Rechtssatz RS0021646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021646
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Rechtssatz
Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 769/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 769/83
Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274
- 1 Ob 690/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Arbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T1)
Veröff: RdW 1985,622
- 1 Ob 42/86
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86
Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T2)
Beisatz: Geologische Gutachten (Kraftwerksbau). (T3)
Veröff: WBl 1987,219
- 4 Ob 606/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
Auch
- 3 Ob 526/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 526/88
Vgl auch
- 6 Ob 612/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 612/92
Vgl auch; Veröff: JBl 1993,521 (Iro)
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen. (T4)
Beisatz: Und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. (T5)
- 2 Ob 185/10k
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 185/10k
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. (T6)
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl aber; Beisatz: Ein Mitverschulden des Bestellers (für eigenes Verhalten oder das eines [sachverständigen] Gehilfen) kommt nur in Betracht, wenn er Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die ihn aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. (T7)
- 5 Ob 16/13h
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 16/13h
Auch
- 7 Ob 18/14v
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 18/14v
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7
- 8 Ob 75/13g
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
Vgl; Beis wie T7
- 3 Ob 51/15v
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 51/15v
Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T6
- 5 Ob 60/17k
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 60/17k
Vgl auch; Beis wie T7
- 8 Ob 57/17s
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T8)
Veröff: SZ 2017/111
- 2 Ob 53/22s
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 53/22s
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Daraus ist nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass diese Verpflichtung bei Fehlen einer derartigen konkreten Vereinbarung jedenfalls den Werkbesteller trifft. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021646
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00769_8300000_001