Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein Werbevertrag jedenfalls dann, wenn, wie hier, ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, als Werkvertrag anzusehen ist, entspricht der Rechtsprechung und Lehre (MR 1990, 77; JBl.1983, 39; SZ 41/133;
Krejci in Rummel, ABGB, Rz 66 zu den §§ 165, 166; Adler-Höller in Klang2 V 374; Palandt49 684; Soergel in Münch.Komm.2 § 631 Rz 108). Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen der Beurteilung des Begehrens der klagenden Partei auf Bezahlung des Entgeltes für die Durchführung der Werbeaktion und des Einwandes der beklagten Partei, kein Entgelt, unter anderem wegen Mangelhaftigkeit der Werbeaktion zu schulden, Werkvertragsrecht zugrundegelegt. Nach § 1167 ABGB kann der Besteller bei wesentlichen Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen (wandeln). Die Wandlung muß nicht ausdrücklich mit diesen Worten erklärt werden. Es genügt, wenn der Besteller hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, nicht (mehr) an den Vertrag gebunden sein zu wollen. Hier hat die beklagte Partei diesen Standpunkt eingenommen und sich unter anderem auch auf die Mangelhaftigkeit der Werbeaktion, insbesondere infolge der Wahl einer ungeeigneten Zielgruppe durch die klagende Partei berufen.Krejci in Rummel, ABGB, Rz 66 zu den Paragraphen 165, 166,; Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 374; Palandt49 684; Soergel in Münch.Komm.2 Paragraph 631, Rz 108). Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen der Beurteilung des Begehrens der klagenden Partei auf Bezahlung des Entgeltes für die Durchführung der Werbeaktion und des Einwandes der beklagten Partei, kein Entgelt, unter anderem wegen Mangelhaftigkeit der Werbeaktion zu schulden, Werkvertragsrecht zugrundegelegt. Nach Paragraph 1167, ABGB kann der Besteller bei wesentlichen Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen (wandeln). Die Wandlung muß nicht ausdrücklich mit diesen Worten erklärt werden. Es genügt, wenn der Besteller hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, nicht (mehr) an den Vertrag gebunden sein zu wollen. Hier hat die beklagte Partei diesen Standpunkt eingenommen und sich unter anderem auch auf die Mangelhaftigkeit der Werbeaktion, insbesondere infolge der Wahl einer ungeeigneten Zielgruppe durch die klagende Partei berufen.
Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich und angemessen ist (JBl.1984, 204; MietSlg.35.105/31). Entspricht das Werk diesen Voraussetzungen nicht, ist es mangelhaft. Wesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach der ausdrücklichen Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, daß es nach der Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist (JBl.1988, 448; WBl 1989, 307; SZ 50/85; SZ 49/60). Bei Vorliegen von wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren Mängeln, kann der Besteller stets Wandlung begehren (SZ 49/60; 1 Ob 707/85 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht es der Branchenauffassung, daß eine Direkt-Mailing-Verkaufsaktion, wie sie von der beklagten Partei der klagenden Partei in Auftrag gegeben wurde, ihrem Wesen nach kostendeckend sein soll. Bei Wahl einer offenen Zielgruppe muß bei einer solchen Aktion unbedingt ein sogenannter Akzeptanztest durchgeführt werden. Das Ansprechen einer offenen Zielgruppe ohne Akzeptanztest ist für eine solche Aktion nicht geeignet. Da die klagende Partei die Werbeaktion ohne vorhergehenden Akzeptanztest an eine offene Zielgruppe richtete, kann es nach den obgenannten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß die Werbeaktion mangelhaft war. Der Mangel ist auch als wesentlicher zu qualifizieren, konnte doch infolge dieses Mangels die Werbeaktion ihren Zweck von vornherein nicht bzw. nur unvollkommen erreichen. Der Mangel hätte auch nur durch eine Wiederholung der Aktion bei Auswahl einer passenden