Rechtssatz RS0021966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021966
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 209/75
Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 209/75
- 8 Ob 588/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 588/87
Ähnlich
- 7 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88
Ähnlich; Beisatz: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hier: Verwendung des gewünschten, aber für eine Jugendherberge ungeeigneten Bodenbelags. (T1)
- 4 Ob 539/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 539/94
- 1 Ob 170/01h
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T2)
- 10 Ob 205/01x
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. (T3); Veröff: SZ 2002/23
- 6 Ob 276/02k
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 159/03p
Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 159/03p
Auch
- 8 Ob 57/17s
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
Beisatz: … wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach § 1299 ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat. (T4); Veröff: SZ 2017/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021966
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00209_7500000_003