Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist nicht zulässig, jene des Beklagten hingegen ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch teilweise berechtigt.
1. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darin, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und inwieweit einem Werkunternehmer (hier: Sondermaschinenbauer) eine Prüf- und Warnpflicht gegenüber dem fachkundigeren Werkbesteller treffe, insbesondere wenn dieser trotz Anfrage des Werkunternehmers keine Informationen und Auskünfte hinsichtlich der technischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer das Werk ausgeführt werden solle, gebe.Der Kläger erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darin, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und inwieweit einem Werkunternehmer (hier: Sondermaschinenbauer) eine Prüf- und Warnpflicht gegenüber dem fachkundigeren Werkbesteller treffe, insbesondere wenn dieser trotz Anfrage des Werkunternehmers keine Informationen und Auskünfte hinsichtlich der technischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer das Werk ausgeführt werden solle, gebe.
Der Kläger war gemäß § 1168a ABGB verpflichtet, die Beklagte zu warnen, wenn sie offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hatte. "Offenbar" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss (SZ 57/18 mwN ua). Diese Warnpflicht des Unternehmers besteht nach ständiger Rechtsprechung auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (Krejci in Rummel, ABGB3 Rz 32 zu § 1168a mwN uva; RIS-Justiz RS0021906 ua). Sie ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungs- und Wahrnehmungs-(Prüf-)pflichten dürfen nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (HS 25.591 uva; RIS-Justiz RS0022268). Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten schließt aber noch nicht die Verletzung der Warnpflicht aus. Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern beispielsweise auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können (vgl 7 Ob 533/88 ua).Der Kläger war gemäß Paragraph 1168 a, ABGB verpflichtet, die Beklagte zu warnen, wenn sie offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hatte. "Offenbar" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss (SZ 57/18 mwN ua). Diese Warnpflicht des Unternehmers besteht nach ständiger Rechtsprechung auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (Krejci in Rummel, ABGB3 Rz 32 zu Paragraph 1168 a, mwN uva; RIS-Justiz RS0021906 ua). Sie ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. Diese Aufklärungs- und Wahrnehmungs-(Prüf-)pflichten dürfen nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (HS 25.591 uva; RIS-Justiz RS0022268). Der bloße Umstand der fachgerechten Durchführung der eigenen Arbeiten schließt aber noch nicht die Verletzung der Warnpflicht aus. Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern beispielsweise auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können vergleiche 7 Ob 533/88 ua).
Es ist daher nicht jedes blinde Vertrauen des Unternehmers in die Planungen und Anweisungen des Bestellers geschützt. Der Unternehmer hat vielmehr die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen bzw Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Bestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Unternehmer zu vertreten hat, und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen (RdW 1999, 70; 7 Ob 517/96; JBl 1992, 114 ua). Die Warnpflicht ist dann besonders intensiv, wenn es um neue Arbeitsmethoden, technische Verfahren und Werkstoffe geht (JBl 1992, 114 ua). Die Warnpflicht des Unternehmers entfällt nur dann, wenn sich der Besteller selbst von der Untauglichkeit der von ihm erteilten Weisung überzeugen kann. Der Unternehmer wird aber nur entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt (7 Ob 517/96 ua). Es hat der Unternehmer zu beweisen, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (SZ 54/179 mwN ua).
