1.) Zur Berufung der Klägerin:
Wegen der nicht rechtzeitigen Anzeige der beträchtlichen Überschreitung des Werklohnes für die im Kostenvoranschlag vom 10. Oktober 1978 angebotenen Arbeiten habe die Klägerin keinen Anspruch wegen der Mehrarbeiten. Aus der erst im Zuge des Bauens erlangten Kenntnis, daß die in diesem Kostenvoranschlag angenommenen Ausmaße unrichtig gewesen seien, hätte der Bauherr bzw. dessen Bevollmächtigter nicht darauf schließen müssen, daß eine erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidlich sei. Den Bauherrn habe auch nicht die Pflicht getroffen, sich von sich aus zu vergewissern, ob die Klägerin die in den Kostenvoranschlägen genannten Preise auch einhalten werde. Die Anzeige einer erheblichen Überschreitung diene der Bekanntgabe, daß der Werkunternehmer nicht gewillt sei, das Werk um den veranschlagten Werklohn zu erbringen; dies habe die Klägerin aber unterlassen. Der Bauherr habe mit der Unterfertigung der Bautagebücher dieser Überschreitung auch nicht schlüssig zugestimmt. Bei der Beurteilung, ob eine Überschreitung beträchtlich sei, komme es zwar weniger auf die Überschreitung in einzelnen Posten als auf die Endsumme an; daraus sei für die Klägerin jedoch nichts gewonnen, weil es sich hier nicht um mehrere Positionen eines Kostenvoranschlages, sondern um mehrere Kostenvoranschläge handle, deren einen die Klägerin beträchtlich überschritten habe. Im Fall einer nicht rechtzeitig angezeigten beträchtlichen Überschreitung verliere der Unternehmer jeglichen Anspruch auf angemessene Vergütung der Mehrarbeiten, und zwar nicht nur in jenem Umfang, in dem diese ein noch unbeträchtliches Ausmaß überschreiten.
Die Regieleistungen könnten nur in jenem Ausmaß abgegolten werden, in dem sie festgestellt worden seien.
Da die Klägerin die Verputzarbeiten nicht (unter Verwendung eines Putzgitters) ordnungsgemäß ausgeführt bzw. den Bauherrn nicht - wie dies die ÖNORM B 2110 Pkt. 2.1.3 vorsehe - schriftlich gewarnt habe, daß fehlende Dehnfugen zu Rissen in der Fassade führen könnten, habe ihr das Erstgericht die - unbedenklich festgestellten - Kosten der Behebung der Mängel des Fassadenputzes zu Recht angelastet.
Ein Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens bestünde nur, wenn der Schuldner die Verzögerung der Leistung absichtlich oder grob fahrlässig veranlaßt hätte; dies habe die Klägerin aber nicht behauptet. Weitere als vom Erstgericht zuerkannte Ansprüche stünden der Klägerin daher nicht zu. Die Entscheidungsgründe des Erstgerichtes ließen auch erkennen, daß das nicht als zu Recht bestehend erkannte Begehren abgewiesen werde. Die mangelhafte Fassung des Spruches habe daher behoben werden können.
