiner Rechtsauffassung über die Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers. Es begründet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn der schlüssig zugestandene Sachverhalt vom Berufungsgericht ohne nachprüfende Beweisaufnahme der Entscheidung zugrundegelegt wurde (5 Ob 151/95). Die erstmals in der Berufung (ON 30) vorgenommene Bestreitung wasserführender Schichten und deren Ursächlichkeit für den Sanierungsbedarf verstieß gegen das Neuerungsverbot. Daß wasserführende Bodenschichten als Schadensursache unstrittig feststehen, steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Revisionswerber in den Vordergrund gerückten Negativfeststellung des Erstgerichtes, daß der Grund der Mauersenkung nicht feststellbar sei. Diese Negativfeststellung ist im Zusammenhang mit der unmittelbar vorangehenden weiteren Begründung des Erstgerichtes ganz offensichtlich nur dahin zu verstehen, daß weitere (zusätzliche und sekundäre) Schadensursachen darin liegen könnten, daß bei nicht verfugtem Zyklopenmauerwerk, das geeignet sei, einsickerndes Wasser nach unten durchzulassen, verschieden verdichtete Stellen zu einem verstärkten Wasseraustritt an bestimmten Stellen führen. Durch Erosion oder Ausschwemmungen oder Frost könnten Steine verschoben werden. Die Negativfeststellung bezog sich daher eindeutig nur darauf, daß nicht festgestellt werden könne, welcher der zuletzt angeführten drei Gründe die Mauersetzung bewirkt hat, setzte aber die Existenz wasserführender Schichten und eines Wasserabflusses durch die Mauer durchaus voraus.Der Kläger hat schon in der Klage auf wasserführende Bodenschichten als Setzungsursache hingewiesen. Die Existenz solcher Schichten hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz auch gar nicht bestritten, sondern nur eingewendet, daß dem Kläger die Bodeneigenschaft bekannt gewesen sei oder zumindest bekannt hätte sein müssen und daß der Kläger im Rahmen seiner Warnpflicht den Beklagten darauf hinzuweisen gehabt hätte. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO bedürfen auch nur schlüssig als richtig zugestandene Tatsachen keines Beweises. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens als Geständnis anzusehen, wenn genügend Indizien für ein solches Geständnis sprechen (SZ 66/59 ua). Solche Indizien lagen hier durchaus vor, machte doch der Beklagte selbst die nicht bestrittene Bodeneigenschaft zur Grundlage seiner Rechtsauffassung über die Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers. Es begründet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn der schlüssig zugestandene Sachverhalt vom Berufungsgericht ohne nachprüfende Beweisaufnahme der Entscheidung zugrundegelegt wurde (5 Ob 151/95). Die erstmals in der Berufung (ON 30) vorgenommene Bestreitung wasserführender Schichten und deren Ursächlichkeit für den Sanierungsbedarf verstieß gegen das Neuerungsverbot. Daß wasserführende Bodenschichten als Schadensursache unstrittig feststehen, steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Revisionswerber in den Vordergrund gerückten Negativfeststellung des Erstgerichtes, daß der Grund der Mauersenkung nicht feststellbar sei. Diese Negativfeststellung ist im Zusammenhang mit der unmittelbar vorangehenden weiteren Begründung des Erstgerichtes ganz offensichtlich nur dahin zu verstehen, daß weitere (zusätzliche und sekundäre) Schadensursachen darin liegen könnten, daß bei nicht verfugtem Zyklopenmauerwerk, das geeignet sei, einsickerndes Wasser nach unten durchzulassen, verschieden verdichtete Stellen zu einem verstärkten Wasseraustritt an bestimmten Stellen führen. Durch Erosion oder Ausschwemmungen oder Frost könnten Steine verschoben werden. Die Negativfeststellung bezog sich daher eindeutig nur darauf, daß nicht festgestellt werden könne, welcher der zuletzt angeführten drei Gründe die Mauersetzung bewirkt hat, setzte aber die Existenz wasserführender Schichten und eines Wasserabflusses durch die Mauer durchaus voraus.
