Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ist nicht etwa ein Kostenvoranschlag gemäß § 1170a ABGB, der mit oder ohne Gewährleistung erstellt wurde, zu beurteilen, sondern die Frage, ob der für die Färbelung der Fassade vereinbarte Pauschalpreis von S 250.000 auch das Anbringen eines Textilglasgitters umfaßte: Der Pauschalpreisvereinbarung lag das Anbot des Klägers vom 25.1.1994 (Beilage A) zugrunde, in welchem jene Leistungen bestimmt angeführt sind, die der Kläger im Falle der Bestellung durch die beklagte Partei zu erbringen gedachte. Unter diesen Leistungen war das Anbringen eines Dryvit-Textilglasgitters nicht erwähnt. Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 4b zu § 1170a mwN).Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ist nicht etwa ein Kostenvoranschlag gemäß Paragraph 1170 a, ABGB, der mit oder ohne Gewährleistung erstellt wurde, zu beurteilen, sondern die Frage, ob der für die Färbelung der Fassade vereinbarte Pauschalpreis von S 250.000 auch das Anbringen eines Textilglasgitters umfaßte: Der Pauschalpreisvereinbarung lag das Anbot des Klägers vom 25.1.1994 (Beilage A) zugrunde, in welchem jene Leistungen bestimmt angeführt sind, die der Kläger im Falle der Bestellung durch die beklagte Partei zu erbringen gedachte. Unter diesen Leistungen war das Anbringen eines Dryvit-Textilglasgitters nicht erwähnt. Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 4b zu Paragraph 1170 a, mwN).
Nach den Feststellungen war für den Kläger erst nach Durchführung von Vorarbeiten erkennbar, daß die Fassade auf die von ihm vorgesehene Art nicht einwandfrei gefärbelt werden konnte. Das zu behandelnde Mauerwerk ist als ein von der beklagten Partei beigestellter „Stoff“ anzusehen; die Untauglichkeit dieses Stoffs ist der Sphäre des Werkbestellers, also der beklagten Partei, zuzurechnen (WBl 1987, 219; 6 Ob 610/88 ua). Der Kläger hat die beklagte Partei nach Erkennen des Mangels ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß ein fachgerechtes Werk von ihm nur hergestellt werden könne, wenn er bestimmte - im Anbot nicht enthaltene - Zusatzleistungen, das Anbringen eines Textilglasgitters, erbringe. Mit dem Einverständnis der beklagten Partei wurde die vorgeschlagene Zusatzarbeit auch in der Tat vereinbart und damit der Leistungsumfang gegenüber dem Anbot des Klägers, auf dem die vereinbarte Pauschalpreissumme beruhte, ausgedehnt. Es kam somit zu einer wesentlichen Änderung des Leistungsinhalts gegenüber der bisherigen Berechnungsgrundlage des Pauschalpreises, sodaß die beklagte Partei für die von ihr durch den Zusatzauftrag veranlaßten Leistungen des Klägers ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB schuldet (7 Ob 514/82; Karasek, Die Pauschalpreisvereinbarung in der Baupraxis, in ecolex 1991, 235 f). Der beklagten Partei mußte klar sein, daß der von ihr erteilte Zusatzauftrag mit einem Mehraufwand - welcher Höhe auch immer - verbunden war, wenngleich diese Kosten durch den dadurch bedingten Entfall von im Anbot des Klägers vorgesehenen Leistungen (hier das Verputzen von Sprüngen) möglicherweise nicht in voller Höhe zum Tragen kommen würden. Einer „Warnung“ vor dem die Pauschalpreissumme übersteigenden erheblichen Mehrkosten - wie bei der Überschreitung eines nicht garantierten Kostenvoranschlags (§ 1170a Abs 2 ABGB) - bedurfte es, abgesehen davon, daß der Werkunternehmer ohnehin an den zugesicherten Pauschalpreis gebunden bleibt, schon deshalb nicht, weil der vertragliche Leistungsumfang durch eine Zusatzvereinbarung nachträglich geändert und somit eine neue Vertragslage herbeigeführt wurde (vgl etwa JBl 1983, 150).Nach den Feststellungen war für den Kläger erst nach Durchführung von Vorarbeiten erkennbar, daß die Fassade auf die von ihm vorgesehene Art nicht einwandfrei gefärbelt werden konnte. Das zu behandelnde Mauerwerk ist als ein von der beklagten Partei beigestellter „Stoff“ anzusehen; die Untauglichkeit dieses Stoffs ist der Sphäre des Werkbestellers, also der beklagten Partei, zuzurechnen (WBl 1987, 219; 6 Ob 610/88 ua). Der Kläger hat die beklagte Partei nach Erkennen des Mangels ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß ein fachgerechtes Werk von ihm nur hergestellt werden könne, wenn er bestimmte - im Anbot nicht enthaltene - Zusatzleistungen, das Anbringen eines Textilglasgitters, erbringe. Mit dem Einverständnis der beklagten Partei wurde die vorgeschlagene Zusatzarbeit auch in der Tat vereinbart und damit der Leistungsumfang gegenüber dem Anbot des Klägers, auf dem die vereinbarte