Begründung:
Die klagende Partei errichtete über Auftrag der beklagten Partei in dem im ersten Stock des Hauses ***** W***** befindlichen Gymnastikraum einen "kombielastischen Sportboden". Dem betreffenden Werkvertrag wurden ua die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Professionisten und die ÖNORM B 2236-1 (Klebearbeiten für Bodenbeläge) zugrunde gelegt. Die (laut Werkvertrag bei Widersprüchen vorrangig heranzuziehenden) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Professionisten weisen ua folgende Bestimmungen auf:
2. Preisbasis
2.1 Die angebotenen Einheitspreise sind auf Basis der zum Zeitpunkt der Abgabe des Anbotes in Geltung gestandenen Löhne und Materialpreise erstellt und beinhalten alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Lohnnebenkosten, Transportkosten und Nebenleistungen, die zur vertragsgemäßen, einwandfreien, allen behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Herstellung der beschriebenen Arbeiten oder Werkstücke bis zur vollen Verwendungsfähigkeit erforderlich sind, auch wenn notwendige Einzelheiten in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt sind.
2.2 Die Einheitspreise sind Festpreise bis zum tatsächlichen Bauende.
3. Art und Umfang der Leistungen
3.1 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er sich von den örtlichen, technischen und baurechtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen der Baustelle überzeugt und dieselben bei Erstellung seines Anbotes berücksichtigt hat. Dies betrifft insbesondere die öffentlichen oder privaten Wasser-, Gas-, Strom-, Post- und Kanalisationsanschlüsse, Fernwärmeleitungen udgl. Der Auftragnehmer verzichtet darauf, aus Unkenntnis der Baustellensituation Nachforderungen, Verlängerung der Baufristen, Verminderung der Garantie udgl zu stellen.
....
3.4 Der Auftragnehmer hat die ihm für sein Anbot und die Durchführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt (insbesondere auf ihre Richtigkeit sowie ihre technisch, gesetzlich, baubehördlich und fachlich einwandfreie Ausführbarkeit) zu überprüfen und mit den örtlichen Verhältnissen der Baustelle abzustimmen. Bei der Überprüfung feststellbarer Mängel oder Fehler und Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis, wie auch eventuelle Bedenken gegen die gewählten Stoffe und Ausführungsarten, sind dem Auftraggeber sofort schriftlich bekanntzugeben. Geschieht dies nicht, so hat der Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden aufzukommen.
Die ÖNORM B 2236-1 enthält ua folgende Bestimmungen:
1.2.14 Nebenleistungen: verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
2.3 Ausführung
2.3.1 Bauseitige Voraussetzungen für die Ausführung
.....
2.3.1.2 Bauseits muss bei Gefahr nachschiebender Feuchtigkeit eine Feuchtigkeitsabdichtung, bei Gefahr schädlicher Dampfdiffusion eine Dampfsperre eingebaut sein.
.....
2.3.2 Anforderungen an den Untergrund
.....
2.3.3.2 Hinweispflicht
(1) Hierfür gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN A 2060 und B 2110.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber
vor Verlegung von Belägen in nicht unterkellerten Räumen, über Einfahrten, Feuchträumen, Durchgängen, Garagen udgl auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre und
vor Verlegung von Belägen auf Untergründen nach 2.1.4 (2) sowie Verbundestrichen auf das Erfordernis einer bauseits sicherzustellenden Austrocknung
aufmerksam zu machen.
Nachdem nach Verlegung der kombielastischen Fußbodenkonstruktion die Heizung in dem unterhalb des Gymnastikraums (im Erdgeschoß) gelegenen Heizraum in Betrieb genommen worden war, traten am Sportboden wegen des Fehlens einer Dampfsperre Feuchtigkeitsschäden und Aufwölbungen auf.
Für die Behebung dieser Schäden inklusive Errichtung einer Dampfsperre fordert die Klägerin, die vor Verlegung des Bodens bloß die Feuchtigkeit, nicht jedoch die örtlichen Gegebenheiten unterhalb des Gymnastikraums geprüft hatte, den der Beklagten für diese Arbeiten in Rechnung gestellten Betrag von S 58.954.