Zur Frage des Bodenrisikos und der damit zusammenhängenden Frage der Warnpflicht des Unternehmers ist auszuführen, daß es der Lehre (Krejci in WBl 1989, 259 und in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1168) und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, daß der Grund, auf dem das Bauwerk errichtet wird, in die Sphäre des Bestellers fällt ("Stoff" im Sinne des § 1168a ABGB), der Bauherr also grundsätzlich das Bodenrisiko trägt (6 Ob 610/88; 5 Ob 582/88 = WBl 1988, 401; WBl 1988, 98 ua). Der Bauherr muß die erforderliche Bodenprüfung vornehmen. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes, so ist der Unternehmer dennoch für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat (§ 1168a dritter Satz ABGB). Die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers zur Warnung des einen untauglichen Stoff beistellenden Bestellers setzt die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit des Stoffs voraus. Der Unternehmer muß nicht nach unbekannten Mängeln des Baugrundes suchen (SZ 57/197 ua). Er hat aber immer auf erkennbare Mängel hinzuweisen. Für die Erkennbarkeit ist von einem entsprechenden Fachwissen des Unternehmers auszugehen (§ 1299 ABGB). Zu dieser Frage haben die Vorinstanzen trotz des entsprechenden Parteivorbringens keine Feststellungen getroffen. Trotzdem ist die Sache spruchreif, weil selbst bei der vom Beklagten angestrebten Feststellung der Erkennbarkeit der gefährlichen Verhältnisse für den Unternehmer und der sich daraus ergebenden Verletzung der Warnpflicht dessen Werklohnanspruch für die Sanierung aus folgenden rechtlichen Erwägungen zu bejahen ist:Zur Frage des Bodenrisikos und der damit zusammenhängenden Frage der Warnpflicht des Unternehmers ist auszuführen, daß es der Lehre (Krejci in WBl 1989, 259 und in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1168,) und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, daß der Grund, auf dem das Bauwerk errichtet wird, in die Sphäre des Bestellers fällt ("Stoff" im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB), der Bauherr also grundsätzlich das Bodenrisiko trägt (6 Ob 610/88; 5 Ob 582/88 = WBl 1988, 401; WBl 1988, 98 ua). Der Bauherr muß die erforderliche Bodenprüfung vornehmen. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes, so ist der Unternehmer dennoch für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat (Paragraph 1168 a, dritter Satz ABGB). Die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers zur Warnung des einen untauglichen Stoff beistellenden Bestellers setzt die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit des Stoffs voraus. Der Unternehmer muß nicht nach unbekannten Mängeln des Baugrundes suchen (SZ 57/197 ua). Er hat aber immer auf erkennbare Mängel hinzuweisen. Für die Erkennbarkeit ist von einem entsprechenden Fachwissen des Unternehmers auszugehen (Paragraph 1299, ABGB). Zu dieser Frage haben die Vorinstanzen trotz des entsprechenden Parteivorbringens keine Feststellungen getroffen. Trotzdem ist die Sache spruchreif, weil selbst bei der vom Beklagten angestrebten Feststellung der Erkennbarkeit der gefährlichen Verhältnisse für den Unternehmer und der sich daraus ergebenden Verletzung der Warnpflicht dessen Werklohnanspruch für die Sanierung aus folgenden rechtlichen Erwägungen zu bejahen ist:
Grundsätzlich löst die schuldhafte Verletzung der Warnpflicht den Verlust des Entgeltanspruchs des Unternehmers und Schadenersatzansprüche des Bestellers oder aber auch Gewährleistungsansprüche aus. Der Besteller kann Verbesserung verlangen (SZ 58/7) oder den Ersatz der Verbesserungskosten begehren (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 35 zu § 1168a mwN aus der Rechtsprechung). Beides setzt aber voraus, daß die Verbesserung überhaupt möglich ist. Der Verbesserungsanspruch ist Erfüllungsanspruch. Der Unternehmer hat nur das vereinbarte Werk herzustellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß die Errichtung einer standfesten Stützmauer in der vereinbarten