Die Ansicht des Beklagten, das Begehren des Klägers sei schon deshalb nicht berechtigt, weil das Ziel des Reparaturauftrags erreicht worden sei, kann vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Die im § 1168a ABGB normierte Warnpflicht des Werkunternehmers ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht, die immer dann besteht, wenn das Werk infolge dem Unternehmer bekannter Umstände zu misslingen droht und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen kann (7 Ob 110/01d uva). Gewiss darf die Prüfpflicht gemäß § 1168a ABGB nicht überspannt werden und muss der Unternehmer im Allgemeinen keine besonderen, sonst nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen anstellen; er hat den Werkbesteller aber jedenfalls zu warnen, wenn er die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten "Stoffs" erkannte oder bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis angesichts konkreter Gefahrenquellen erkennen musste (ecolex 1998, 126; SZ 57/197; SZ 54/128; EvBl 1974/195). Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt (HS 24.610 uva). Die bloße Tatsache der (im engeren Sinn) fachgerechten Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und damit das Erreichen des Ziels des Reparaturauftrags an sich schließt die Verletzung der Warnpflicht noch nicht aus. Angesichts der Feststellung der Vorschäden im 4. Zylinder im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden (7 Ob 533/88).Die Ansicht des Beklagten, das Begehren des Klägers sei schon deshalb nicht berechtigt, weil das Ziel des Reparaturauftrags erreicht worden sei, kann vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Die im Paragraph 1168 a, ABGB normierte Warnpflicht des Werkunternehmers ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht, die immer dann besteht, wenn das Werk infolge dem Unternehmer bekannter Umstände zu misslingen droht und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen kann (7 Ob 110/01d uva). Gewiss darf die Prüfpflicht gemäß Paragraph 1168 a, ABGB nicht überspannt werden und muss der Unternehmer im Allgemeinen keine besonderen, sonst nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen anstellen; er hat den Werkbesteller aber jedenfalls zu warnen, wenn er die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten "Stoffs" erkannte oder bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis angesichts konkreter Gefahrenquellen erkennen musste (ecolex 1998, 126; SZ 57/197; SZ 54/128; EvBl 1974/195). Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt (HS 24.610 uva). Die bloße Tatsache der (im engeren Sinn) fachgerechten Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und damit das Erreichen des Ziels des Reparaturauftrags an sich schließt die Verletzung der Warnpflicht noch nicht aus. Angesichts der Feststellung der Vorschäden im 4. Zylinder im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden (7 Ob 533/88).
Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen (7 Ob 110/01d mwN; RdW 1999, 648; SZ 57/197). Nach den Feststellungen hat der Beklagte die Einlassung des Klägers in den vom Käufer des Fahrzeugs angestrengten Gewährleistungsprozess geradezu veranlasst, weil er gegenüber dem Kläger die Vornahme einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Reparatur behauptete und sich - trotz Streitverkündung - am Vorprozess nicht beteiligte. Damit hat er aber auch den durch die Führung des Gewährleistungsprozesses entstandenen Zeitwertverlust des PKWs adäquat verursacht, denn sein Verhalten war unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, diese Schadensfolge in nicht ganz unerheblichem Ausmaß zu begünstigen, was für den Beklagten auch vorhersehbar war (bbl 1999, 199; SZ 57/196). Die Vorinstanzen haben den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Warnpflichtverletzung durch den Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu Recht bejaht. Derjenige, der eine Vertragspflicht (hier: Warnpflicht) verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstandene Schäden nur so weit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt. Die Frage, welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu beantworten; anstelle der verallgemeinernden, schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (SZ 57/196). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden haftet, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. Dass der Beklagte in den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Käufer des PKW nicht "eingebunden" war, ist bedeutungslos.
Ebenso bedeutungslos ist, dass im Gewährleistungsprozess ein Verschulden des Klägers nicht geprüft wurde, denn ein solches liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Maßgeblich im hier vorliegenden Prozess ist das Verschulden des Beklagten am Eintritt des Schadens im Vermögen des Klägers, weil er die ihm obliegende Warnpflicht vernachlässigte.
Wie oben aufgezeigt, liegt zu den behandelten Rechtsfragen ausführliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. Der Beklagte vermochte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Wie oben aufgezeigt, liegt zu den behandelten Rechtsfragen ausführliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. Der Beklagte vermochte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.