Zielgruppe oder nach vorherigem Akzeptanztest behoben werden können, sodaß er keinesfalls als leicht behebbar angesehen werden kann. Die klagende Partei hat allerdings behauptet, die beklagte Partei habe auf einen Akzeptanztest verzichtet. Das Erstgericht hat darüber keine Feststellung getroffen. Eine Verfahrensergänzung ist jedoch entbehrlich. Selbst bei Zutreffend dieser Behauptung hätte die klagende Partei für den Mangel einzustehen. Es steht nämlich fest, daß sie die beklagte Partei über die Notwendigkeit eines solchen Testes und die Sinnlosigkeit der Aktion ohne ihn nicht belehrt hat. Bei Verletzung der Warnpflicht durch den Unternehmer hat dieser auch dann für den Mangel des Werkes voll einzustehen, wenn der Besteller, wie hier von der klagenden Partei durch Verzicht auf den Test behauptet wird, am Mißlingen des Werkes mitgewirkt hat. Ohne Bedeutung ist hiebei, ob der Unternehmer die offenbare Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers nicht erkannt hat oder aber diese zwar erkannt, aber den Besteller trotzdem nicht gewarnt hat (Adler-Höller aaO 392). Die Voraussetzungen für eine Wandlung nach § 1167 ABGB sind somit gegeben. Der Wandlungsanspruch der beklagten Partei wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch die Aktion die Ziele einer allgemeinen Werbung (allgemeine Werbeziele) jedenfalls zum Teil (allerdings nur in sehr eingeschränktem Ausmaß) erreicht (durch die Aktion gleichsam mitgenommen, AS 137 ON 28) wurden. Liegen die Voraussetzungen für eine Wandlung vor, hat dies zur Folge, daß der Besteller den vereinbarten oder angemessenen Werklohn nicht zu bezahlen hat. Da die Wandlung wie ein Rücktritt vom Vertrag wirkt, gibt sie überdies beiden Teilen einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch (Koziol-Welser8 I 244; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1435). Die beklagte Partei könnte demnach die bereits geleistete Teilzahlung zurückfordern, müßte aber auch ihrerseits das bereits Erhaltene zurückstellen bzw. für den erlangten Vorteil eine angemessene Vergütung leisten. Solche Rückabwicklungsansprüche wurden aber hier nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und sind infolge Bindung des Gerichtes an den sich aus dem Parteienvorbringen ergebenden Streitgegenstand nicht zu erörtern (RZ 1979/16). Aus dem gleichen Grund war es den Vorinstanzen verwehrt, eine Entgeltminderung vorzunehmen, weil die beklagte Partei von ihrem Wahlrecht, anstelle der Wandlung Entgeltminderung zu begehren, nicht Gebrauch gemacht und einen Entgeltminderungsanspruch nicht geltend gemacht hat. Eine Versäumung der Gewährleistungsfrist wurde von der klagenden Partei nie behauptet. Von Amts wegen ist sie nur dann wahrzunehmen, wenn sie aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 54/81 ua). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Aktenlage spricht vielmehr dafür, daß die beklagte Partei den Mangel fristgerecht gerügt hat, wodurch dann aber die einredeweise Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche perpetuiert wurde (§ 933 Abs.2 ABGB).Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich und angemessen ist (JBl.1984, 204; MietSlg.35.105/31). Entspricht das Werk diesen Voraussetzungen nicht, ist es mangelhaft. Wesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach der ausdrücklichen Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, daß es nach der Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist (JBl.1988, 448; WBl 1989, 307; SZ 50/85; SZ 49/60). Bei Vorliegen von wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren Mängeln, kann der Besteller stets Wandlung begehren (SZ 49/60; 1 Ob 707/85 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht es der Branchenauffassung, daß eine Direkt-Mailing-Verkaufsaktion, wie sie von der beklagten Partei der klagenden Partei in Auftrag gegeben wurde, ihrem Wesen nach