Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
ÖNORMEN sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen; es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, d.h. sie werden - ihrer Rechtsnatur als AGB entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart haben (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu §§ 1165, 1166; Rummel in Rummel2, Rz 12 zu § 861; Larcher, Die neuen ÖNORMEN des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 166 [168]; ecolex 1995, 891; SZ 46/79; HS 10.553 mwN).ÖNORMEN sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen; es steht den Vertragspartnern frei, sie zu vereinbaren oder nicht, d.h. sie werden - ihrer Rechtsnatur als AGB entsprechend - nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung - zumindest konkludent - vereinbart haben (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu Paragraphen 1165, 1166,; Rummel in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 861,; Larcher, Die neuen ÖNORMEN des Verdingungswesens A 2060 und B 2110, RdW 1984, 166 [168]; ecolex 1995, 891; SZ 46/79; HS 10.553 mwN).
Vertragsgrundlage ist ein von der beklagten Partei unter Verwendung eines Vordrucks vorformuliertes Angebotsschreiben, mit dessen Unterfertigung die klagende Partei den Auftrag zur Durchführung von Trockenbauarbeiten übernahm. Laut Punkt 5. dieses Angebotsschreibens ist ua die ÖNORM B 2110, Ausgabe 1.März 1983, Bestandteil dieses Angebotes. Diese ÖNORM sieht im Abschnitt 2 "Vertragsbestimmungen" unter Punkt 2.1.3 vor, dass die Bestimmungen der ÖNORM A 2060, Ausgabe Jänner 1983, Abschnitt 2, Vertragsbestandteil sind. Eine Parteienvereinbarung, wonach die Geltung dieser Bestimmungen eingeschränkt worden wäre, ist aus dem weiteren Inhalt des Angebotsschreibens nicht abzuleiten. Auch aus dem angeschlossenen Leistungsverzeichnis, insbesondere dem Abschnitt "0.3 Besondere Bestimmungen" ergibt sich nicht, dass die Geltung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 idF 1.1.1983 ausgeschlossen wurde. Der Umstand, dass in diesem Teil des Leistungsverzeichnisses einige Bestimmungen der ÖNORM A 2060 angeführt sind, nicht jedoch deren Punkt 2.13.2, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Punkt nicht Vertragsbestandteil wurde. Die bloße Hervorhebung einzelner Bestimmungen einer ÖNORM im Leistungsverzeichnis ist nicht als taxative Aufzählung der anzuwendenden Bestimmungen anzusehen, durch welche die an anderer Stelle vertraglich vereinbarte Geltung weiterer Bestimmungen ausgeschlossen worden wäre. Der eindeutige Hinweis in Punkt 5. des Angebotsschreibens lässt eine derartige Einschränkung nicht zu.Vertragsgrundlage ist ein von der beklagten Partei unter Verwendung eines Vordrucks vorformuliertes Angebotsschreiben, mit dessen Unterfertigung die klagende Partei den Auftrag zur Durchführung von Trockenbauarbeiten übernahm. Laut Punkt 5. dieses Angebotsschreibens ist ua die ÖNORM B 2110, Ausgabe 1.März 1983, Bestandteil dieses Angebotes. Diese ÖNORM sieht im Abschnitt 2 "Vertragsbestimmungen" unter Punkt 2.1.3 vor, dass die Bestimmungen der ÖNORM A 2060, Ausgabe Jänner 1983, Abschnitt 2, Vertragsbestandteil sind. Eine Parteienvereinbarung, wonach die Geltung dieser Bestimmungen eingeschränkt worden wäre, ist aus dem weiteren Inhalt des Angebotsschreibens nicht abzuleiten. Auch aus dem angeschlossenen Leistungsverzeichnis, insbesondere dem Abschnitt "0.3 Besondere Bestimmungen" ergibt sich nicht, dass die Geltung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 in der Fassung 1.1.1983 ausgeschlossen wurde. Der Umstand, dass in diesem Teil des Leistungsverzeichnisses einige Bestimmungen der ÖNORM A 2060 angeführt sind, nicht jedoch deren Punkt 2.13.2, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Punkt nicht Vertragsbestandteil wurde. Die bloße Hervorhebung einzelner Bestimmungen einer ÖNORM im Leistungsverzeichnis ist nicht als taxative Aufzählung der anzuwendenden Bestimmungen anzusehen, durch welche die an anderer Stelle vertraglich vereinbarte Geltung weiterer Bestimmungen ausgeschlossen worden wäre. Der eindeutige Hinweis in Punkt 5. des Angebotsschreibens lässt eine derartige Einschränkung nicht zu.