2.) Zur Berufung der Beklagten:
Das Erstgericht habe § 1170 a Abs. 2 ABGB insoweit unrichtig angewendet, als es der Klägerin trotz des Unterbleibens der rechtzeitigen Anzeige der Überschreitung eines Kostenvoranschlages eine 10 %ige Überschreitung zugesprochen habe; der Unternehmer verliere vielmehr in diesem Fall jeglichen Anspruch auf die Entlohnung der Mehrarbeiten. Daher habe die Klägerin für die im Kostenvoranschlag vom 10. Oktober 1978 genannten Arbeiten einschließlich der dazu nachträglich erteilten Aufträge nur Anspruch auf Zahlung von S 220.616,80. Somit sei das Mehrbegehren von S 26.032,78, das sich aus der Differenz zu dem vom Erstgericht angenommenen Werklohnanspruch von S 242.678,48 ergebe, abzuweisen gewesen.Das Erstgericht habe Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB insoweit unrichtig angewendet, als es der Klägerin trotz des Unterbleibens der rechtzeitigen Anzeige der Überschreitung eines Kostenvoranschlages eine 10 %ige Überschreitung zugesprochen habe; der Unternehmer verliere vielmehr in diesem Fall jeglichen Anspruch auf die Entlohnung der Mehrarbeiten. Daher habe die Klägerin für die im Kostenvoranschlag vom 10. Oktober 1978 genannten Arbeiten einschließlich der dazu nachträglich erteilten Aufträge nur Anspruch auf Zahlung von S 220.616,80. Somit sei das Mehrbegehren von S 26.032,78, das sich aus der Differenz zu dem vom Erstgericht angenommenen Werklohnanspruch von S 242.678,48 ergebe, abzuweisen gewesen.
Gegen die - im Berufungsurteil teils durch Stattgebung der Berufung der Beklagten, teils durch Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes vorgenommene - Abweisung einer Werklohnteilforderung von S 124.016,46 sowie des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, daß die eingeklagte Forderung mit S 460.986,82 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und die Beklagte verurteilt werde, der Klägerin S 460.986,82 samt 12 % Zinsen seit 12. Juni 1980 zu zahlen. Die Beklagte gekämpft mit ihrer Revision das Urteil des Berufungsgerichtes in dem der Klage stattgebenden Teil; sie stellt einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen jeweils, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.
I. Die Revision der Beklagten ist verspätet.römisch eins. Die Revision der Beklagten ist verspätet.
Die Revisionsfrist beträgt 4 Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an (§ 505 Abs. 2 ZPO). Nach Wochen bestimmte Fristen enden gemäß § 125 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Vertreter der Beklagten am 24. September 1987, einem Donnerstag, zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Revision, welche durch die Postaufgabe gewahrt wird, endete daher am Donnerstag, dem 22. Oktober 1987. Die erst am 23. Oktober 1987 zur Post gegebene Revision der Beklagten ist daher verspätet.Die Revisionsfrist beträgt 4 Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO). Nach Wochen bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall wurde die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Vertreter der Beklagten am 24. September 1987, einem Donnerstag, zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Revision, welche durch die Postaufgabe gewahrt wird, endete daher am Donnerstag, dem 22. Oktober 1987. Die erst am 23. Oktober 1987 zur Post gegebene Revision der Beklagten ist daher verspätet.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Ein Ersatzanspruch nach § 41 ZPO besteht nicht, weil die Klägerin auf die Verspätung des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 41, ZPO besteht nicht, weil die Klägerin auf die Verspätung des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen hat.
II. Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).römisch zwei. Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge bekämpft die Klägerin zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie wegen der erheblichen Überschreitung des Kostenvoranschlages vom 10. Oktober 1978 (Beilage C) den Anspruch auf die Entlohnung der Mehrarbeiten verloren habe und ihr im Hinblick auf den im Kostenvoranschlag genannten Werklohn und die Erhöhung durch Zusatzaufträge für diese Arbeiten nur ein Teilwerklohn von S 220.616,80 zustehe. Das Argument der Revision, der Bauleiter der Klägerin habe die in den schriftlichen Bauaufträgen festgehaltenen (mit keinem Kostenvoranschlag übereinstimmenden) Beträge als Pauschalpreis aufgefaßt, weshalb kein Anlaß zur Bekanntgabe einer Überschreitung des Kostenvoranschlages bestanden habe, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil eine Willensübereinstimmung über den Inhalt der schriftlichen "Pauschalaufträge" überhaupt nicht zustande gekommen ist und die schriftlichen Verträge den Feststellungen zufolge bloß der Dokumentation der Auftragserteilung und der ungefähren Auftragssumme dienen sollten; es ist aber auch unlogisch, weil im Fall einer - nicht festgestellten - Pauschalvereinbarung kein Anspruch auf Entlohnung von Mehrleistungen bestünde. Auch das weitere Argument, in der Eintragung der Ausmaßdifferenzen in das Bautagebuch liege die erforderliche Anzeige, ist nicht stichhältig: Der Unternehmer erspart sich nämlich die Anzeige auch dann nicht, wenn die Überschreitung auf Umständen beruht, die allgemein bekannt sind (SZ 26/234), oder wenn der Besteller die Überschreitung aus den Umständen vermuten kann (SZ 34/43); der Besteller kann vielmehr bis zur Verständigung vom Gegenteil davon ausgehen, daß sich der Unternehmer an den Kostenvoranschlag gebunden fühlt (EvBl. 1967/247). Nur dann, wenn der Besteller im Falle eines zusätzlichen oder andersartigen Aufwandes an Arbeit und Material nach den Umständen zweifelsfrei (§ 863 ABGB) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage geschaffen (JBl. 1983, 150). Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. Unrichtig ist auch die Auffassung der Klägerin, daß die Überschreitung des Kostenvoranschlages auf in der Sphäre des Bauherrn liegenden Umständen beruhte. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragsteil den Zufall zu vertreten, der sich in seiner Sphäre ereignet hat; liegen Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich (EvBl. 1986/27). Im vorliegenden Fall hat aber der Bauherr die Ausmaße nicht etwa willkürlich verändert oder der Klägerin die richtigen Ausmaße vorenthalten; er hat lediglich Kostenvoranschläge eines Konkurrenzunternehmens zur Verfügung gestellt, deren Leistungsbeschreibung die Klägerin ohne Prüfung übernommen hat. Die Preisgefahr liegt daher nach wie vor bei der Klägerin. Schließlich trifft es auch nicht zu, daß die Summe aller Kostenvoranschläge für die Beurteilung der Beträchtlichkeit der Überschreitung heranzuziehen sei. Wann eine Überschreitung beträchtlich ist, läßt sich allgemein nicht präzisieren. Es können einzelne Rechnungsposten für sich allein beträchtlich überschritten werden, aber auch nur die Endsumme (EvBl. 1964/319). Somit können geringfügige Überschreitungen einzelner Rechnungsposten insgesamt eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ergeben (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1170 a). Selbst wenn man aber mit der Klägerin annehmen wollte, daß im Fall der Erstellung mehrerer Kostenvoranschläge für ein Gesamtvorhaben die Überschreitung an der Summe dieser Kostenvoranschläge zu prüfen wäre, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, könnten doch dann nämlich nur solche Kostenvoranschläge zu diesem Zweck zusammengerechnet werden, die nach dem erklärten Parteiwillen für die Herstellung eines einheitlichen Werkes bestimmt waren. Das träfe aber auf nachträgliche Kostenvoranschläge, die erst wegen des später gefaßten Entschlusses des Bauherrn, weitere Arbeiten vornehmen zu lassen, erforderlich wurden, nicht zu. Geht man aber davon aus, daß die Streitteile dem ursprünglichen Auftrag nur 3 Kostenvoranschläge mit einer Gesamtsumme von S 392.195,-- zugrundegelegt hatten, dann erweist sich deren Überschreitung im Hinblick auf den entsprechenden tatsächlichen Leistungsumfang von S 466.564,78 ebenfalls als beträchtlich.Mit ihrer Rechtsrüge bekämpft die Klägerin zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie wegen der erheblichen Überschreitung des Kostenvoranschlages