Aus der Begründung:
Der Beklagte beharrt auf seinem Standpunkt, es treffe ihn deshalb kein Verschulden an dem Vermessungsfehler, weil er nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß die Obergeschoße auskragen. Dipl.-Ing. Werner S hatte ihm aber zwei Pläne (wie Beilage Q und P) übergeben, die insofern voneinander abwichen, als die Gesamtbreite des Gebäudes einmal (Beilage P) mit 31.68 m und auf dem zweiten Plan (Beilage Q) mit 32 m kotiert war; nur im letzteren war der Abstand zur nördlichen Grundgrenze mit 7 m angegeben, während eine solche Kote im Polierplan fehlte. Diese Divergenz mußte aber vor der Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück geklärt werden, weil sie ihre Ursache in der verschiedenen Breite der einzelnen Geschoße haben konnte und zwangsläufig zu einem Vermessungsfehler führen mußte, wenn der vom nächstgelegenen Gebäudeteil an zu berechnende Abstand zur nördlichen Grundgrenze - wie es in der Folge auch tatsächlich geschehen ist - vom zurückspringenden Erdgeschoß aus eingemessen wurde. Da der Vertrag über die Einmessung des geplanten Gebäudes als Werkvertrag zu beurteilen ist, war der Beklagte gemäß § 1168 a ABGB verpflichtet, die klagende Partei zu warnen, wenn sie offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hatte. Diese Warnpflicht besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (RZ 1982/49; SZ 52/15 uva.). "Offenbar" iS der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muß (SZ 52/15 ua.; Adler-Höller in Klang[2] V 408). Die Divergenz in den beiden zur Verfügung gestellten Plänen mußte dem Beklagten - bei Aufwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) - auffallen, weil er vor Inangriffnahme der Vermessungsarbeiten die einzelnen Koten im Lage- und im Detailplan zu prüfen und miteinander zu vergleichen und fehlende oder widersprüchliche Koten durch Rücksprache mit der klagenden Partei oder deren Architekten aufzuklären hatte. Überdies lagen ihm alle Pläne, die auf der Baustelle auflagen, zur Einsicht vor; darauf war der Beklagte sowohl von Hermann P als auch von Dipl.-Ing. Werner S ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Hätte der Beklagte nach der erforderlichen Prüfung der ihm überlassenen Pläne in Entsprechung seiner Warnpflicht bei der klagenden Partei oder Prof. Dipl.-Ing. Norbert H rückgefragt, wäre die letztlich für die Fehlvermessung ursächliche Plandivergenz aufgeklärt worden. Von einer Überspannung der den Beklagten treffenden Sorgfaltspflicht kann keine Rede sein. Der Beklagte vermag die Haftung für die Folgen seiner Unterlassung auch nicht mit dem Hinweis abzuwehren, daß ihm kein einwandfreies, jedenfalls aber kein vollständiges Planmaterial zur Verfügung gestellt worden sei. Waren die überlassenen Pläne unvollständig und schon deshalb die Anweisungen der klagenden Partei offenbar untauglich, wäre es an ihm gelegen gewesen, die klagende Partei darauf rechtzeitig aufmerksam zu machen (§ 1168 a ABGB; EvBl. 1974/195 ua.). Unterläßt der Werkunternehmer die erforderliche Warnung, ist er zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet (SZ 52/15 ua.).Der Beklagte beharrt auf seinem Standpunkt, es treffe ihn deshalb kein Verschulden an dem Vermessungsfehler, weil er nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß die Obergeschoße auskragen. Dipl.-Ing. Werner S hatte ihm aber zwei Pläne (wie Beilage Q und P) übergeben, die insofern voneinander abwichen, als die Gesamtbreite des Gebäudes einmal (Beilage P) mit 31.68 m und auf dem zweiten Plan (Beilage Q) mit 32 m kotiert war; nur im letzteren war der Abstand zur nördlichen Grundgrenze mit 7 m angegeben, während eine solche Kote im Polierplan fehlte. Diese Divergenz mußte aber vor der Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück geklärt werden, weil sie ihre Ursache in der verschiedenen Breite der einzelnen Geschoße haben konnte und zwangsläufig zu einem Vermessungsfehler führen mußte, wenn der vom nächstgelegenen Gebäudeteil an zu berechnende Abstand zur nördlichen Grundgrenze - wie es in der Folge auch tatsächlich geschehen ist - vom zurückspringenden Erdgeschoß aus eingemessen wurde. Da der Vertrag über die Einmessung des geplanten Gebäudes als Werkvertrag zu beurteilen ist, war der Beklagte gemäß Paragraph 1168, a ABGB verpflichtet, die klagende Partei zu warnen, wenn sie offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hatte. Diese Warnpflicht besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (RZ 1982/49; SZ 52/15 uva.). "Offenbar" iS der zitierten Gesetzesstelle ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muß (SZ 52/15 ua.; Adler-Höller in Klang[2] römisch fünf 408). Die Divergenz in den beiden zur Verfügung gestellten Plänen mußte dem Beklagten - bei Aufwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) - auffallen, weil er vor Inangriffnahme der Vermessungsarbeiten die einzelnen Koten im Lage- und im Detailplan zu prüfen und miteinander zu vergleichen und fehlende oder widersprüchliche Koten durch Rücksprache mit der klagenden Partei oder deren Architekten aufzuklären hatte. Überdies lagen ihm alle Pläne, die auf der Baustelle auflagen, zur Einsicht vor; darauf war der Beklagte sowohl von Hermann P als auch von Dipl.