technischen Ausführungsvariante in Form der sogenannten Trockensteinschlichtung wegen der Bodenbeschaffenheit technisch nicht möglich ist. Der Revisionswerber selbst bezeichnete in seinem Parteivorbringen die unter Verwendung von Beton in anderer Bauweise nun hergestellte, mängelfreie Mauer als nicht bestelltes aliud. Dieser Ansicht kann insofern zugestimmt werden, daß der Besteller auf eine solche qualitativ höherwertige Mauer nach dem Werkvertrag keinen Anspruch hatte. Demgemäß kann sich der Beklagte auch nicht auf Gewährleistungsrecht und einen kostenlosen Verbesserungsanspruch berufen. Anders läge der Fall allenfalls dann, wenn die Neuherstellung in anderer Bauweise keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Unternehmer, der die Warnpflicht verletzte, dem Besteller nur den Vertrauensschaden zu ersetzen, wenn die Erbringung der Leistung (unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten Gebrauchs) in der vereinbarten Form von Anfang an unmöglich war (Rebhahn in Schwimann ABGB2 Rz 42 zu § 1165 und Rz 12 f zu § 1168 mwN; SZ 63/53; WBl 1987, 119 uva). Der Besteller kann also gerade nicht das Erfüllungsinteresse begehren (7 Ob 517/96). Der Unternehmer hat den Besteller nur so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. Der Beklagte hätte die Entfernung der Mauer und die Rückstellung des Werklohns begehren können. Statt dessen hat er eine Sanierung verlangt und auch erhalten. Die Kosten für die Herstellung des Werks in der allein von Anfang an technisch möglichen Ausführung hätte der Besteller auch bei entsprechender Warnung über die Bodenverhältnisse zu tragen gehabt. Wird das mißlungene Werk übergeben, kann der Besteller statt der möglichen Wandlung auch eine Vertragsanpassung mittels Irrtumsanfechtung begehren (zu letzterem JBl 1994, 174 = ecolex 1993, 518; Wilhelm in FS Ostheim 234; Rebhahn aaO Rz 37 zu § 1165). Die Vertragsanpassung führt jedoch nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung (aliud im Sinne des Vorbringens des Beklagten), sondern auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. Diese gehören nicht zu dem vom Unternehmer zu ersetzenden Vertrauensschaden (WBl 1987, 119; Rebhahn aaO Rz 38 f). Die Anwendung dieser Grundsätze ist auch im vorliegenden Fall geboten. Der beklagte Besteller hatte keinen Anspruch auf Herstellung eines qualitativ höherwertigen Werkes. Er war mit einem Austausch des Leistungsgegenstandes einverstanden. Ihm war das Entstehen von Mehrkosten bekannt. Er erwartete zwar auf der Basis des abgeschlossenen Werkvertrags kostenlose "Verbesserung" (was vom klagenden Unternehmer abgelehnt worden war), war aber jedenfalls mit der Herstellung des Werks in der geänderten Form durch den Unternehmer einverstanden. Der Beklagte hat das Werk in der Zwischenzeit auch übergeben erhalten und ficht die vorgenommene Vertragsänderung zumindest im Revisionsstadium auch nicht wegen Irrtums an. Wenn der Beklagte aber die geänderte Werkleistung übernimmt und behalten will, hat er dem Unternehmer auch die Aufwendungen nach den Werkvertragsregeln zu ersetzen. Mangels Preisvereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB). Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber auf die Pauschalpreisvereinbarung des Werkvertrags. Festgestellt wurde nämlich keineswegs ein vereinbarter Pauschal- oder Fixpreis, sondern lediglich eine nach Vollendung des Werks erfolgte Pauschalabrechnung. Vor Auftragserteilung hatten die Parteien einen "Regiepreis" vereinbart gehabt. Daß die Parteien mit dieser Abrechnung auch den Fall vor Augen hatten, daß der Unternehmer damit das sogenannte Bodenrisiko übernimmt, wurde nicht festgestellt. Eine solche Parteienabsicht kann auch nicht in den Fällen unterstellt werden, wo über allfällige Unklarheiten über den vom Besteller beigestellten Stoff zwischen den Parteien nichts besprochen wurde. Mehraufwendungen des Unternehmers sind grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Pauschalpreisvereinbarung zu vergüten (SZ 58/41). Diese