vom 10. Oktober 1978 (Beilage C) den Anspruch auf die Entlohnung der Mehrarbeiten verloren habe und ihr im Hinblick auf den im Kostenvoranschlag genannten Werklohn und die Erhöhung durch Zusatzaufträge für diese Arbeiten nur ein Teilwerklohn von S 220.616,80 zustehe. Das Argument der Revision, der Bauleiter der Klägerin habe die in den schriftlichen Bauaufträgen festgehaltenen (mit keinem Kostenvoranschlag übereinstimmenden) Beträge als Pauschalpreis aufgefaßt, weshalb kein Anlaß zur Bekanntgabe einer Überschreitung des Kostenvoranschlages bestanden habe, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil eine Willensübereinstimmung über den Inhalt der schriftlichen "Pauschalaufträge" überhaupt nicht zustande gekommen ist und die schriftlichen Verträge den Feststellungen zufolge bloß der Dokumentation der Auftragserteilung und der ungefähren Auftragssumme dienen sollten; es ist aber auch unlogisch, weil im Fall einer - nicht festgestellten - Pauschalvereinbarung kein Anspruch auf Entlohnung von Mehrleistungen bestünde. Auch das weitere Argument, in der Eintragung der Ausmaßdifferenzen in das Bautagebuch liege die erforderliche Anzeige, ist nicht stichhältig: Der Unternehmer erspart sich nämlich die Anzeige auch dann nicht, wenn die Überschreitung auf Umständen beruht, die allgemein bekannt sind (SZ 26/234), oder wenn der Besteller die Überschreitung aus den Umständen vermuten kann (SZ 34/43); der Besteller kann vielmehr bis zur Verständigung vom Gegenteil davon ausgehen, daß sich der Unternehmer an den Kostenvoranschlag gebunden fühlt (EvBl. 1967/247). Nur dann, wenn der Besteller im Falle eines zusätzlichen oder andersartigen Aufwandes an Arbeit und Material nach den Umständen zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage geschaffen (JBl. 1983, 150). Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. Unrichtig ist auch die Auffassung der Klägerin, daß die Überschreitung des Kostenvoranschlages auf in der Sphäre des Bauherrn liegenden Umständen beruhte. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragsteil den Zufall zu vertreten, der sich in seiner Sphäre ereignet hat; liegen Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich (EvBl. 1986/27). Im vorliegenden Fall hat aber der Bauherr die Ausmaße nicht etwa willkürlich verändert oder der Klägerin die richtigen Ausmaße vorenthalten; er hat lediglich Kostenvoranschläge eines Konkurrenzunternehmens zur Verfügung gestellt, deren Leistungsbeschreibung die Klägerin ohne Prüfung übernommen hat. Die Preisgefahr liegt daher nach wie vor bei der Klägerin. Schließlich trifft es auch nicht zu, daß die Summe aller Kostenvoranschläge für die Beurteilung der Beträchtlichkeit der Überschreitung heranzuziehen sei. Wann eine Überschreitung beträchtlich ist, läßt sich allgemein nicht präzisieren. Es können einzelne Rechnungsposten für sich allein beträchtlich überschritten werden, aber auch nur die Endsumme (EvBl. 1964/319). Somit können geringfügige Überschreitungen einzelner Rechnungsposten insgesamt eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ergeben (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 1170, a). Selbst wenn man aber mit der Klägerin annehmen wollte, daß im Fall der Erstellung mehrerer Kostenvoranschläge für ein Gesamtvorhaben die Überschreitung an der Summe dieser Kostenvoranschläge zu prüfen wäre, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, könnten doch dann nämlich nur solche Kostenvoranschläge zu diesem Zweck zusammengerechnet werden, die nach dem erklärten Parteiwillen für die Herstellung eines einheitlichen Werkes bestimmt waren. Das träfe aber auf nachträgliche Kostenvoranschläge, die erst wegen des später gefaßten Entschlusses des Bauherrn, weitere Arbeiten vornehmen zu lassen, erforderlich wurden, nicht zu. Geht man aber davon aus, daß die Streitteile dem ursprünglichen Auftrag nur 3 Kostenvoranschläge mit einer Gesamtsumme von S 392.195,-- zugrundegelegt hatten, dann erweist sich deren Überschreitung im Hinblick auf den entsprechenden tatsächlichen Leistungsumfang von S 466.564,78 ebenfalls als beträchtlich.
