Begründung:
Der Oberste Gerichtshof gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Berufungsurteil in seinem Punkt II dahin ab, dass die klagende Partei schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei 71.219,38 EUR (= S 980.000) sA zu zahlen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen wurde. Punkt I des Berufungsurteiles, wonach die Klagsforderung mit S 2,490.000 zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung mit S 980.000 zu Recht besteht und die beklagte Partei daher schuldig ist, der klagenden Partei den Differenzbetrag von S 1,510.000 sA zu zahlen, blieb unberührt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) unter anderem ausgeführt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen.Der Oberste Gerichtshof gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Berufungsurteil in seinem Punkt römisch zwei dahin ab, dass die klagende Partei schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei 71.219,38 EUR (= S 980.000) sA zu zahlen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen wurde. Punkt römisch eins des Berufungsurteiles, wonach die Klagsforderung mit S 2,490.000 zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung mit S 980.000 zu Recht besteht und die beklagte Partei daher schuldig ist, der klagenden Partei den Differenzbetrag von S 1,510.000 sA zu zahlen, blieb unberührt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) unter anderem ausgeführt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen.
Die klagende Partei beantragt nunmehr, das Urteil des erkennenden Senates vom 12. 2. 2002 dahin zu berichtigen bzw zu ändern, dass die beklagte Partei zu Punkt I des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes schuldig erkannte werde, der klagenden Partei - ohne Berücksichtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in Höhe von 71.219,38 EUR (= S 980.000) - den Betrag von 180.955,35 EUR (= S 2,490.000) sA zu zahlen. Die klagende Partei meint, dass die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung nicht zu berücksichtigen sei, weil in diesem Umfang ohnedies dem Widerklagebegehren der beklagten Partei stattgegeben worden sei.Die klagende Partei beantragt nunmehr, das Urteil des erkennenden Senates vom 12. 2. 2002 dahin zu berichtigen bzw zu ändern, dass die beklagte Partei zu Punkt römisch eins des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes schuldig erkannte werde, der klagenden Partei - ohne Berücksichtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in Höhe von 71.219,38 EUR (= S 980.000) - den Betrag von 180.955,35 EUR (= S 2,490.000) sA zu zahlen. Die klagende Partei meint, dass die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung nicht zu berücksichtigen sei, weil in diesem Umfang ohnedies dem Widerklagebegehren der beklagten Partei stattgegeben worden sei.