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Rahmen dieser bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB gehalten. In der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, dem Kläger sei eine Verletzung seiner sich aus § 1168a ABGB ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten deshalb anzulasten, weil der Kläger aufgrund der bei ihm als Sondermaschinenbauer vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ihm mögliche und auch vom Aufwand her zumutbare Prüfung der Umlaufgeschwindigkeit des Sammelzylinders erkennen hätte müssen, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Hefter für das Heften im Strang nicht geeignet ist, und der Kläger habe aufgrund der festgestellten Umstände nicht berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Bestellerin ob ihrer eigenen Sachkunde einer Warnung über allfällige Risken der Werkausführung nicht bedürfe, kann daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm von der Beklagten keine ausreichenden technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in diesem Fall an ihm gelegen gewesen wäre, die Beklagte rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen (SZ 57/18 mwN). Von den Tatsacheninstanzen wurde im Übrigen gar nicht festgestellt, dass dem Kläger im Zuge der Fertigung der Anlage von ihm geforderte Pläne oder sonstige Auskünfte vorenthalten worden seien. Ob aber im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl 5 Ob 568/88 ua). Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Rahmen dieser bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Warnpflicht des Unternehmers nach Paragraph 1168 a, ABGB gehalten. In der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, dem Kläger sei eine Verletzung seiner sich aus Paragraph 1168 a, ABGB ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten deshalb anzulasten, weil der Kläger aufgrund der bei ihm als Sondermaschinenbauer vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ihm mögliche und auch vom Aufwand her zumutbare Prüfung der Umlaufgeschwindigkeit des Sammelzylinders erkennen hätte müssen, dass der von der Beklagten zur Verfügung gestellte Hefter für das Heften im Strang nicht geeignet ist, und der Kläger habe aufgrund der festgestellten Umstände nicht berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Bestellerin ob ihrer eigenen Sachkunde einer Warnung über allfällige Risken der Werkausführung nicht bedürfe, kann daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm von der Beklagten keine ausreichenden technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in diesem Fall an ihm gelegen gewesen wäre, die Beklagte rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen (SZ 57/18 mwN). Von den Tatsacheninstanzen wurde im Übrigen gar nicht festgestellt, dass dem Kläger im Zuge der Fertigung der Anlage von ihm geforderte Pläne oder sonstige Auskünfte vorenthalten worden seien. Ob aber im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt vergleiche 5 Ob 568/88 ua). Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig.
Auch die Beurteilung eines Verschuldensgrades unter Anwendung richtiger Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606 ua). Die vom Berufungsgericht als Begründung für die Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfragen werden in der Revision des Klägers nicht releviert.Auch die Beurteilung eines Verschuldensgrades unter Anwendung richtiger Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606 ua). Die vom Berufungsgericht als Begründung für die Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfragen werden in der Revision des Klägers nicht releviert.
Die Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen hat, waren ihr die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Die Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen hat, waren ihr die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
2. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich in ihren Revisionsausführungen zunächst gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1. Nach den Umständen des vorliegenden Falles überwiege das Verschulden des Klägers gegenüber dem Mitverschulden der Beklagten, zumal die Verantwortlichkeit des Unternehmers grundsätzlich immer noch höher zu veranschlagen sei als jene des Bestellers, der sich auch bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Unternehmers anvertraue. Der Kläger habe zwar mit einem grundsätzlichen Maschinenverständnis der Beklagten rechnen dürfen, nicht aber mit einem anlagetechnischen Sachverstand, der dem Sondermaschinenbauer eigen zu sein habe. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der von der Beklagten genannte Grundsatz (vgl dazu JBl 1987, 44 ua) im Einzelfall durchaus seine Durchbrechung finden kann (vgl 9 Ob 58/97p ua). Im vorliegenden Fall stehen einander ein "Planungsfehler" des Druckereileiters der Beklagten und das Unterlassen des Hinweises auf diesen durch den Kläger als Zurechnungskriterium gegenüber, wobei aufgrund der gemeinsam durchgeführten Planung und unter Berücksichtigung der von beiden Teilen dabei eingebrachten Sachkunde eine Aufteilung der Haftung im Verhältnis 1 : 1 durchaus gerechtfertigt erscheint (vgl auch JBl 1993, 521; JBl 1985, 622 ua).Die Beklagte wendet sich in ihren Revisionsausführungen zunächst gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1. Nach den Umständen des vorliegenden Falles überwiege das Verschulden des Klägers gegenüber dem Mitverschulden der Beklagten, zumal die Verantwortlichkeit des Unternehmers grundsätzlich immer noch höher zu veranschlagen sei als jene des Bestellers, der sich auch bei Inanspruchnahme eines sachverständigen Beraters letztlich doch der Fachkunde des Unternehmers anvertraue. Der Kläger habe zwar mit einem grundsätzlichen Maschinenverständnis der Beklagten rechnen dürfen, nicht aber mit einem anlagetechnischen Sachverstand, der dem Sondermaschinenbauer eigen zu sein habe. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der von der Beklagten genannte Grundsatz vergleiche dazu JBl 1987, 44 ua) im Einzelfall durchaus seine Durchbrechung finden kann vergleiche 9 Ob 58/97p ua). Im vorliegenden Fall stehen einander ein "Planungsfehler" des Druckereileiters der Beklagten und das Unterlassen des Hinweises auf diesen durch den Kläger als Zurechnungskriterium gegenüber, wobei aufgrund der gemeinsam durchgeführten Planung und unter Berücksichtigung der von beiden Teilen dabei eingebrachten Sachkunde eine Aufteilung der Haftung im Verhältnis 1 : 1 durchaus gerechtfertigt erscheint vergleiche auch JBl 1993, 521; JBl 1985, 622 ua).