Rechtsauffassung wird aus dem Anspruch des Unternehmers auf Entschädigung nach § 1168 Abs 1 ABGB abgeleitet. Der Unternehmer ist für die frustrierte Zeit zu entschädigen. Der Anspruch ist Teil des Erfüllungsanspruchs (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu § 1168) und berechtigt zur "Aufstockung" des Werklohns (WBl 1987, 219). Zur Höhe dieser Aufstockung releviert der Beklagte, daß nach der zitierten Entscheidung (WBl 1987, 219 = 1 Ob 42/86), nur eine proportionale Erhöhung des vertraglichen Entgelts in Frage komme. Dies wird zwar im veröffentlichten Leitsatz der Entscheidung ausgesprochen, der sich aber in der Entscheidungsbegründung nicht findet. Dort ist nur davon die Rede, daß die Mehraufwendungen "selbst bei Vorliegen einer Pauschalpreisvereinbarung" zu vergüten sind (in diesem Sinne auch SZ 58/41). Die Frage, ob ein im Vergleich zum angemessenen Werklohn (nach der Ortsüblichkeit) günstiger Pauschalpreis proportional auf den Anspruch auf Mehraufwendungen durchschlägt und demgemäß der angemessene Werklohn für die Mehrarbeit zu kürzen wäre, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil der Beklagte eine für ihn besonders vorteilhafte Preisvereinbarung im Vergleich zum marktüblichen Werklohn gar nicht behauptet hat und überdies von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist, daß der Pauschalpreis ohnehin ein marktüblicher Preis war. Im vorliegenden Fall kommt es auch gar nicht auf eine "Aufstockung" des bestehen gebliebenen ursprünglichen Werklohns an. Wenn man unterstellt, daß das Werk aus einem in die Sphäre des Unternehmers fallenden Grund mißlungen ist, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Werklohn. Der beklagte Besteller kann seine Zahlung zurückfordern. Mit der nun mängelfreien Werkerbringung, die nach Werkvertragsregeln zu beurteilen ist, wurde der Beklagte in natura schadlos gestellt, seine Zahlungen sind auf den nun gemäß § 1152 ABGB neu zu berechnenden Werklohn anzurechnen. Allenfalls verminderte sich dieser Werklohn um noch weitere vom Unternehmer zu ersetzende Kosten, die als Vertrauensschäden qualifiziert werden können. Solche Schäden werden in der Revision aber nicht aufgezeigt. Sie könnten allenfalls in frustrierten Aufwendungen bestehen, die durch die Entfernung der ursprünglichen Mauer entstanden sind. Dazu hat der Kläger schon in der Klage behauptet, daß in seiner Rechnung nur Leistungen enthalten seien, die auch dann angefallen wären, wenn die Mauer von Anfang an in der nun hergestellten Form errichtet worden wäre. Auch dieses Vorbringen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er macht auch im Revisionsverfahren allfällige frustrierte Aufwendungen nicht geltend und bekämpft aus diesem Grund auch nicht die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen über die Kosten der Errichtung der Mauer in Betonbauweise. Es ist daher davon auszugehen, daß nach den getroffenen Feststellungen der marktübliche Werklohn für die Mauerherstellung 521.351,46 S inclusive 20 % Umsatzsteuer betrug und daß davon etwa ein Drittel (154.271,24 S zuzüglich Umsatzsteuer) die notwendig gewordenen Sanierungsarbeiten betraf (S 17 in ON 28). Die Vorinstanzen haben dieses Drittel und zusätzlich 14.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für sogenannte Hofsinkkästen zugesprochen. Dadurch kann sich der Beklagte im Ergebnis nicht für beschwert erachten. Von den zu ersetzenden "Sowieso-Kosten" von 521.351,46 S wären aus den dargelegten Gründen nur die Zahlungen des Beklagten von 295.000 S abzuziehen, was insgesamt sogar einen höheren Betrag als den zugesprochenen ergibt.Grundsätzlich löst die schuldhafte Verletzung der Warnpflicht den Verlust des Entgeltanspruchs des Unternehmers und Schadenersatzansprüche des Bestellers oder aber auch Gewährleistungsansprüche aus. Der Besteller kann Verbesserung verlangen (SZ 58/7) oder den Ersatz der Verbesserungskosten begehren (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 35 zu Paragraph 1168 a, mwN aus der Rechtsprechung). Beides setzt aber voraus, daß die Verbesserung überhaupt möglich ist. Der Verbesserungsanspruch ist Erfüllungsanspruch. Der Unternehmer hat nur das vereinbarte Werk herzustellen. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß die Errichtung einer standfesten Stützmauer in der vereinbarten technischen Ausführungsvariante in Form der sogenannten Trockensteinschlichtung wegen der Bodenbeschaffenheit technisch nicht möglich ist. Der Revisionswerber selbst bezeichnete in seinem Parteivorbringen die unter Verwendung von Beton in anderer Bauweise nun hergestellte, mängelfreie Mauer als nicht bestelltes aliud. Dieser Ansicht kann insofern zugestimmt werden, daß der Besteller auf eine solche qualitativ höherwertige Mauer nach dem Werkvertrag keinen Anspruch hatte. Demgemäß kann sich der Beklagte auch nicht auf Gewährleistungsrecht und einen kostenlosen Verbesserungsanspruch berufen. Anders läge der Fall allenfalls dann, wenn die Neuherstellung in anderer Bauweise keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Unternehmer, der die Warnpflicht verletzte, dem Besteller nur den Vertrauensschaden zu ersetzen, wenn die Erbringung der Leistung (unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten Gebrauchs) in der vereinbarten Form von Anfang an unmöglich war (Rebhahn in Schwimann ABGB2 Rz 42 zu Paragraph 1165 und Rz 12 f zu Paragraph 1168, mwN; SZ 63/53; WBl 1987, 119 uva). Der Besteller kann also gerade nicht das Erfüllungsinteresse begehren (7 Ob 517/96). Der Unternehmer hat den Besteller nur so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. Der Beklagte hätte die Entfernung der Mauer und die Rückstellung des Werklohns begehren können. Statt dessen hat er eine Sanierung verlangt und auch erhalten. Die Kosten für die Herstellung des Werks in der allein von Anfang an technisch möglichen Ausführung hätte der Besteller auch bei entsprechender Warnung über die Bodenverhältnisse zu tragen gehabt. Wird das mißlungene Werk übergeben, kann der Besteller statt der möglichen Wandlung auch eine Vertragsanpassung mittels Irrtumsanfechtung begehren (zu letzterem JBl 1994, 174 = ecolex 1993, 518; Wilhelm in FS Ostheim 234; Rebhahn aaO Rz 37 zu Paragraph 1165,). Die Vertragsanpassung führt jedoch nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung (aliud im Sinne des Vorbringens des Beklagten), sondern auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. Diese gehören nicht zu dem vom Unternehmer zu ersetzenden Vertrauensschaden (WBl 1987, 119; Rebhahn aaO Rz 38 f). Die Anwendung dieser Grundsätze ist auch im vorliegenden Fall geboten. Der beklagte Besteller hatte keinen Anspruch auf Herstellung eines qualitativ höherwertigen Werkes. Er war mit einem Austausch des Leistungsgegenstandes einverstanden. Ihm war das Entstehen von Mehrkosten bekannt. Er erwartete zwar auf der Basis des abgeschlossenen Werkvertrags kostenlose "Verbesserung" (was vom klagenden Unternehmer abgelehnt worden war), war aber jedenfalls mit der Herstellung des Werks in der geänderten Form durch den Unternehmer einverstanden. Der Beklagte hat das Werk in der Zwischenzeit auch übergeben erhalten und ficht die vorgenommene Vertragsänderung zumindest im Revisionsstadium auch nicht wegen Irrtums an. Wenn der Beklagte aber die geänderte Werkleistung übernimmt und behalten will, hat er dem Unternehmer auch die Aufwendungen nach den Werkvertragsregeln zu ersetzen. Mangels Preisvereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (Paragraph 1152, ABGB). Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber auf die Pauschalpreisvereinbarung des Werkvertrags. Festgestellt wurde nämlich keineswegs ein vereinbarter Pauschal- oder Fixpreis, sondern lediglich eine nach Vollendung des Werks erfolgte Pauschalabrechnung. Vor Auftragserteilung hatten die Parteien einen "Regiepreis" vereinbart gehabt. Daß die Parteien mit dieser Abrechnung auch den Fall vor Augen hatten, daß der Unternehmer damit das sogenannte Bodenrisiko übernimmt, wurde nicht festgestellt. Eine solche Parteienabsicht kann auch nicht in den Fällen unterstellt werden, wo über allfällige Unklarheiten über den vom Besteller beigestellten Stoff zwischen den Parteien nichts besprochen wurde. Mehraufwendungen des Unternehmers sind grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Pauschalpreisvereinbarung zu vergüten (SZ 58/41). Diese Rechtsauffassung wird aus dem Anspruch des Unternehmers auf Entschädigung nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB abgeleitet. Der Unternehmer ist für die frustrierte Zeit zu entschädigen. Der Anspruch ist Teil des Erfüllungsanspruchs (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 28 zu Paragraph 1168,) und berechtigt zur "Aufstockung" des Werklohns (WBl 1987, 219). Zur Höhe dieser Aufstockung releviert der Beklagte, daß nach der zitierten Entscheidung (WBl 1987, 219 = 1 Ob 42/86), nur eine proportionale Erhöhung des vertraglichen Entgelts in Frage komme. Dies wird zwar im veröffentlichten Leitsatz der Entscheidung ausgesprochen, der sich aber in der Entscheidungsbegründung nicht findet. Dort ist nur davon die Rede, daß die Mehraufwendungen "selbst bei Vorliegen einer Pauschalpreisvereinbarung" zu vergüten sind (in diesem Sinne auch SZ 58/41). Die Frage, ob ein im Vergleich zum angemessenen Werklohn (nach der Ortsüblichkeit) günstiger Pauschalpreis proportional auf den Anspruch auf Mehraufwendungen durchschlägt und demgemäß der angemessene Werklohn für die Mehrarbeit zu kürzen wäre, kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil der Beklagte eine für ihn besonders vorteilhafte Preisvereinbarung im Vergleich zum marktüblichen Werklohn gar nicht behauptet hat und überdies von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist, daß der Pauschalpreis ohnehin ein marktüblicher Preis war. Im vorliegenden Fall kommt es auch gar nicht auf eine "Aufstockung" des bestehen gebliebenen ursprünglichen Werklohns an. Wenn man unterstellt, daß das Werk aus einem in die Sphäre des Unternehmers fallenden Grund mißlungen ist, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Werklohn. Der beklagte Besteller kann seine Zahlung zurückfordern. Mit der nun mängelfreien Werkerbringung, die nach Werkvertragsregeln zu beurteilen ist, wurde der Beklagte in natura schadlos gestellt, seine Zahlungen sind auf den nun gemäß Paragraph 1152, ABGB neu zu berechnenden Werklohn anzurechnen. Allenfalls verminderte sich dieser Werklohn um noch weitere vom Unternehmer zu ersetzende Kosten, die als Vertrauensschäden qualifiziert werden können. Solche Schäden werden in der Revision aber nicht aufgezeigt. Sie könnten allenfalls in frustrierten Aufwendungen bestehen, die durch die Entfernung der ursprünglichen Mauer entstanden sind. Dazu hat der Kläger schon in der Klage behauptet, daß in seiner Rechnung nur Leistungen enthalten seien, die auch dann angefallen wären, wenn die Mauer von Anfang an in der nun hergestellten Form errichtet worden wäre. Auch dieses Vorbringen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Er macht auch im Revisionsverfahren allfällige frustrierte Aufwendungen nicht geltend und bekämpft aus diesem Grund auch nicht die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen über die Kosten der Errichtung der Mauer in Betonbauweise. Es ist daher davon auszugehen, daß nach den getroffenen Feststellungen der marktübliche Werklohn für die Mauerherstellung 521.351,46 S inclusive 20 % Umsatzsteuer betrug und daß davon etwa ein Drittel (154.271,24 S zuzüglich Umsatzsteuer) die notwendig gewordenen Sanierungsarbeiten betraf (S 17 in ON 28). Die Vorinstanzen haben dieses Drittel und zusätzlich 14.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für sogenannte Hofsinkkästen zugesprochen. Dadurch kann sich der Beklagte im Ergebnis nicht für beschwert erachten. Von den zu ersetzenden "Sowieso-Kosten" von 521.351,46 S wären aus den dargelegten Gründen nur die Zahlungen des Beklagten von 295.000 S abzuziehen, was insgesamt sogar einen höheren Betrag als den zugesprochenen ergibt.
Den übrigen Revisionsausführungen des Beklagten zur Höhe des Anspruchs des Klägers ist folgendes entgegenzuhalten:
Zu Unrecht wird unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit wegen Unüberprüfbarkeit und der Aktenwidrigkeit die Zuerkennung eines Entgelts für eine zu große Menge Einkornbeton gerügt. Der Sachverständige hat die verzeichneten Mengen als "Aufpreis", also als zusätzlichen Aufwand zum ursprünglichen Werk bezeichnet. Die Feststellungen der Vorinstanzen sind im Gutachten gedeckt. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge verworfen. Die Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ist unzulässig.
Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Abweichen von der erstinstanzlichen Negativfeststellung zur Schadensursache liegt aus den schon behandelten Gründen nicht vor.
Zu dem Entgelt von 14.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für zwei Hofsinkkästen rügt der Revisionswerber einen Verstoß gemäß § 405 ZPO. Der Kläger habe für die beiden Hofsinkkästen nur 5.733,60 S verlangt. Mit diesem Vorbringen verwechselt der Revisionswerber die gelegte Rechnung des Klägers mit dem Klagebegehren. Die Rüge betrifft einen Verfahrensmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat. Diese Frage kann somit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (SZ 62/157 uva).Zu dem Entgelt von 14.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für zwei Hofsinkkästen rügt der Revisionswerber einen Verstoß gemäß Paragraph 405, ZPO. Der Kläger habe für die beiden Hofsinkkästen nur 5.733,60 S verlangt. Mit diesem Vorbringen verwechselt der Revisionswerber die gelegte Rechnung des Klägers mit dem Klagebegehren. Die Rüge betrifft einen Verfahrensmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat. Diese Frage kann somit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (SZ 62/157 uva).
Dem Einwand, die Verbauung des Bachbettes, von dem möglicherweise die tatsächliche primäre Schadensursache ausging (Beginn der wasserführenden Schichten), hätte einen Zusatzauftrag erfordert, ist die Feststellung entgegenzuhalten, daß die Ausführung des hergestellten Gesamtwerks die von Anfang an einzig richtige Bauausführung darstellt.
Mit den übrigen Revisionsausführungen ficht der Beklagte in Wahrheit die Feststellungen der Vorinstanzen aus dem Grund unrichtiger Beweiswürdigung an. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, ist eine solche Anfechtung im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Zuletzt rügt der Revisionswerber noch den über den gesetzlichen Zinsfuß hinausgehenden Zinsenzuspruch. Es könne dem Beklagten nicht als "Leichtsinn angelastet werden", wenn er sich gegen den "Zuschlag von mehr als 100 %" zum ursprünglichen Werklohn verwahrt habe. Zum Zinsenanspruch wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zuletzt rügt der Revisionswerber noch den über den gesetzlichen Zinsfuß hinausgehenden Zinsenzuspruch. Es könne dem Beklagten nicht als "Leichtsinn angelastet werden", wenn er sich gegen den "Zuschlag von mehr als 100 %" zum ursprünglichen Werklohn verwahrt habe. Zum Zinsenanspruch wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.