Die vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Prüf- und Warnpflicht des Unternehmers abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Das Erstgericht geht zwar in seiner Beweiswürdigung von einer verbindlichen Vereinbarung der ÖNORM B 2110 aus, unterließ es aber, deren Inhalt festzustellen. Dem kommt jedoch im vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich die Verpflichtung des Unternehmers, Weisungen des Bestellers zu überprüfen, ohnedies schon aufgrund von § 1168a ABGB ergibt und die zitierte Norm zu diesem Detailpunkt keine darüber hinausgehende Verschärfung vorsieht (vgl U.Schwarz, Gedanken zur Warnpflicht des Werkunternehmers, RdW 1996, 9 ff mwN).Das Erstgericht geht zwar in seiner Beweiswürdigung von einer verbindlichen Vereinbarung der ÖNORM B 2110 aus, unterließ es aber, deren Inhalt festzustellen. Dem kommt jedoch im vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich die Verpflichtung des Unternehmers, Weisungen des Bestellers zu überprüfen, ohnedies schon aufgrund von Paragraph 1168 a, ABGB ergibt und die zitierte Norm zu diesem Detailpunkt keine darüber hinausgehende Verschärfung vorsieht vergleiche U.Schwarz, Gedanken zur Warnpflicht des Werkunternehmers, RdW 1996, 9 ff mwN).
Erteilt ein Besteller eine Anweisung, so hat ihn der Werkunternehmer davor zu warnen, wenn er erkennen mußte, daß diese Weisung offenbar unrichtig ist (vgl Krejci in Rummel ABGB2 § 1168 a Rz 27 und 32 mwN). Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Warnpflicht grundsätzlich nicht gehalten, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat auch grundsätzlich nur jene Ausführungsunterlagen bzw Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind (vgl Schwarz aaO mwN). Der Unternehmer muß die Anweisung des Auftraggebers aber "durchdenken". Es genügt, wenn er dabei jene Aufmerksamkeit an den Tag legt, die bei der Übernahme von Werkaufträgen für Fachleute seiner Art redlicherweise nach Treu und Glauben üblich ist. Der Werkunternehmer muß die von einem fachentsprechenden Sachverständigen zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Untersuchung einsetzen (vgl Krejci aaO Rz 33 mwN). Muß der Unternehmer annehmen, daß dem Besteller die Umstände zum Entfall seiner weitergehenden Prüfpflicht nicht bekannt sind oder bekannt sein müssen, so hat er ihn auf jeden Fall schon allein aufgrund seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht darauf aufmerksam zu machen, daß er von einer weiteren Prüfung absieht. Die Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Sie entfällt nur dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird aber nur entlastet, wenn er davon ausgehen darf, daß der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt (vgl Krejci aaO Rz 32).Erteilt ein Besteller eine Anweisung, so hat ihn der Werkunternehmer davor zu warnen, wenn er erkennen mußte, daß diese Weisung offenbar unrichtig ist vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1168, a Rz 27 und 32 mwN). Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Warnpflicht grundsätzlich nicht gehalten, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat auch grundsätzlich nur jene Ausführungsunterlagen bzw Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind vergleiche Schwarz aaO mwN). Der Unternehmer muß die Anweisung des Auftraggebers aber "durchdenken". Es genügt, wenn er dabei jene Aufmerksamkeit an den Tag legt, die bei der Übernahme von Werkaufträgen für Fachleute seiner Art redlicherweise nach Treu und Glauben üblich ist. Der Werkunternehmer muß die von einem fachentsprechenden Sachverständigen zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Untersuchung einsetzen vergleiche Krejci aaO Rz 33 mwN). Muß der Unternehmer annehmen, daß dem Besteller die Umstände zum Entfall seiner weitergehenden Prüfpflicht nicht bekannt sind oder bekannt sein müssen, so hat er ihn auf jeden Fall schon allein aufgrund seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht darauf aufmerksam zu machen, daß er von einer weiteren Prüfung absieht. Die Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Sie entfällt nur dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird aber nur entlastet, wenn er davon ausgehen darf, daß der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt vergleiche Krejci aaO Rz 32).
Reinhard D***** war im vorliegenden Fall bekannt, daß weder der Beklagte noch sein Neffe, der die Fensterausschreibung vorgenommen hatte, Kenntnisse über den noch aufzubringenden Fußboden hatten. D***** hätte daher nach Erhebung des Hilfswaagrisses zur Kontrolle das restlich verbleibende Maß von dem im Rohbau befindlichen Fußboden nehmen müssen und dem Beklagten - im Vergleich der vorhandenen Naturmaße mit dem Einreichplan - erklären müssen, daß sich der im Einreichplan vorgesehene 15 cm hohe Fußbodenausführung bei Zugrundelegung einer Raumhöhe von 270 cm nicht ausgehen wird. Die Fußbodenhöhe ist jedoch bei einer mit dem Fußbodenniveau gleich auszuführenden Türe von ganz besonderer Wichtigkeit für das Gelingen des Werkes.