Die beklagte Partei, die den ihr von der Klägerin für die Errichtung des Bodens am 30. 10. 1996 in Rechnung gestellten Betrag von S
205.895 bezahlt hatte, beantragte die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe eine Mängelbehebung vorzunehmen gehabt, weil sie ihre Warnpflicht verletzt habe.
Das Erstgericht schloss sich dieser Ansicht an und wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin sei nach der ÖNORM B 2236-1 verpflichtet gewesen, die Beklagte als ihren Auftraggeber vor Verlegung des Bodens auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer habe sich grundsätzlich mit den unter dem zu verlegenden Boden befindlichen Räumlichkeiten vertraut zu machen und bei einer allfälligen Gefahr dahingehend zu warnen, dass eine Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre anzubringen sei. Die Beschränkung der Klägerin auf die Prüfung des Estrichs entspreche dieser Verpflichtung nicht, sodass sie ihre Warnpflicht als Auftragnehmer verletzt habe. Die Klägerin habe sich nicht mit den örtlichen Gegebenheiten unterhalb des Sportbodens auseinandergesetzt und deshalb sorgfaltswidrig gehandelt. Sie habe der Beklagten daher Gewähr für die ordnungsgemäße Herstellung des Sportbodens zu leisten. Die Beklagte habe demnach die Kosten der Mängelbehebung nicht zu bezahlen. Dies gelte auch für die Kosten der Dampfsperre, weil diese nach den Regeln der Technik bereits ursprünglich eingebaut hätte werden müssen und daher vom vereinbarten Werklohn umfasst sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen folge, dass der Werkunternehmer die örtlichen Verhältnisse genau zu prüfen habe, um überhaupt feststellen zu können, ob und allenfalls welche Räume unterhalb des zu verlegenden Bodens vorhanden seien, um allenfalls der Hinweispflicht nach Punkt 2.3.3.2 Abs 2 der ÖNORM B2236-1 nachkommen zu können. Die Klägerin behaupte, dass eine solche Untersuchungspflicht gar nicht bestehe, woraus naturgemäß keine Hinweispflicht resultieren könne. Meine sie, wärmeabgebende Räume fielen nicht unter die Bestimmung, so verkenne sie, dass sie einerseits gar nicht gewusst habe, welche Temperaturen unter dem Bodenbelag herrschen würden; andererseits ziele diese Bestimmung darauf ab, jede Möglichkeit des Misslingens des Werkes im Vorfeld zu verhindern. Insofern spiegle die Bestimmung das vom Auftragnehmer anzuwendende Maß der gewöhnlichen Sorgfalt wider. Es könne nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ÖNORMEN, eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer darstellten und dieser verpflichtet sei, die dort für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Hätte die Klägerin ihrer vertraglichen Untersuchungspflicht der unter dem Bodenbelag befindlichen Räume entsprochen, hätte sie Kenntnis vom Heizraum erlangt und jedenfalls in Erfahrung bringen müssen, dass davon bei Heizbetrieb überdurchschnittliche Temperaturen ausgingen und daher die Beklagte auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre hinweisen müssen. Die Warnpflicht bestehe nämlich auch schon dann, wenn ein Schaden möglich erscheine oder naheliege. Diese Sorgfalt habe von der Klägerin als eine solche, die jenen Fachleuten, denen die Klägerin zugehöre, gewöhnlich eigen sei, erwartet werden müssen. Die Klägerin hätte sich somit nicht mit der Prüfung des Untergrundes bzw der Feuchtigkeitsmessung begnügen dürfen, sondern wäre auch verpflichtet gewesen, die unter dem Bodenbelag angeordneten Räumlichkeiten zu erkunden und danach auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen. Allgemein ergebe sich diese Verpflichtung auch schon aus der Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen der Baustelle bei der Erstellung des Anbots. Im Lichte dieser Ausführungen könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf die vom Heizraum ausgehenden Gefahren für den Bodenbelag hinzuweisen. Die Klägerin selbst meine, dass für sie die Auswirkungen des