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Entscheidung 10 Ob 205/01x×

Entscheidung 10 Ob 205/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob205/01x

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Peter K*****, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei V***** F*****Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien,

wegen restlich S 4,980.000 (= 361.910,71 EUR) sA und S 2,135.306,58

(= 155.178,78 EUR) sA, über den Antrag der klagenden und

widerbeklagten Partei auf Berichtigung beziehungsweise Ergänzung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 12. Februar 2002, GZ 10 Ob 205/01x, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 135,72 EUR (davon 22,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Berufungsurteil in seinem Punkt römisch zwei dahin ab, dass die klagende Partei schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei 71.219,38 EUR (= S 980.000) sA zu zahlen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen wurde. Punkt römisch eins des Berufungsurteiles, wonach die Klagsforderung mit S 2,490.000 zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung mit S 980.000 zu Recht besteht und die beklagte Partei daher schuldig ist, der klagenden Partei den Differenzbetrag von S 1,510.000 sA zu zahlen, blieb unberührt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) unter anderem ausgeführt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen.

Die klagende Partei beantragt nunmehr, das Urteil des erkennenden Senates vom 12. 2. 2002 dahin zu berichtigen bzw zu ändern, dass die beklagte Partei zu Punkt römisch eins des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes schuldig erkannte werde, der klagenden Partei - ohne Berücksichtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in Höhe von 71.219,38 EUR (= S 980.000) - den Betrag von 180.955,35 EUR (= S 2,490.000) sA zu zahlen. Die klagende Partei meint, dass die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung nicht zu berücksichtigen sei, weil in diesem Umfang ohnedies dem Widerklagebegehren der beklagten Partei stattgegeben worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Äußerung, dem Berichtigungsantrag keine Folge zu geben.

Das als Berichtigungsantrag zu wertende Begehren der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Eine Urteilsberichtigung im Sinn des Paragraph 419, ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorliegt (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 419,; RIS-Justiz RS0041519 und RS0041418; SZ 65/116; 6 Ob 159/98w ua). Der Berichtigungsantrag wendet sich gegen die inhaltliche Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung. Die klagende Partei will demnach eine inhaltliche Änderung des im Urteil vom 12. 2. 2002 näher begründeten Entscheidungswillen herbeiführen, wonach die von der beklagten Partei geltend gemachte Forderung in voller Höhe sowohl als Gegenforderung als auch im Rahmen des Widerklagebegehrens zu berücksichtigen ist. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach dem Paragraph 419, ZPO nicht zur Verfügung. Im Hinblick darauf, dass die klagende Partei ihre Forderung im Widerklageverfahren nicht kompensando eingewendet hat, kann allfälligen Doppelzahlungen nur im Exekutionsverfahren vorgebeugt werden vergleiche 6 Ob 361/97z).

Der Antrag der klagenden Partei war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E65541 10Ob205.01x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00205.01X.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20020430_OGH0002_0100OB00205_01X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021655 Rechtssatz 1984 – zuletzt 14.07.2011Zivilrecht
Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu …
RS0021744 Rechtssatz 1980 – zuletzt 21.01.2025Zivilrecht
Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu …
RS0021888 Rechtssatz 1976 – zuletzt 27.06.2013Zivilrecht
Der Entgeltanspruch des Unternehmers besteht zu Recht, wenn die Umstände, welche die Werkausführung unmöglich machten, der Sphäre des Bestellers zuzuordnen sind; nur Umstände, die in den sogenannten neutralen Kreis fallen, hat ebenfalls der Unternehmer zu v …
RS0021906 Rechtssatz 1968 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (so auch schon SZ 35/73).
RS0021934 Rechtssatz 1987 – zuletzt 29.04.2025Zivilrecht
Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.
RS0021966 Rechtssatz 1975 – zuletzt 28.09.2017Zivilrecht
Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.
RS0022124 Rechtssatz 1972 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
RS0022143 Rechtssatz 1983 – zuletzt 30.07.2009Zivilrecht
Bei der Anwendung neuer Methoden und bei der Verwendung neuer Werkstoffe hat das damit verbundene Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer zu tragen, es sei denn, der Besteller hätte eingewilligt; diese Einwilligung entlastet den Unternehmer nicht, wenn der …
RS0022147 Rechtssatz 1987 – zuletzt 12.02.2002Zivilrecht
Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen.
RS0022205 Rechtssatz 1990 – zuletzt 29.04.2025Zivilrecht
Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon in contrahendo bestehen kann.
RS0022259 Rechtssatz 1966 – zuletzt 21.01.2025Zivilrecht
Die Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers ist offenbar, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste (hier: Erzeugung von Filmkränen).
RS0022268 Rechtssatz 1983 – zuletzt 21.01.2025Zivilrecht
Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.
RS0022273 Rechtssatz 1972 – zuletzt 06.04.2005Zivilrecht
Der Unternehmer hat zu beweisen, daß er den Besteller gewarnt hat oder daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war.
RS0041418 Rechtssatz 1966 – zuletzt 22.04.2025Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041519 Rechtssatz 1984 – zuletzt 12.08.2026Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0087606 Rechtssatz 1995 – zuletzt 28.04.2026Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0109614 Rechtssatz 1998 – zuletzt 30.11.2021Zivilrecht
Bei einem Zahlungsbegehren tritt die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklage …
RS0116074 Rechtssatz 2002 – zuletzt 08.04.2026Zivilrecht
Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Fra …
RS0116075 Rechtssatz 2002 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder …