Rechtssatz RS0016270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016270
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Rechtssatz
Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93
Veröff: JBl 1994,174 (Gruber)
- 6 Ob 233/97a
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 233/97a
- 8 Ob 97/00y
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
Veröff: SZ 73/109
- 4 Ob 202/08x
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 202/08x
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach § 1168a ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1)
- 4 Ob 96/16w
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
Auch; Beisatz: Sogenannter „widersprüchlicher Vertrag“. (T2)
Beisatz: Ein widersprüchlicher Vertrag liegt nicht vor, wenn zwar die Leistungsbeschreibung einander ausschließende funktionale und konstruktive Vorgaben enthält, die Vertragsauslegung jedoch ergibt, dass es dem Besteller ausschließlich auf die Funktionalität ankommt. (T3)
- 2 Ob 230/17p
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 230/17p
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29
- 4 Ob 180/19b
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 180/19b
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus. (T4)
- 5 Ob 200/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016270
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00550_9300000_001