Heizraumes nur durch spezielle bauphysikalische Untersuchungen feststellbar gewesen wären, wolle aber gleichzeitig der Beklagten zumuten, dass diese ihrerseits zu warnen gehabt hätte, "da ganz offensichtlich von diesem Raum Wärmeentwicklungen ausgegangen sind, die auf den ...Sportboden Auswirkungen hatten". Dass die Beklagte sachkundige Bestellerin sei und mit den Auswirkungen von Restfeuchte im Betonestrich auf den von der Klägerin verlegten Belag vertraut sei, habe die Klägerin aber nicht vorgebracht. Soweit sie auf PunktDas Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Professionistenleistungen folge, dass der Werkunternehmer die örtlichen Verhältnisse genau zu prüfen habe, um überhaupt feststellen zu können, ob und allenfalls welche Räume unterhalb des zu verlegenden Bodens vorhanden seien, um allenfalls der Hinweispflicht nach Punkt 2.3.3.2 Absatz 2, der ÖNORM B2236-1 nachkommen zu können. Die Klägerin behaupte, dass eine solche Untersuchungspflicht gar nicht bestehe, woraus naturgemäß keine Hinweispflicht resultieren könne. Meine sie, wärmeabgebende Räume fielen nicht unter die Bestimmung, so verkenne sie, dass sie einerseits gar nicht gewusst habe, welche Temperaturen unter dem Bodenbelag herrschen würden; andererseits ziele diese Bestimmung darauf ab, jede Möglichkeit des Misslingens des Werkes im Vorfeld zu verhindern. Insofern spiegle die Bestimmung das vom Auftragnehmer anzuwendende Maß der gewöhnlichen Sorgfalt wider. Es könne nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ÖNORMEN, eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer darstellten und dieser verpflichtet sei, die dort für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Hätte die Klägerin ihrer vertraglichen Untersuchungspflicht der unter dem Bodenbelag befindlichen Räume entsprochen, hätte sie Kenntnis vom Heizraum erlangt und jedenfalls in Erfahrung bringen müssen, dass davon bei Heizbetrieb überdurchschnittliche Temperaturen ausgingen und daher die Beklagte auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre hinweisen müssen. Die Warnpflicht bestehe nämlich auch schon dann, wenn ein Schaden möglich erscheine oder naheliege. Diese Sorgfalt habe von der Klägerin als eine solche, die jenen Fachleuten, denen die Klägerin zugehöre, gewöhnlich eigen sei, erwartet werden müssen. Die Klägerin hätte sich somit nicht mit der Prüfung des Untergrundes bzw der Feuchtigkeitsmessung begnügen dürfen, sondern wäre auch verpflichtet gewesen, die unter dem Bodenbelag angeordneten Räumlichkeiten zu erkunden und danach auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen. Allgemein ergebe sich diese Verpflichtung auch schon aus der Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen der Baustelle bei der Erstellung des Anbots. Im Lichte dieser Ausführungen könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, auf die vom Heizraum ausgehenden Gefahren für den Bodenbelag hinzuweisen. Die Klägerin selbst meine, dass für sie die Auswirkungen des Heizraumes nur durch spezielle bauphysikalische Untersuchungen feststellbar gewesen wären, wolle aber gleichzeitig der Beklagten zumuten, dass diese ihrerseits zu warnen gehabt hätte, "da ganz offensichtlich von diesem Raum Wärmeentwicklungen ausgegangen sind, die auf den ...Sportboden Auswirkungen hatten". Dass die Beklagte sachkundige Bestellerin sei und mit den Auswirkungen von Restfeuchte im Betonestrich auf den von der Klägerin verlegten Belag vertraut sei, habe die Klägerin aber nicht vorgebracht. Soweit sie auf Punkt
