Rechtssatz RS0014171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014171
Geschäftszahl
5Ob758/80; 6Ob874/82; 4Ob511/88; 1Ob192/97k; 1Ob44/00b; 4Ob128/14y
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd § 1170a Abs2 ABGB übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß § 1152 ABGB zur Anwendung kommt.Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd Paragraph 1170 a, Abs2 ABGB übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( Paragraph 863, ABGB ) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß Paragraph 1152, ABGB zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 758/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 758/80
Veröff: JBl 1983,150 ( dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert ).
- 6 Ob 874/82
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 874/82
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 1170a Abs2 ABGB ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1)
- 4 Ob 511/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 511/88
Auch; Beisatz: Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. (T2)
- 1 Ob 192/97k
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
Vgl
- 1 Ob 44/00b
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 44/00b
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 128/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014171
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0050OB00758_8000000_001