-Ing. Werner S ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Hätte der Beklagte nach der erforderlichen Prüfung der ihm überlassenen Pläne in Entsprechung seiner Warnpflicht bei der klagenden Partei oder Prof. Dipl.-Ing. Norbert H rückgefragt, wäre die letztlich für die Fehlvermessung ursächliche Plandivergenz aufgeklärt worden. Von einer Überspannung der den Beklagten treffenden Sorgfaltspflicht kann keine Rede sein. Der Beklagte vermag die Haftung für die Folgen seiner Unterlassung auch nicht mit dem Hinweis abzuwehren, daß ihm kein einwandfreies, jedenfalls aber kein vollständiges Planmaterial zur Verfügung gestellt worden sei. Waren die überlassenen Pläne unvollständig und schon deshalb die Anweisungen der klagenden Partei offenbar untauglich, wäre es an ihm gelegen gewesen, die klagende Partei darauf rechtzeitig aufmerksam zu machen (Paragraph 1168, a ABGB; EvBl. 1974/195 ua.). Unterläßt der Werkunternehmer die erforderliche Warnung, ist er zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet (SZ 52/15 ua.).
Der Beklagte hat allerdings von Anfang an behauptet, daß das Verschulden an dem Vermessungsfehler die klagende Partei treffe, weil sie ihn nicht auf die Auskragung der Obergeschoße aufmerksam gemacht habe und diese aus den ihm überlassenen Plänen nicht ersichtlich gewesen sei. Den Werkunternehmer trifft zwar - wie erwähnt - die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn dessen Anweisungen offenbar unrichtig sind, diese Pflicht gilt auch dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller gegenüber, dem aber ein Mitverschulden zur Last fallen kann, wenn er ausreichende Sachkenntnis besitzt, um die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit seiner Anweisungen zu erkennen (SZ 45/75 ua.; Koziol-Welser[6] I 306). Der Besteller hat jedoch nicht nur die Hauptpflicht, den Werklohn zu entrichten (§ 1170 ABGB), es treffen ihn, wie bei jeden Vertrag, auch Nebenpflichten. Unter diesen Nebenpflichten ist vor allem die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung hervorzuheben. So hat der Besteller den Werkunternehmer über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können. Er hat ihm, wenn das Werk unter Benützung vorhandener Pläne erstellt werden soll, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Dem Bauherrn, der keinen Generalunternehmer beauftragt hat, obliegt es insbesondere, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren (vgl. BGH, NJW 1972, 447; Glanzmann in BGB-RGRK[12] § 631 Rdz. 37, 46, 94 und Anh. zu §§ 633-635 Rdz. 31; Soergel im Münchener Komm. § 633 BGB Rdz. 58, 78; Soergel-Mühl, BGB[11] Rdz. 55 vor § 631).Der Beklagte hat allerdings von Anfang an behauptet, daß das Verschulden an dem Vermessungsfehler die klagende Partei treffe, weil sie ihn nicht auf die Auskragung der Obergeschoße aufmerksam gemacht habe und diese aus den ihm überlassenen Plänen nicht ersichtlich gewesen sei. Den Werkunternehmer trifft zwar - wie erwähnt - die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn dessen Anweisungen offenbar unrichtig sind, diese Pflicht gilt auch dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller gegenüber, dem aber ein Mitverschulden zur Last fallen kann, wenn er ausreichende Sachkenntnis besitzt, um die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit seiner Anweisungen zu erkennen (SZ 45/75 ua.; Koziol-Welser[6] römisch eins 306). Der Besteller hat jedoch nicht nur die Hauptpflicht, den Werklohn zu entrichten (Paragraph 1170, ABGB), es treffen ihn, wie bei jeden Vertrag, auch Nebenpflichten. Unter diesen Nebenpflichten ist vor allem die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung hervorzuheben. So hat der Besteller den Werkunternehmer über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werks hervorgehen können. Er hat ihm, wenn das Werk unter Benützung vorhandener Pläne erstellt werden soll, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Dem Bauherrn, der keinen Generalunternehmer beauftragt hat, obliegt es insbesondere, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren vergleiche BGH, NJW 1972, 447; Glanzmann in BGB-RGRK[12] Paragraph 631, Rdz. 37, 46, 94 und Anh. zu Paragraphen 633 -, 635, Rdz. 31; Soergel im Münchener Komm. Paragraph 633, BGB Rdz. 58, 78; Soergel-Mühl, BGB[11] Rdz. 55 vor Paragraph 631,).
Das bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigende Mitverschulden des Bestellers ist häufig nicht in seinem eigenen Fehlverhalten zu erblicken; insbesodere bei Erfüllung der Pflichten zur Ausfolgung tauglicher Pläne und zur Aufklärung jener Umstände, deren Kenntnis für die reibungslose und mängelfreie Werkleistung im Rahmen von Bauvorhaben unentbehrlich ist, wird ein Eigenverschulden des Bestellers selten in Betracht kommen; das trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem der klagenden Partei die Divergenz der dem Beklagten von dem durch sie mit der Ausfolgung betrauten Planungsarchitekten überlassenen Pläne nicht bekannt sein mußte. Es kann jedoch ein Planungs- oder Anordnungsfehler des Architekten vorliegen, der jedoch in den Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer insoweit die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des ersteren einnimmt, als er dem Besteller auf Grund seiner eigenen vertraglichen Pflichten dabei behilflich ist, die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen (vgl. BGH NJW 1975, 534; Soergel aaO Rdz. 58, 78; Mühl aaO Rdz. 55; Glanzmann aaO Anh. zu §§ 633-635 Rdz. 31, 32). Für ein Verschulden des Architekten bei Erstellung tauglicher Pläne hat der Besteller dem Unternehmer, der die Pläne bei Vermessungsarbeiten zu verwenden hat, einzustehen.Das bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigende Mitverschulden des Bestellers ist häufig nicht in seinem eigenen Fehlverhalten zu erblicken; insbesodere bei Erfüllung der Pflichten zur Ausfolgung tauglicher Pläne und zur Aufklärung jener Umstände, deren Kenntnis für die reibungslose und mängelfreie Werkleistung im Rahmen von Bauvorhaben unentbehrlich ist, wird ein Eigenverschulden des Bestellers selten in Betracht kommen; das trifft auch im vorliegenden Fall zu, in dem der klagenden Partei die Divergenz der dem Beklagten von dem durch sie mit der Ausfolgung betrauten Planungsarchitekten überlassenen Pläne nicht bekannt sein mußte. Es kann jedoch ein Planungs- oder Anordnungsfehler des Architekten vorliegen, der jedoch in den Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer insoweit die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des ersteren einnimmt, als er dem Besteller auf Grund seiner eigenen vertraglichen Pflichten dabei behilflich ist, die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen vergleiche BGH NJW 1975, 534; Soergel aaO Rdz. 58, 78; Mühl aaO Rdz. 55; Glanzmann aaO Anh. zu Paragraphen 633 -, 635, Rdz. 31, 32). Für ein Verschulden des Architekten bei Erstellung tauglicher Pläne hat der Besteller dem Unternehmer, der die Pläne bei Vermessungsarbeiten zu verwenden hat, einzustehen.
