Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die Klägerin an deren Weiterarbeit nicht gehindert, vielmehr habe die Klägerin ihre Zusage, maßstabsgerechte Pläne zu erstellen, einen weiteren Tischlerkostenvoranschlag wie einen Glaser- und Malerkostenvoranschlag bis zum 10.11.1993 einzuholen, nicht erfüllt, sodaß der Beklagten die Wahrnehmung des von der Klägerin geforderten Besprechungstermines 10.11.1993 nicht zumutbar gewesen sei, ist in dieser Form aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableitbar. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die festgestellte Verpflichtung, "Pläne" zu erstellen, die die Grundlage für die Professionistenarbeiten sein sollten, muß im Zusammenhang mit der weiteren erstgerichtlichen Feststellung, daß die Beklagte ursprünglich mit den Entwürfen der Klägerin einverstanden war, und der aus den Feststellungen ableitbaren, der Beklagten eingeräumten Entscheidungsbefugnis, nach Vorlage von Kostenvoranschlägen die endgültige Ausführung sowie den Umfang der Arbeiten wie auch deren Preis zu bestimmen, beurteilt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat die beklagte Partei die Besprechung vom 10.11.1993 nicht wegen fehlender maßstabgerechter Pläne, sondern wegen des von ihr nicht akzeptierten Tischlerkostenvoranschlages und wegen der noch ausstehenden Maler- und Glaserkostenvoranschläge nicht besucht. Nach diesem Feststellungsstand sollte die Beklagte aufgrund der von der Klägerin verfaßten Skizzen zunächst nur ein Bild über die Ausführungskosten gewinnen und sodann den konkreten Auftrag erteilen. In diesem Zusammenhang ist es aufklärungsbedürftig, ob die Klägerin mit den von ihr verfaßten "Entwürfen" ihrer Verpflichtung, "Pläne" zu erstellen, schon nachgekommen ist, bzw. ob diese "Entwürfe" bereits taugliche Grundlagen für die Offerterstellung durch die Professionisten waren. Um zu solchen Feststellungen zu gelangen, werden die Parteien ergänzend einvernommen, allenfalls wird über entsprechenden Antrag auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Ausführungen der zweiten Instanz über den Unterschied zwischen Skizzen und Plänen unter Hinweis auf in Lexika enthaltene Definitionen sind hier verfehlt. Maßgebend ist, was die Parteien unter den von der Klägerin zu erstellenden "Plänen" bzw. "Entwürfen" verstanden haben und welche Leistungen unter diesen Bezeichnungen von einem Innenarchitekten und Möbeldesigner typischerweise zu erbringen waren. Zu klären wird auch sein, was unter den von der Beklagten bis zum 4.12.1993 gewünschten detaillierten Zeichnungen verstanden werden sollte, und ob die Anfertigung derartiger Zeichnungen durch die Klägerin (oder durch Professionisten?) vereinbart bzw. durch den Auftrag gedeckt war.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die Klägerin an deren Weiterarbeit nicht gehindert, vielmehr habe die Klägerin ihre Zusage, maßstabsgerechte Pläne zu erstellen, einen weiteren Tischlerkostenvoranschlag wie einen Glaser- und Malerkostenvoranschlag bis zum 10.11.1993 einzuholen, nicht erfüllt, sodaß der Beklagten die Wahrnehmung des von der Klägerin geforderten Besprechungstermines 10.11.1993 nicht zumutbar gewesen sei, ist in dieser Form aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableitbar. Nach Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und ist der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die festgestellte Verpflichtung, "Pläne" zu erstellen, die die Grundlage für die Professionistenarbeiten sein sollten, muß im Zusammenhang mit der weiteren erstgerichtlichen Feststellung, daß die Beklagte ursprünglich mit den Entwürfen der Klägerin einverstanden war, und der aus den Feststellungen ableitbaren, der Beklagten eingeräumten Entscheidungsbefugnis, nach Vorlage von Kostenvoranschlägen die endgültige Ausführung sowie den Umfang der Arbeiten wie auch deren Preis zu bestimmen, beurteilt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat die beklagte Partei die Besprechung vom 10.11.1993 nicht wegen fehlender maßstabgerechter Pläne, sondern wegen des von ihr nicht akzeptierten Tischlerkostenvoranschlages und wegen der noch ausstehenden Maler- und Glaserkostenvoranschläge nicht besucht. Nach diesem Feststellungsstand sollte die Beklagte aufgrund der von der Klägerin verfaßten Skizzen zunächst nur ein Bild über die Ausführungskosten gewinnen und sodann den konkreten Auftrag erteilen. In diesem Zusammenhang ist es aufklärungsbedürftig, ob die Klägerin mit den von ihr verfaßten "Entwürfen" ihrer Verpflichtung, "Pläne" zu erstellen, schon nachgekommen ist, bzw. ob diese "Entwürfe" bereits taugliche Grundlagen für die