Die klagende Unternehmerin hat daher nicht bewiesen, daß sie ihrer Warnpflicht nachgekommen ist oder daß eine solche mangels Schutzbedürfnisses des Bestellers gar nicht auszuüben war (vgl. Krejci aaO Rz 37).Die klagende Unternehmerin hat daher nicht bewiesen, daß sie ihrer Warnpflicht nachgekommen ist oder daß eine solche mangels Schutzbedürfnisses des Bestellers gar nicht auszuüben war vergleiche Krejci aaO Rz 37).
Rechtsfolge der Warnpflichtverletzung ist der Verlust des Anspruches auf das Entgelt und die Verpflichtung, den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Es wird nur auf die Differenz zwischen dem tatsächlich eingetretenen und jenem fiktiven Schaden gehaftet, der auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn den Warnpflichten entsprochen worden wäre. Wer nicht darüber aufklärt, daß das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet demnach nur für den Vertrauensschaden, dh dafür, daß der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten (vgl Krejci aaO Rz 35 mwN).Rechtsfolge der Warnpflichtverletzung ist der Verlust des Anspruches auf das Entgelt und die Verpflichtung, den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Es wird nur auf die Differenz zwischen dem tatsächlich eingetretenen und jenem fiktiven Schaden gehaftet, der auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn den Warnpflichten entsprochen worden wäre. Wer nicht darüber aufklärt, daß das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet demnach nur für den Vertrauensschaden, dh dafür, daß der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten vergleiche Krejci aaO Rz 35 mwN).
Ob das Werk hinsichtlich der Eingangstür und der Terrassentür als mißlungen anzusehen ist und die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf Werklohn hat, kann im vorliegenden Fall noch nicht beurteilt werden, weil Feststellungen für die Prüfung der Frage fehlen, ob der Beklagte noch einen Erfüllungsanspruch hat. Daß die beim Einbau der Terrassentür geschaffene Rille im Estrich nur beseitigt werden kann, wenn neue Türen mit den richtigen Ausmaßen eingebaut werden, sagt darüber allein nichts aus. Hätte der Beklagte nämlich, wie er behauptet, die Türen nur "provisorisch" einbauen lassen und der Klägerin damit zu erkennen gegeben, daß er auf Erfüllung seines Anspruchs auf Türen mit den richtigen Ausmaßen besteht, dann dürfte aus dem Einbauenlassen (nach den von ihm angeordneten entsprechenden Baumaßnahmen am Fußboden) nicht geschlossen werden, daß der Beklagte auf ordnungsgemäße Erfüllung verzichtet hat. In diesem Fall käme der vom Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Fälligkeit zum Tragen. Hat der Beklagte aber keinen solchen Vorbehalt ausgesprochen und die Baumaßnahmen (Vertiefungen des Estrichs) angeordnet, um den endgültigen Einbau der in den Ausmaßen fehlerhaften Türen zu ermöglichen, dann könnte von einem Mißlingen des Werks und damit vom Verlust des Werklohnanspruchs der Klägerin nur gesprochen werden, wenn diese Art des Einbaues der Türen rein objektiv zur Beurteilung führen muß, daß das Werk unbrauchbar ist. Diesfalls ergäben sich Rückabwicklungsansprüche, sollte der Beklagte nicht doch bloß Preisminderung oder - wie bisher - Verbesserung geltend machen. Ergeben sich bei dieser Art des Einbaus aber nur Nachteile bei der Benützung, die sonst mit ordnungsgemäßen Türen nicht verbunden wären, dann käme nur ein Preisminderungsanspruch in Frage.
Das Erstgericht wird daher nach Erörterung mit den Parteien die Frage zu klären haben, wie es zu dem Einbau der Türen mit den unrichtigen Ausmaßen gekommen ist und welche Erklärungen dazu abgegeben wurden. Ergibt sich danach nach dem vorhin Gesagten, daß der Beklagte noch einen Anspruch auf Erfüllung hat, dann wäre der auf die Türen entfallende Werklohn wegen mangelnder Fälligkeit abzuweisen. Hat der Beklagte aber die Türen als Erfüllung angenommen, hätte die Klägerin bei Mißlingen des Werks, wenn also trotz dieses Einbaus die Türen unbrauchbar sind, ihren Werklohnanspruch insoweit verloren. Ist das aber nicht der Fall, dann könnte ein allenfalls im fortgesetzten Verfahren geltend gemachter Preisminderungsanspruch in Frage kommen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen läßt sich auch noch nicht beurteilen, ob das unrichtige Ausmaß der Eingangstür ebenfalls zu einer Vertiefung des Estrichs geführt hat. Auch ist nicht erkennbar, ob die festgestellte Undichtheit der Türen den ordnungsgemäßen Gebrauch hindert oder ob dieser Mangel noch verbessert werden kann. Schließlich wird das Erstgericht auch noch zu berücksichtigen haben, daß der eingeklagte Betrag auch noch die mängelfreie Lieferung und Montage von Fenstern umfaßt.
Der außerordentlichen Revision war daher Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben und dem Erstgericht war aufzutragen, nach Verfahrensergänzung ein neuerliches Urteil zu fällen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.