Weiters vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Kläger gehe infolge der ihm anzulastenden Warnpflichtverletzung seines gesamten Werklohnes verlustig, weil für den Mangel des Werkes schon nach § 1167 ABGB voll einzustehen sei. Die Frage nach einem Mitverschulden stelle sich erst in Ansehung der durch den Mangel (hier: die vollkommene Unbrauchbarkeit) verursachten Schäden. Der Verfall der Werklohnforderung bleibe hiedurch jedoch unberührt.Weiters vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Kläger gehe infolge der ihm anzulastenden Warnpflichtverletzung seines gesamten Werklohnes verlustig, weil für den Mangel des Werkes schon nach Paragraph 1167, ABGB voll einzustehen sei. Die Frage nach einem Mitverschulden stelle sich erst in Ansehung der durch den Mangel (hier: die vollkommene Unbrauchbarkeit) verursachten Schäden. Der Verfall der Werklohnforderung bleibe hiedurch jedoch unberührt.
Der erkennende Senat hat hiezu Folgendes ewogen:
Die Frage, welchen der Vertragsteile beim Werkvertrag die Gefahr trifft, wird im österreichischen Recht nach der Sphärentheorie beantwortet (SZ 58/41; SZ 54/128 ua; Koziol/Welser II12 249). Danach hat jeder Teil den Zufall zu tragen, der sich in seiner Sphäre ereignet. Diese Risikoverteilung kommt insbesondere in der Bestimmung des § 1168 Abs 1 ABGB zum Ausdruck. Wurde die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Bestellers liegen oder lehnt der Besteller die Werkausführung ab ("Abbestellung"), so behält der Unternehmer den Anspruch auf das Entgelt. Der Unternehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er wegen des Unterbleibens der Leistung erspart, durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Bei Erschwerung der Ausführung durch Umstände auf Seite des Bestellers hat der Unternehmer das Recht auf verhältnismäßige Erhöhung des Werklohnes. Wird hingegen das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers unterliegen, so verliert er seinen Entgeltanspruch (Koziol/Welser aaO 249 f). Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm hergestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an (Krejci aaO Rz 25 zu § 1168a).Die Frage, welchen der Vertragsteile beim Werkvertrag die Gefahr trifft, wird im österreichischen Recht nach der Sphärentheorie beantwortet (SZ 58/41; SZ 54/128 ua; Koziol/Welser II12 249). Danach hat jeder Teil den Zufall zu tragen, der sich in seiner Sphäre ereignet. Diese Risikoverteilung kommt insbesondere in der Bestimmung des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zum Ausdruck. Wurde die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Bestellers liegen oder lehnt der Besteller die Werkausführung ab ("Abbestellung"), so behält der Unternehmer den Anspruch auf das Entgelt. Der Unternehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er wegen des Unterbleibens der Leistung erspart, durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Bei Erschwerung der Ausführung durch Umstände auf Seite des Bestellers hat der Unternehmer das Recht auf verhältnismäßige Erhöhung des Werklohnes. Wird hingegen das Werk durch Umstände vereitelt, die im Bereich des Unternehmers unterliegen, so verliert er seinen Entgeltanspruch (Koziol/Welser aaO 249 f). Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm hergestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (Paragraph 1168 a, letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an (Krejci aaO Rz 25 zu Paragraph 1168 a,).