Der Mitarbeiter des planenden Architekten, Dipl.-Ing. Werner S, hat zwar den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der mit 7 m angegebene Abstand zur Grundgrenze eingehalten werden müsse und weitere Planunterlagen auf der Baustelle zur Einsicht auflagen, doch standen einzelne - und zwar gerade für die Einmessung des Gebäudes zur nördlichen Grundgrenze hin wesentliche - Koten in den beiden dem Beklagten übergebenen Plänen miteinander nicht im Einklang. Es ist üblich, daß der Planungsarchitekt dem Vermessungstechniker das Auskragen von Gebäudeteilen bei der Auftragserteilung bekanntgibt. Dazu kommt, daß in dem dem Beklagten überlassenen Schnitt die Auskragung der Obergeschoße bloß strichliert eingezeichnet, statt - wie üblich - voll ausgezogen war und die im Schnitt eingetragene, bis zum Erdboden voll ausgezogene Linie an der nördlichen Begrenzung des auskragenden Teiles unter Technikern als Hinweis für das Fehlen auskragender Teile aufgefaßt wird. Es kann also - soweit das auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann - keine Rede davon sein, daß der von der klagenden Partei mit der Ausfolgung der für die Einmessung erforderlichen Pläne beauftragte Architekt den Beklagten über alle zur Vermeidung von Vermessungsfehlern erforderlichen Umstände aufgeklärt hätte (Glanzmann aaO § 631 Rdz. 37, 46). Da die Einwendung des Alleinverschuldens auch jene des Mitverschuldens enthält (ZVR 1978/167; EvBl. 1972/219 ua.), ist noch zu klären, ob dem Planungsarchitekten ein gemäß § 1313 a ABGB der klagenden Partei als Mitverschulden zuzurechnendes Fehlverhalten zur Last liegt. Die Feststellungen des Erstgerichtes lassen eine schuldhafte Verletzung der dem Architekten als Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen; der Sachverhalt reicht jedoch zu einer verläßlichen Beurteilung des Mitverschuldens und der Gewichtung der dem Beklagten und den Planungsarchitekten der klagenden Partei belastenden Zurechnungsmomente noch nicht aus. Da es zur Herstellung einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im fortgesetzten Verfahren auch einen Sachverständigen über das nach seinen Berufspflichten zu erwartende Verhalten des Architekten bei der Planübergabe an den Vermessungstechniker zu vernehmen haben wird.Der Mitarbeiter des planenden Architekten, Dipl.-Ing. Werner S, hat zwar den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der mit 7 m angegebene Abstand zur Grundgrenze eingehalten werden müsse und weitere Planunterlagen auf der Baustelle zur Einsicht auflagen, doch standen einzelne - und zwar gerade für die Einmessung des Gebäudes zur nördlichen Grundgrenze hin wesentliche - Koten in den beiden dem Beklagten übergebenen Plänen miteinander nicht im Einklang. Es ist üblich, daß der Planungsarchitekt dem Vermessungstechniker das Auskragen von Gebäudeteilen bei der Auftragserteilung bekanntgibt. Dazu kommt, daß in dem dem Beklagten überlassenen Schnitt die Auskragung der Obergeschoße bloß strichliert eingezeichnet, statt - wie üblich - voll ausgezogen war und die im Schnitt eingetragene, bis zum Erdboden voll ausgezogene Linie an der nördlichen Begrenzung des auskragenden Teiles unter Technikern als Hinweis für das Fehlen auskragender Teile aufgefaßt wird. Es kann also - soweit das auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann - keine Rede davon sein, daß der von der klagenden Partei mit der Ausfolgung der für die Einmessung erforderlichen Pläne beauftragte Architekt den Beklagten über alle zur Vermeidung von Vermessungsfehlern erforderlichen Umstände aufgeklärt hätte (Glanzmann aaO Paragraph 631, Rdz. 37, 46). Da die Einwendung des Alleinverschuldens auch jene des Mitverschuldens enthält (ZVR 1978/167; EvBl. 1972/219 ua.), ist noch zu klären, ob dem Planungsarchitekten ein gemäß Paragraph 1313, a ABGB der klagenden Partei als Mitverschulden zuzurechnendes Fehlverhalten zur Last liegt. Die Feststellungen des Erstgerichtes lassen eine schuldhafte Verletzung der dem Architekten als Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen; der Sachverhalt reicht jedoch zu einer verläßlichen Beurteilung des Mitverschuldens und der Gewichtung der dem Beklagten und den Planungsarchitekten der klagenden Partei belastenden Zurechnungsmomente noch nicht aus. Da es zur Herstellung einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im fortgesetzten Verfahren auch einen Sachverständigen über das nach seinen Berufspflichten zu erwartende Verhalten des Architekten bei der Planübergabe an den Vermessungstechniker zu vernehmen haben wird.