Rechtssatz RS0116075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116075
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (Paragraph 1435,) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 205/01x
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
Veröff: SZ 2002/23
- 6 Ob 274/04v
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v
nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1)
- 9 Ob 64/06m
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 64/06m
nur T1
- 1 Ob 52/10v
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 52/10v
nur T1
- 8 Ob 97/15w
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 97/15w
Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2)
- 1 Ob 196/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 196/25t
vgl; nur: Trifft den Besteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, ist der Entgeltanspruch entsprechend zu mindern. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116075
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0100OB00205_01X0000_002