Bei der Auslegung der ÖNORMEN sind nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt ecolex 1995, 891 mwN) folgende Grundsätze anzuwenden:
Da es sich bei ÖNORMEN weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, d.h. unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen; sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher aaO; SZ 63/51 mwN). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JBl 1972, 200).Da es sich bei ÖNORMEN weder um die von einer der Vertragsparteien aufgestellten AGB handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um "kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, d.h. unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen; sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (Larcher aaO; SZ 63/51 mwN). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (JBl 1972, 200).
Mit der Auslegung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 idF 1.1.1983 haben sich in jüngster Zeit zwei Senate des Obersten Gerichtshofes befasst, die die Frage, ob die vorbehaltlose Annahme der Zahlung auch die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von in der Schluss- bzw Teilschlussrechnung enthaltenen, jedoch durch die Zahlung noch nicht gänzlich abgedeckten Rechnungsposten einschränkt, unterschiedlich beantwortet haben.Mit der Auslegung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 in der Fassung 1.1.1983 haben sich in jüngster Zeit zwei Senate des Obersten Gerichtshofes befasst, die die Frage, ob die vorbehaltlose Annahme der Zahlung auch die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von in der Schluss- bzw Teilschlussrechnung enthaltenen, jedoch durch die Zahlung noch nicht gänzlich abgedeckten Rechnungsposten einschränkt, unterschiedlich beantwortet haben.
Der 5.Senat führte in seiner Entscheidung vom 7.6.1995, 5 Ob 516/95 (ecolex 1995, 890) aus, zufolge der Bestimmung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 schließe die vorbehaltlose Annahme einer Teilzahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung die nachträgliche Geltendmachung eines durch die Teilzahlung (noch) nicht erledigten Teiles der Rechnung nicht aus, sondern nur das Recht zur Geltendmachung von Forderungen aufgrund einer nachträglichen Hinzurechnung von Rechnungsbeträgen zum Schlussrechnungsbetrag. Diese Ansicht begründete der 5.Senat folgendermaßen:
"Nach der genannten Bestimmung schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung "nachträgliche" Forderungen für vertragsmäßig erbrachte Leistungen aus. Unter Bedachtnahme auf die vom Berufungsgericht ergänzend festgehaltene Bestimmung des Punktes 2.13.3 derselben ÖNORM, die "Nachforderungen" (bzw hier nicht relevante "Überzahlungen") betrifft, muss gesagt werden, dass Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 nur den Leistungsumfang betrifft, sodass ein allfälliger Irrtum über die Vollständigkeit des in Rechnung gestellten Leistungsumfanges nur innerhalb der Frist von sechs Wochen "rechtzeitig" (im Sinne des § 871 ABGB) aufgeklärt werden kann; hingegen wird die nachträgliche Geltendmachung eines Restbetrages aus dem Grunde der unvollständigen Zahlung einer Schluss- oder Teilschlussrechnung hinsichtlich des Differenzbetrages, nämlich der Minderzahlung durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine "nachträgliche" Forderung, die noch nicht in dem Rechnungsbetrag enthalten war. Die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten durch eine rasche Klarstellung des Sachverhaltes ist nur hinsichtlich des Umfanges von vertragsgemäß erbrachten Leistungen sinnvoll; vergleichbare Beweisschwierigkeiten über das Ausmaß einer Minderzahlung, die innerhalb der Frist von sechs Wochen