2.3.1.2 der zitierten ÖNORM Bezug nehme, wonach bauseits bei Gefahren nachschiebender Feuchtigkeit eine Feuchtigkeitsabdichtung, bei Gefahr schädlicher Dampfdiffusion eine Dampfsperre eingebaut sein müsse, enthebe sie dies nicht ihrer Hinweispflicht, weil eben nur sie die technischen Voraussetzungen für eine mängelfreie Leistung einschätzen könne. Auch habe sich nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Auftragnehmer jeweils vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne Schäden und Mängel, deren Ursache in der Vorarbeit anderer Unternehmer liege, ausführen könne. Schließlich sei dem Argument, bei der Dampfsperre handle es sich um sogenannte Sowieso-Kosten, zu entgegnen, dass die Parteien die Erstellung eines (mängelfreien) Werkes vereinbart hätten und die Dampfsperre für den geschuldeten Erfolg notwendig gewesen sei. Die Kosten der nachträglich eingebauten Dampfsperre seien somit solche der Mängelbehebung und damit von der Klägerin zu tragen. Eine ergänzende Feststellung über deren Höhe sei nicht erforderlich gewesen. Aus all dem folge, dass das Werk der Klägerin infolge offenbarer Untauglichkeit des von der Beklagten beigestellten Stoffes (teilweise) misslungen und die Klägerin für den Schaden verantwortlich sei, weil sie die Beklagte nicht gewarnt habe (§ 1168a Abs 2 ABGB).2.3.1.2 der zitierten ÖNORM Bezug nehme, wonach bauseits bei Gefahren nachschiebender Feuchtigkeit eine Feuchtigkeitsabdichtung, bei Gefahr schädlicher Dampfdiffusion eine Dampfsperre eingebaut sein müsse, enthebe sie dies nicht ihrer Hinweispflicht, weil eben nur sie die technischen Voraussetzungen für eine mängelfreie Leistung einschätzen könne. Auch habe sich nach den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Auftragnehmer jeweils vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne Schäden und Mängel, deren Ursache in der Vorarbeit anderer Unternehmer liege, ausführen könne. Schließlich sei dem Argument, bei der Dampfsperre handle es sich um sogenannte Sowieso-Kosten, zu entgegnen, dass die Parteien die Erstellung eines (mängelfreien) Werkes vereinbart hätten und die Dampfsperre für den geschuldeten Erfolg notwendig gewesen sei. Die Kosten der nachträglich eingebauten Dampfsperre seien somit solche der Mängelbehebung und damit von der Klägerin zu tragen. Eine ergänzende Feststellung über deren Höhe sei nicht erforderlich gewesen. Aus all dem folge, dass das Werk der Klägerin infolge offenbarer Untauglichkeit des von der Beklagten beigestellten Stoffes (teilweise) misslungen und die Klägerin für den Schaden verantwortlich sei, weil sie die Beklagte nicht gewarnt habe (Paragraph 1168 a, Absatz 2, ABGB).
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei allerdings iSd § 508 Abs 3 ZPO mit der Begründung ab, die Klägerin zeige auf, dass die Lösung der Rechtsfrage von der Auslegung einer Bestimmung der ÖNORM (B 2236-1) abhänge und eine höchstgerichtliche Entscheidung zur konkreten Problematik noch nicht vorliege. Zwar habe das Berufungsgericht die Untersuchungspflicht der Klägerin nicht nur aus Punkt 2.3.3.2 Abs 2 der zitierten ÖNORM, sondern auch aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geschlossen; primär sei jedoch die zitierte Passage der ÖNORM zu interpretieren gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beantwortung der Auslegungsfrage Anhaltspunkte für die Beurteilung anderer Fälle erwarten lasse und daher für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei allerdings iSd Paragraph 508, Absatz 3, ZPO mit der Begründung ab, die Klägerin zeige auf, dass die Lösung der Rechtsfrage von der Auslegung einer Bestimmung der ÖNORM (B 2236-1) abhänge und eine höchstgerichtliche Entscheidung zur konkreten Problematik noch nicht vorliege. Zwar habe das Berufungsgericht die Untersuchungspflicht der Klägerin nicht nur aus Punkt 2.3.3.2 Absatz 2, der zitierten ÖNORM, sondern auch aus Punkt 3. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen geschlossen; primär sei jedoch die zitierte Passage der ÖNORM zu interpretieren gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beantwortung der Auslegungsfrage Anhaltspunkte für die Beurteilung anderer Fälle erwarten lasse und daher für weitere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne.
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch berechtigt.