Pauschalpreissumme beruhte, ausgedehnt. Es kam somit zu einer wesentlichen Änderung des Leistungsinhalts gegenüber der bisherigen Berechnungsgrundlage des Pauschalpreises, sodaß die beklagte Partei für die von ihr durch den Zusatzauftrag veranlaßten Leistungen des Klägers ein angemessenes Entgelt im Sinne des Paragraph 1152, ABGB schuldet (7 Ob 514/82; Karasek, Die Pauschalpreisvereinbarung in der Baupraxis, in ecolex 1991, 235 f). Der beklagten Partei mußte klar sein, daß der von ihr erteilte Zusatzauftrag mit einem Mehraufwand - welcher Höhe auch immer - verbunden war, wenngleich diese Kosten durch den dadurch bedingten Entfall von im Anbot des Klägers vorgesehenen Leistungen (hier das Verputzen von Sprüngen) möglicherweise nicht in voller Höhe zum Tragen kommen würden. Einer „Warnung“ vor dem die Pauschalpreissumme übersteigenden erheblichen Mehrkosten - wie bei der Überschreitung eines nicht garantierten Kostenvoranschlags (Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB) - bedurfte es, abgesehen davon, daß der Werkunternehmer ohnehin an den zugesicherten Pauschalpreis gebunden bleibt, schon deshalb nicht, weil der vertragliche Leistungsumfang durch eine Zusatzvereinbarung nachträglich geändert und somit eine neue Vertragslage herbeigeführt wurde vergleiche etwa JBl 1983, 150).
Ein Entgelt für die aufgrund des Zusatzauftrags zu erbringenden Leistungen wurde zwischen den Parteien ebensowenig wie deren Unentgeltlichkeit vereinbart, sodaß gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Die Höhe des angemessenen und von der beklagten Partei (zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis) zu entrichtenden Entgelts steht derzeit aber noch nicht fest. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Höhe des vom Kläger für seine Zusatzleistungen geforderten Entgelts sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, doch hat die beklagte Partei das Klagebegehren zur Gänze - und damit auch die Höhe des Klagsanspruchs - bestritten. Nach den erstinstanzlichen, allerdings äußerst vagen Feststellungen hat sich der Kläger dadurch, daß er infolge des Zusatzauftrags nicht genötigt war, die Haarrisse zuzuspachteln (zu ergänzen: gegenüber den von der Pauschalpreisvereinbarung umfaßten Arbeiten), „vielleicht“ drei bis sechs Stunden Arbeitszeit erspart, obwohl er nicht nur die volle Pauschalpreissumme verrechnet (und erhalten) hat, sondern - augenscheinlich - auch die Zusatzarbeiten zur Gänze in Rechnung stellte. Es entspricht aber dem Willen redlicher Vertragsteile, daß vom Preis der Zusatzleistungen jener Anteil des Pauschalpreises abgezogen wird, der auf die dadurch ersparten ursprünglich vereinbarten Leistungen entfällt. Nur auf diese Weise kann der angemessene Preis der Zusatzleistungen ermittelt werden, wozu gegebenenfalls ein Sachverständiger des einschlägigen Fachgebiets zu hören sein wird.Ein Entgelt für die aufgrund des Zusatzauftrags zu erbringenden Leistungen wurde zwischen den Parteien ebensowenig wie deren Unentgeltlichkeit vereinbart, sodaß gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Die Höhe des angemessenen und von der beklagten Partei (zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis) zu entrichtenden Entgelts steht derzeit aber noch nicht fest. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Höhe des vom Kläger für seine Zusatzleistungen geforderten Entgelts sei im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, doch hat die beklagte Partei das Klagebegehren zur Gänze - und damit auch die Höhe des Klagsanspruchs - bestritten. Nach den erstinstanzlichen, allerdings äußerst vagen Feststellungen hat sich der Kläger dadurch, daß er infolge des Zusatzauftrags nicht genötigt war, die Haarrisse zuzuspachteln (zu ergänzen: gegenüber den von der Pauschalpreisvereinbarung umfaßten Arbeiten), „vielleicht“ drei bis sechs Stunden Arbeitszeit erspart, obwohl er nicht nur die volle Pauschalpreissumme verrechnet (und erhalten) hat, sondern - augenscheinlich - auch die Zusatzarbeiten zur Gänze in Rechnung stellte. Es entspricht aber dem Willen redlicher Vertragsteile, daß vom Preis der Zusatzleistungen jener Anteil des Pauschalpreises abgezogen wird, der auf die dadurch ersparten ursprünglich vereinbarten Leistungen entfällt. Nur auf diese Weise kann der angemessene Preis der Zusatzleistungen ermittelt werden, wozu gegebenenfalls ein Sachverständiger des einschlägigen Fachgebiets zu hören sein wird.
In diesem Sinn wird das Erstgericht sein Verfahren zu ergänzen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.