Hat daher der Unternehmer seine Warnpflicht verletzt, so verliert er seinen Anspruch auf das Entgelt und wird außerdem dem Besteller schadenersatzpflichtig (Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 32 zu § 1168a, 1169 mwN ua). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können Schadenersatzansprüche wegen Mitverschuldens des Bestellers an der Warnpflichtverletzung gemäß § 1304 ABGB gemindert werden (Rebhahn aaO Rz 15 mwN ua). Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob ein Mitverschulden des Bestellers an einer Warnpflichtverletzung des Unternehmers auch für den Entgeltanspruch des Unternehmers relevant sein kann.Hat daher der Unternehmer seine Warnpflicht verletzt, so verliert er seinen Anspruch auf das Entgelt und wird außerdem dem Besteller schadenersatzpflichtig (Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 32 zu Paragraph 1168 a, 1169, mwN ua). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung können Schadenersatzansprüche wegen Mitverschuldens des Bestellers an der Warnpflichtverletzung gemäß Paragraph 1304, ABGB gemindert werden (Rebhahn aaO Rz 15 mwN ua). Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob ein Mitverschulden des Bestellers an einer Warnpflichtverletzung des Unternehmers auch für den Entgeltanspruch des Unternehmers relevant sein kann.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Übergabe einer funktionsfähigen Anlage nie erfolgt ist, die Anlage vielmehr von vornherein funktionsunfähig war, die Herstellung eines tauglichen Werkes wegen der von der Bestellerin gegebenen Anweisung über die Verwendung der beigestellten Hefter von vornherein unmöglich war und das vom Kläger hergestellte Werk nach der Verkehrsauffassung unbrauchbar bzw wertlos ist. Ist in einem solchen Fall die Unmöglichkeit dem Unternehmer zuzurechnen, so kann der Besteller den Vertrag beseitigen und der Unternehmer verliert seinen Entgeltanspruch. Ist die Unmöglichkeit hingegen dem Besteller zuzurechnen, so hat der Unternehmer den eingeschränkten Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB und er hat weder Gewähr noch Schadenersatz zu leisten (Rebhahn aaO Rz 12 zu § 1168 ABGB mwN ua). Im gegenständlichen Fall, in dem die Unmöglichkeit dem Unternehmer zuzurechnen ist (Verletzung der Warnpflicht), den Besteller jedoch ein Mitverschulden trifft, muss das jeweilige Ergebnis nach den Ausführungen von Iro, Die Warnpflicht des Unternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff [541] auf der Linie zwischen den beiden soeben geschilderten Rechtspositionen liegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass eine Zurechnung des Misserfolges an beide Parteien in der Form erfolgt, dass die Höhe des dem Unternehmer zustehenden Werklohnes sich auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt beläuft oder, umgekehrt, der Besteller bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages hat, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet. Der erkennende Senat erachtet vor dem Hintergrund der erwähnten Sphärentheorie diese Ausführungen von Iro für sachgerecht und ausgewogen (vgl auch Rebhahn aaO Rz 12 zu § 1168 und Rabl, Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488 ff [497 ff]). Ob diese Grundsätze auch für Rechte aus Gewährleistung gelten, muss im vorliegenden Fall nicht geprüft werden (vgl dazu Koziol/Welser aaO;Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Übergabe einer funktionsfähigen Anlage nie erfolgt ist, die Anlage vielmehr von vornherein funktionsunfähig war, die Herstellung eines tauglichen Werkes wegen der von der Bestellerin gegebenen Anweisung über die Verwendung der beigestellten Hefter von vornherein unmöglich war und das vom Kläger hergestellte Werk nach der Verkehrsauffassung unbrauchbar bzw wertlos ist. Ist in einem solchen Fall die Unmöglichkeit dem Unternehmer zuzurechnen, so kann der Besteller den Vertrag beseitigen und der Unternehmer verliert seinen Entgeltanspruch. Ist die Unmöglichkeit hingegen dem Besteller zuzurechnen, so hat der Unternehmer den eingeschränkten Entgeltanspruch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB und er hat weder Gewähr noch Schadenersatz zu leisten (Rebhahn aaO Rz 12 zu Paragraph 1168, ABGB mwN ua). Im gegenständlichen Fall, in dem die Unmöglichkeit dem Unternehmer zuzurechnen ist (Verletzung der Warnpflicht), den Besteller jedoch ein Mitverschulden trifft, muss das jeweilige Ergebnis nach den Ausführungen von Iro, Die Warnpflicht des Unternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff [541] auf der Linie zwischen den beiden soeben geschilderten Rechtspositionen liegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass eine Zurechnung des Misserfolges an beide Parteien in der Form erfolgt, dass die Höhe des dem Unternehmer zustehenden Werklohnes sich auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt beläuft oder, umgekehrt, der Besteller bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (Paragraph 1435,) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages hat, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet. Der erkennende Senat erachtet vor dem Hintergrund der erwähnten Sphärentheorie diese Ausführungen von Iro für sachgerecht und ausgewogen vergleiche auch Rebhahn aaO Rz 12 zu Paragraph 1168 und Rabl, Gläubigerverzug und beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, JBl 1997, 488 ff [497 ff]). Ob diese Grundsätze auch für Rechte aus Gewährleistung gelten, muss im vorliegenden Fall nicht geprüft werden vergleiche dazu Koziol/Welser aaO;
Rebhahn aaO Rz 17 zu § 1167 mwN; Kurschel, Gewährleistung 19 f ua;Rebhahn aaO Rz 17 zu Paragraph 1167, mwN; Kurschel, Gewährleistung 19 f ua;
RdW 1997, 529; SZ 58/7 unter Hinweis auf die Ausführungen von Iro aaO 542 ua). Die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht zitierten Entscheidungen SZ 37/163 und SZ 35/73 betreffen keine vergleichbaren Sachverhalte. Soweit die Ausführungen der Entscheidung 7 Ob 669/90 mit den dargelegten Grundsätzen nicht im Einklang stehen, vermag ihnen der erkennende Senat nicht zu folgen.
Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes besteht daher das Zahlungsbegehren des Klägers ebenso zur Hälfte zu Recht wie der von der Beklagten aus dem Titel des frustrierten Aufwandes erhobene Schadenersatzanspruch.
Berechtigung kommt den Revisionsausführungen der Beklagten allerdings insoweit zu, als sie unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) geltend macht, dass dem Widerklagebegehren im Ausmaß der als berechtigt erkannten Gegenforderung Folge zu geben sei. In dieser Entscheidung wurde näher dargelegt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Entscheidung über die Gegenforderung bloß feststellender Natur sei und bezüglich der Aufrechnungserklärung nur deren Rechtswirksamkeit festzustellen sei, lässt unberücksichtigt, dass bei der prozessualen Aufrechnungseinrede die angestrebte Aufrechnung im Urteil konstitutiv zu vollziehen ist (vgl Novak, Zur prozessualen Aufrechnungseinrede des österreichischen Rechts, JBl 1951, 504 ff [507]) und bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt.Berechtigung kommt den Revisionsausführungen der Beklagten allerdings insoweit zu, als sie unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) geltend macht, dass dem Widerklagebegehren im Ausmaß der als berechtigt erkannten Gegenforderung Folge zu geben sei. In dieser Entscheidung wurde näher dargelegt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Entscheidung über die Gegenforderung bloß feststellender Natur sei und bezüglich der Aufrechnungserklärung nur deren Rechtswirksamkeit festzustellen sei, lässt unberücksichtigt, dass bei der prozessualen Aufrechnungseinrede die angestrebte Aufrechnung im Urteil konstitutiv zu vollziehen ist vergleiche Novak, Zur prozessualen Aufrechnungseinrede des österreichischen Rechts, JBl 1951, 504 ff [507]) und bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten dem Widerklagebegehren im Umfang der als berechtigt erkannten Gegenforderung der Beklagten stattzugeben. Dieser im Ergebnis nur in formeller Hinsicht bedeutsame Teilerfolg bleibt ohne wirtschaftliche Auswirkungen und bietet daher keinen Anlass für eine Änderung der vom Berufungsgericht für das Verfahren erster und zweiter Instanz getroffenen Kostenentscheidung.
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Revision (Revisionsinteresse S 3,645.306,58) mit S 2,135.306,58 (59 %) obsiegt hat. Dementsprechend stehen ihr 18 % ihrer Kosten und 59 % der Pauschalgebühr zu, das sind S 67.957,40 bzw 4.938,66 EUR (darin enthalten S 896,01 bzw 65,12 EUR Umsatzsteuer und S 62.581,30 bzw 4.547,96 EUR Barauslagen).