[6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: [6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
[7] 1. Gemäß § 1168a Satz 3 ABGB ist ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er ihn nicht gewarnt hat. Hat der Unternehmer gegen seine Warnpflicht verstoßen, verliert er seinen Entgeltanspruch (RS0022124 [T12]). Trifft den Besteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, ist der Entgeltanspruch entsprechend zu mindern (RS0116075; 1 Ob 52/10v [Pkt 2.]). [7] 1. Gemäß Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB ist ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er ihn nicht gewarnt hat. Hat der Unternehmer gegen seine Warnpflicht verstoßen, verliert er seinen Entgeltanspruch (RS0022124 [T12]). Trifft den Besteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, ist der Entgeltanspruch entsprechend zu mindern (RS0116075; 1 Ob 52/10v [Pkt 2.]).
[8] 2. Die Beklagte hält der vom Berufungsgericht angenommenen Verletzung ihrer Warnpflicht (vgl 6 Ob 193/02d [Pkt 2.], wonach sich diese auch auf öffentlich-rechtliche Bewilligungserfordernisse erstreckt; RS0021991 [T1]) und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge des Entgeltverlusts in dritter Instanz nur entgegen, dass das von ihr errichtete Bauwerk – nach bestimmten baulichen Änderungen – baubehördlich bewilligungsfähig (konsensfähig) sei. Es begründe eine Verletzung der „Schadensminderungspflicht“ der Klägerin, dass sie nicht um eine (nachträgliche) Baubewilligung für das Bauwerk angesucht habe. [8] 2. Die Beklagte hält der vom Berufungsgericht angenommenen Verletzung ihrer Warnpflicht vergleiche 6 Ob 193/02d [Pkt 2.], wonach sich diese auch auf öffentlich-rechtliche Bewilligungserfordernisse erstreckt; RS0021991 [T1]) und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge des Entgeltverlusts in dritter Instanz nur entgegen, dass das von ihr errichtete Bauwerk – nach bestimmten baulichen Änderungen – baubehördlich bewilligungsfähig (konsensfähig) sei. Es begründe eine Verletzung der „Schadensminderungspflicht“ der Klägerin, dass sie nicht um eine (nachträgliche) Baubewilligung für das Bauwerk angesucht habe.
[9] 3. Die Revisionswerberin zeigt damit aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts, das eine Verletzung der „Schadensminderungspflicht“ der Klägerin mit der Begründung verneinte, dass für das von der Beklagten errichtete Bauwerk – weil dadurch die bebaubare Fläche überschritten werde – keine (nachträgliche) Baubewilligung erteilt werden könne, nicht auseinandersetzt. Sie wiederholt vielmehr bloß ihre Rechtsrüge in der Berufung, wobei ihre Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht weitgehend abstrakt bleiben. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert, dass sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzt (vgl RS0043603 [insb T9, T16]; RS0043312 [T13]). Die bloße Wiederholung der Ausführungen in der Berufung entspricht dieser Anforderung nicht (vgl RS0043603 [T15]; 1 Ob 149/24d [Rz 21 mwN]). [9] 3. Die Revisionswerberin zeigt damit aber schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts, das eine Verletzung der „Schadensminderungspflicht“ der Klägerin mit der Begründung verneinte, dass für das von der Beklagten errichtete Bauwerk – weil dadurch die bebaubare Fläche überschritten werde – keine (nachträgliche) Baubewilligung erteilt werden könne, nicht auseinandersetzt. Sie wiederholt vielmehr bloß ihre Rechtsrüge in der Berufung, wobei ihre Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht weitgehend abstrakt bleiben. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert, dass sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzt vergleiche RS0043603 [insb T9, T16]; RS0043312 [T13]). Die bloße Wiederholung der Ausführungen in der Berufung entspricht dieser Anforderung nicht vergleiche RS0043603 [T15]; 1 Ob 149/24d [Rz 21 mwN]).
[10] 4. Im Übrigen beschränken sich die Argumente der Beklagten im Wesentlichen auf die Behauptung, die Konsensfähigkeit des von ihr errichteten Bauwerks ergebe sich daraus, dass ihr die Baubehörde erster Instanz aufgrund einer (von ihr initiierten) bautechnischen „Vorprüfung“ dessen Bewilligungsfähigkeit „bestätigt“ habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit die Begründung des Berufungsgerichts übergeht, wonach es sich bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit um eine – mangels bindender Entscheidung der Verwaltungsbehörde – vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (Vorfrage) handelt (vgl dazu 7 Ob 611/95), setzt sie sich auch mit der Thematik der Überschreitung der bebaubaren Fläche (zulässige Bebauungsdichte laut örtlichem Bebauungsplan) nicht auseinander. Sie legt weder dar, warum diese durch das von ihr hergestellte Bauwerk nicht überschritten worden wäre, noch warum dies der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstehen sollte. Auch die von ihr ins Treffen geführte Stellungnahme der Baubehörde enthält dazu keine Ausführungen. Die Beklagte legt auch nicht dar, welche konkreten (der Klägerin angeblich zumutbaren) baulichen Veränderungen für die behauptete Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks erforderlich wären. Sie zeigt daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [10] 4. Im Übrigen beschränken sich die Argumente der Beklagten im Wesentlichen auf die Behauptung, die Konsensfähigkeit des von ihr errichteten Bauwerks ergebe sich daraus, dass ihr die Baubehörde erster Instanz aufgrund einer (von ihr initiierten) bautechnischen „Vorprüfung“ dessen Bewilligungsfähigkeit „bestätigt“ habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte damit die Begründung des Berufungsgerichts übergeht, wonach es sich bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit um eine – mangels bindender Entscheidung der Verwaltungsbehörde – vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (Vorfrage) handelt vergleiche dazu 7 Ob 611/95), setzt sie sich auch mit der Thematik der Überschreitung der bebaubaren Fläche (zulässige Bebauungsdichte laut örtlichem Bebauungsplan) nicht auseinander. Sie legt weder dar, warum diese durch das von ihr hergestellte Bauwerk nicht überschritten worden wäre, noch warum dies der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstehen sollte. Auch die von ihr ins Treffen geführte Stellungnahme der Baubehörde enthält dazu keine Ausführungen. Die Beklagte legt auch nicht dar, welche konkreten (der Klägerin angeblich zumutbaren) baulichen Veränderungen für die behauptete Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks erforderlich wären. Sie zeigt daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[11] 5. Soweit die Beklagte auch argumentiert, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen in der Vergangenheit (für Umbauarbeiten am Haus der Klägerin) bereits die Verbauung einer Fläche von 268,60 m² bewilligt worden sei, wäre jedenfalls auch dieses Flächenausmaß durch das von ihr errichtete Bauwerk (mit dem nach den Feststellungen eine Fläche von 271,90 m² verbaut wurde) überschritten. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt sie auch in diesem Zusammenhang nicht auf.