kostendeckend sein soll. Bei Wahl einer offenen Zielgruppe muß bei einer solchen Aktion unbedingt ein sogenannter Akzeptanztest durchgeführt werden. Das Ansprechen einer offenen Zielgruppe ohne Akzeptanztest ist für eine solche Aktion nicht geeignet. Da die klagende Partei die Werbeaktion ohne vorhergehenden Akzeptanztest an eine offene Zielgruppe richtete, kann es nach den obgenannten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß die Werbeaktion mangelhaft war. Der Mangel ist auch als wesentlicher zu qualifizieren, konnte doch infolge dieses Mangels die Werbeaktion ihren Zweck von vornherein nicht bzw. nur unvollkommen erreichen. Der Mangel hätte auch nur durch eine Wiederholung der Aktion bei Auswahl einer passenden Zielgruppe oder nach vorherigem Akzeptanztest behoben werden können, sodaß er keinesfalls als leicht behebbar angesehen werden kann. Die klagende Partei hat allerdings behauptet, die beklagte Partei habe auf einen Akzeptanztest verzichtet. Das Erstgericht hat darüber keine Feststellung getroffen. Eine Verfahrensergänzung ist jedoch entbehrlich. Selbst bei Zutreffend dieser Behauptung hätte die klagende Partei für den Mangel einzustehen. Es steht nämlich fest, daß sie die beklagte Partei über die Notwendigkeit eines solchen Testes und die Sinnlosigkeit der Aktion ohne ihn nicht belehrt hat. Bei Verletzung der Warnpflicht durch den Unternehmer hat dieser auch dann für den Mangel des Werkes voll einzustehen, wenn der Besteller, wie hier von der klagenden Partei durch Verzicht auf den Test behauptet wird, am Mißlingen des Werkes mitgewirkt hat. Ohne Bedeutung ist hiebei, ob der Unternehmer die offenbare Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers nicht erkannt hat oder aber diese zwar erkannt, aber den Besteller trotzdem nicht gewarnt hat (Adler-Höller aaO 392). Die Voraussetzungen für eine Wandlung nach Paragraph 1167, ABGB sind somit gegeben. Der Wandlungsanspruch der beklagten Partei wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch die Aktion die Ziele einer allgemeinen Werbung (allgemeine Werbeziele) jedenfalls zum Teil (allerdings nur in sehr eingeschränktem Ausmaß) erreicht (durch die Aktion gleichsam mitgenommen, AS 137 ON 28) wurden. Liegen die Voraussetzungen für eine Wandlung vor, hat dies zur Folge, daß der Besteller den vereinbarten oder angemessenen Werklohn nicht zu bezahlen hat. Da die Wandlung wie ein Rücktritt vom Vertrag wirkt, gibt sie überdies beiden Teilen einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch (Koziol-Welser8 römisch eins 244; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1435,). Die beklagte Partei könnte demnach die bereits geleistete Teilzahlung zurückfordern, müßte aber auch ihrerseits das bereits Erhaltene zurückstellen bzw. für den erlangten Vorteil eine angemessene Vergütung leisten. Solche Rückabwicklungsansprüche wurden aber hier nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und sind infolge Bindung des Gerichtes an den sich aus dem Parteienvorbringen ergebenden Streitgegenstand nicht zu erörtern (RZ 1979/16). Aus dem gleichen Grund war es den Vorinstanzen verwehrt, eine Entgeltminderung vorzunehmen, weil die beklagte Partei von ihrem Wahlrecht, anstelle der Wandlung Entgeltminderung zu begehren, nicht Gebrauch gemacht und einen Entgeltminderungsanspruch nicht geltend gemacht hat. Eine Versäumung der Gewährleistungsfrist wurde von der klagenden Partei nie behauptet. Von Amts wegen ist sie nur dann wahrzunehmen, wenn sie aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 54/81 ua). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Aktenlage spricht vielmehr dafür, daß die beklagte Partei den Mangel fristgerecht gerügt hat, wodurch dann aber die einredeweise Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche perpetuiert wurde (Paragraph 933, Absatz 2, ABGB).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.