Rechtssatz RS0022089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022089
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Liegen Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich (so auch EvBl 1986/27).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 511/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 511/88
- 9 Ob 109/06d
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 109/06d
Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)
- 4 Ob 128/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
Auch
- 4 Ob 1/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 1/24m
Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist"). (T2)
Schlagworte
Warnpflichtverletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022089
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00511_8800000_001