geklärt werden müsste, sind hingegen nicht zu befürchten, weil das Ausmaß der Minderzahlung sich ohne jede Beweisschwierigkeit durch eine einfache Rechnung (Subtraktion) ermitteln lässt"."Nach der genannten Bestimmung schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung "nachträgliche" Forderungen für vertragsmäßig erbrachte Leistungen aus. Unter Bedachtnahme auf die vom Berufungsgericht ergänzend festgehaltene Bestimmung des Punktes 2.13.3 derselben ÖNORM, die "Nachforderungen" (bzw hier nicht relevante "Überzahlungen") betrifft, muss gesagt werden, dass Punkt 2.13.2 der ÖNorm A 2060 nur den Leistungsumfang betrifft, sodass ein allfälliger Irrtum über die Vollständigkeit des in Rechnung gestellten Leistungsumfanges nur innerhalb der Frist von sechs Wochen "rechtzeitig" (im Sinne des Paragraph 871, ABGB) aufgeklärt werden kann; hingegen wird die nachträgliche Geltendmachung eines Restbetrages aus dem Grunde der unvollständigen Zahlung einer Schluss- oder Teilschlussrechnung hinsichtlich des Differenzbetrages, nämlich der Minderzahlung durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine "nachträgliche" Forderung, die noch nicht in dem Rechnungsbetrag enthalten war. Die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten durch eine rasche Klarstellung des Sachverhaltes ist nur hinsichtlich des Umfanges von vertragsgemäß erbrachten Leistungen sinnvoll; vergleichbare Beweisschwierigkeiten über das Ausmaß einer Minderzahlung, die innerhalb der Frist von sechs Wochen geklärt werden müsste, sind hingegen nicht zu befürchten, weil das Ausmaß der Minderzahlung sich ohne jede Beweisschwierigkeit durch eine einfache Rechnung (Subtraktion) ermitteln lässt".
Der 6.Senat ging in seiner Entscheidung vom 22.8.1995, 6 Ob 566/95 (ecolex 1995, 891) davon aus, "dass die in Rede stehende Bestimmung nicht im Abschnitt 2.12 "Rechnungslegung", sondern im Abschnitt 2.13. "Zahlung" enthalten ist, wo bereits unter 2.13.1.4 dem Auftraggeber die Verpflichtung auferlegt wird, dass er im Falle des Abweichens seiner Zahlung vom Rechnungsbetrag dem Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Überschrift und Wortlaut des Abschnittes 2.13.2 knüpfen sodann die Rechtsfolge des Ausschlusses von Nachforderungen ausschließlich an die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung und das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts an, wobei ein solcher vom Auftragnehmer bereits in die Rechnung aufgenommen werden kann, sonst aber binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben und begründet werden muss. Die in der Bestimmung und in der Überschrift der damit zusammenhängenden Regelung des Abschnittes 2.13.3 synonym gebrauchten Begriffe "nachträgliche Forderungen" und "Nachforderungen" beziehen sich daher unmissverständlich auf die vom Auftragnehmer angenommene Schlusszahlung des Auftraggebers; alles was über diese Summe hinausgeht und noch "nachgefordert" werden soll, muss rechtzeitig "vorbehalten" werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die entsprechende Forderung bereits verrechnet wurde oder nicht. Die Bestimmung gilt daher auch für den Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat (Larcher aaO 237). Zweck dieser Bestimmung ist es ja, wie sich auch aus jener des Abschnittes 2.13.3 ergibt, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen (vgl WBl 1988, 402); der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (so schon JBl 1972, 200 zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des § 3 Punkt 10 der ÖNORM B 2110 idF 1.5.1947, welche übrigens sogar ausdrücklich angeordnet hatte, dass früher gestellte, aber unerledigte Forderungen nochmals vorbehalten werden müssen). