Rechtssatz RS0021655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021655
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Rechtssatz
Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 769/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 769/83
Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274
- 7 Ob 2089/96y
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2089/96y
- 4 Ob 1522/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96
Auch; Beisatz: Hier: Die Mitteilung des dem Besteller bekannten Verlaufes einer Grundstückgrenze, zu der der Bauunternehmer einen bestimmten Abstand einzuhalten hat. (T1)
- 9 Ob 58/97p
Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 Ob 58/97p
nur: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. Außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können. (T2)
- 8 Ob 55/00x
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 55/00x
Auch
- 10 Ob 205/01x
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
Vgl auch; Beisatz: Es ist aber Sache des Unternehmers, den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen. (T3); Veröff: SZ 2002/23
- 4 Ob 200/08b
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 200/08b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pläne als vom Werkbesteller beigestellter Stoff. (T4)
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
nur: Es ist Sache des Bestellers, dem Werkunternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. (T5)
- 2 Ob 185/10k
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 185/10k
Vgl; nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021655
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00769_8300000_002