- 1 Ob 579/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
- 5 Ob 581/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 581/80
nur: Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. (T1)
Veröff: HS X/XI/27
- 8 Ob 504/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 504/81
Vgl
- 7 Ob 626/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 626/83
Auch
- 1 Ob 647/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 647/84
Veröff: SZ 57/197
- 1 Ob 42/86
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86
nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168 a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2)
Veröff: WBl 1987,219
- 3 Ob 607/86
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86
Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels) kann unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck verlangt werden. (T3)
- 6 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 610/88
- 4 Ob 582/89
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4)
- 8 Ob 579/90
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90
nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)
- 6 Ob 2077/96a
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2077/96a
- 7 Ob 517/96
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 517/96
nur T2
- 1 Ob 233/97i
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 233/97i
Beis wie T4; Beisatz: Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. (T5)
- 7 Ob 140/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 140/98h
Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. (T6)
Veröff: SZ 71/142
- 1 Ob 108/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 108/99k
Auch; nur T1
- 1 Ob 178/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T7)
- 1 Ob 170/01h
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h
Beisatz: Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt. (T8)
- 10 Ob 205/01x
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen beziehungsweise Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T9)
Veröff: SZ 2002/23
- 2 Ob 52/03s
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
Vgl auch
- 6 Ob 276/02k
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
Vgl; Beis wie T6
- 1 Ob 29/04b
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 29/04b
Auch; Beisatz: Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet nicht, dass dem Unternehmer die Untauglichkeit "in die Augen fallen" müsste. (T10)
- 6 Ob 274/04v
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v
Beis wie T6
- 7 Ob 119/13w
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 119/13w
Beis wie T6
- 7 Ob 82/14f
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 82/14f
- 3 Ob 54/15k
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 54/15k
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 223/14d
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. (T11)
- 8 Ob 57/17s
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/111
- 1 Ob 165/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 1 Ob 165/24g
Beisatz: „Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis – nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB – erkennen konnte. (T12)