Mit ihren weiteren Revisionsausführungen zu den Regiearbeiten und zur Höhe der für die Behebung vorhandener Mängel erforderlichen Kosten bekämpft die Klägerin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.
Teilweise im Recht ist die Revision jedoch, soweit sie die Abweisung des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Zinsenbegehrens bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht zwar nur im Fall der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners den Anspruch auf den die gesetzlichen Verzugszinsen enstandenen Verzögerungsschaden; nach Handelsrecht ist dieser Anspruch bereits bei leichter Fahrlässigkeit an der Verzögerung gegeben, wobei der Schuldner gemäß § 1298 ABGB zu beweisen hat, an der Erfüllung der Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein (SZ 5/53; SZ 41/166; RdW 1984, 85). Die von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung dieser Haftung nach bürgerlichem Recht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist in der Lehre kritisiert worden (Koziol-Welser8 I 212; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1333; Schumacher in Straube, HGB, Rz 10 f zu § 352). ein Eingehen auf diese Kritik ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die strengere Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nach Handelsrecht nach der Rechtsprechung auch bei einseitigen Handelsgeschäften eintritt (HS 10.656). Die Klägerin, die den Werkvertrag als Formkaufmann im Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen hat, hat daher Anspruch auf den Ersatz des durch die Zahlungsverzögerung verursachten Schadens, weil die Beklagte gar nicht den ihr obliegenden Beweis angetreten hat, ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung gehindert worden zu sein. Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen über die Höhe jener Bankzinsen getroffen, die die Klägerin durch die wegen des Verzuges der Beklagten vorgenommene Ausweitung ihrer Kreidte zu zahlen hatte; im vorliegenden Verfahrensstadium kann aber der Schaden, der nur die Nebengebühren betrifft, auch nach § 273 Abs. 2 ZPO bemessen werden (SZ 5/157; SZ 5/181). Da auch auf dem Gebiet der Kreditzinsen das Zinsenniveau in den letzten Jahren eher gesunken ist, erscheint hier ein Mittelwert von 9 % Verzugszinsen angemessen.Teilweise im Recht ist die Revision jedoch, soweit sie die Abweisung des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Zinsenbegehrens bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht zwar nur im Fall der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners den Anspruch auf den die gesetzlichen Verzugszinsen enstandenen Verzögerungsschaden; nach Handelsrecht ist dieser Anspruch bereits bei leichter Fahrlässigkeit an der Verzögerung gegeben, wobei der Schuldner gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen hat, an der Erfüllung der Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein (SZ 5/53; SZ 41/166; RdW 1984, 85). Die von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung dieser Haftung nach bürgerlichem Recht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist in der Lehre kritisiert worden (Koziol-Welser8 römisch eins 212; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1333,; Schumacher in Straube, HGB, Rz 10 f zu Paragraph 352,). ein Eingehen auf diese Kritik ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die strengere Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nach Handelsrecht nach der Rechtsprechung auch bei einseitigen Handelsgeschäften eintritt (HS 10.656). Die Klägerin, die den Werkvertrag als Formkaufmann im Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen hat, hat daher Anspruch auf den Ersatz des durch die Zahlungsverzögerung verursachten Schadens, weil die Beklagte gar nicht den ihr obliegenden Beweis angetreten hat, ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung gehindert worden zu sein. Die Vorinstanzen haben zwar keine Feststellungen über die Höhe jener Bankzinsen getroffen, die die Klägerin durch die wegen des Verzuges der Beklagten vorgenommene Ausweitung ihrer Kreidte zu zahlen hatte; im vorliegenden Verfahrensstadium kann aber der Schaden, der nur die Nebengebühren betrifft, auch nach Paragraph 273, Absatz 2, ZPO bemessen werden (SZ 5/157; SZ 5/181). Da auch auf dem Gebiet der Kreditzinsen das Zinsenniveau in den letzten Jahren eher gesunken ist, erscheint hier ein Mittelwert von 9 % Verzugszinsen angemessen.
In teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten gründet sich auf § 43 Abs. 2, § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO.