Rechtssatz RS0028222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028222
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu § 1170 a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu § 1168) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung" im Sinne des § 1170 a Abs 1 ABGB nicht ausgeschlossen sind; dem Besteller steht weder in diesem Fall noch bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages ohne Gewährleistung" im Sinne des § 1170 a Abs 2 ABGB, ein Rücktrittsrecht zu.Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu Paragraph 1170, a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu Paragraph 1168,) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung" im Sinne des Paragraph 1170, a Absatz eins, ABGB nicht ausgeschlossen sind; dem Besteller steht weder in diesem Fall noch bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages ohne Gewährleistung" im Sinne des Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB, ein Rücktrittsrecht zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 519/85
Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85
Veröff: RdW 1985,305 = SZ 58/41 = EvBl 1986/27 S 109
- 1 Ob 42/86
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86
Auch; nur: Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu § 1170 a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu § 1168) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung" im Sinne des § 1170 a Abs 1 ABGB nicht ausgeschlossen sind. (T1) Veröff: WBl 1987,219
- 6 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 610/88
nur T1
- 1 Ob 192/97k
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
Vgl; Beisatz: Hier: Pauschalpreisvereinbarung. (T2)
- 6 Ob 233/97a
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 233/97a
nur T1; Beis wie T2
- 9 Ob 109/06d
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 109/06d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T3)
- 4 Ob 128/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
Auch
- 4 Ob 1/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 1/24m
Beisatz wie T3
Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist") (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028222
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0050OB00519_8500000_004