Offerterstellung durch die Professionisten waren. Um zu solchen Feststellungen zu gelangen, werden die Parteien ergänzend einvernommen, allenfalls wird über entsprechenden Antrag auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Ausführungen der zweiten Instanz über den Unterschied zwischen Skizzen und Plänen unter Hinweis auf in Lexika enthaltene Definitionen sind hier verfehlt. Maßgebend ist, was die Parteien unter den von der Klägerin zu erstellenden "Plänen" bzw. "Entwürfen" verstanden haben und welche Leistungen unter diesen Bezeichnungen von einem Innenarchitekten und Möbeldesigner typischerweise zu erbringen waren. Zu klären wird auch sein, was unter den von der Beklagten bis zum 4.12.1993 gewünschten detaillierten Zeichnungen verstanden werden sollte, und ob die Anfertigung derartiger Zeichnungen durch die Klägerin (oder durch Professionisten?) vereinbart bzw. durch den Auftrag gedeckt war.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Krejci in Rummel ABGB2 § 1168 Rz 10 ff mwN) trifft den Besteller beim Werkvertrag eine Mitwirkungspflicht. Überhaupt trifft den Besteller die vertragliche Nebenpflicht, dem Unternehmer durch geeignete Aufklärung und Mitwirkung die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu ermöglichen (vgl. SZ 57/18 sowie SZ 58/7). Ob die Beklagte diese Mitwirkungspflicht verletzt hat oder ob die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz Urgenz bis zum 4.12.1993 nicht fristgerecht nachgekommen ist und zu Unrecht die Erfüllung ihrer weiteren Tätigkeit verweigert hat, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht feststeht, ob das von der Klägerin eingeholte Tischleranbot dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen entsprochen hat, bzw. ob sich die Klägerin zur Einholung eines weiteren Tischleranbotes verpflichtet hat, sich hiezu dann aber nicht bereiterklärte, oder ob über das vorliegende Tischleranbot eine Entscheidung der Beklagten, sei es, was es dessen Umfang, sei es, was es das zu verwendende Material betrifft, erforderlich gewesen wäre, um die weiteren Anbote einholen zu können. Es steht auch nicht fest, ob die Einholung weiterer Kostenvoranschläge von einem verbindlichen Tischleranbot abhängig gewesen wäre oder nicht. Erst wenn all dies feststeht, kann beurteilt werden, ob sich die Klägerin weigerte, den vertraglich der Beklagten zugestandenen Weisungen zu folgen oder ob die Beklagte ihre erforderliche Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da sich sohin die vorliegende Rechtssache nicht als entscheidungsreif erweist, war der Revision der Klägerin Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1168, Rz 10 ff mwN) trifft den Besteller beim Werkvertrag eine Mitwirkungspflicht. Überhaupt trifft den Besteller die vertragliche Nebenpflicht, dem Unternehmer durch geeignete Aufklärung und Mitwirkung die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu ermöglichen vergleiche SZ 57/18 sowie SZ 58/7). Ob die Beklagte diese Mitwirkungspflicht verletzt hat oder ob die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz Urgenz bis zum 4.12.1993 nicht fristgerecht nachgekommen ist und zu Unrecht die Erfüllung ihrer weiteren Tätigkeit verweigert hat, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht feststeht, ob das von der Klägerin eingeholte Tischleranbot dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen entsprochen hat, bzw. ob sich die Klägerin zur Einholung eines weiteren Tischleranbotes verpflichtet hat, sich hiezu dann aber nicht bereiterklärte, oder ob über das vorliegende Tischleranbot eine Entscheidung der Beklagten, sei es, was es dessen Umfang, sei es, was es das zu verwendende Material betrifft, erforderlich gewesen wäre, um die weiteren Anbote einholen zu können. Es steht auch nicht fest, ob die Einholung weiterer Kostenvoranschläge von einem verbindlichen Tischleranbot abhängig gewesen wäre oder nicht. Erst wenn all dies feststeht, kann beurteilt werden, ob sich die Klägerin weigerte, den vertraglich der Beklagten zugestandenen Weisungen zu folgen oder ob die Beklagte ihre erforderliche Mitwirkungspflicht verletzt hat. Da sich sohin die vorliegende Rechtssache nicht als entscheidungsreif erweist, war der Revision der Klägerin Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Die an das Erstgericht noch rechtzeitig gerichtete Revisionsbeantwortung langte aber erst am 2.4.1996 und daher verspätet beim Revisionsgericht ein.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Die an das Erstgericht noch rechtzeitig gerichtete Revisionsbeantwortung langte aber erst am 2.4.1996 und daher verspätet beim Revisionsgericht ein.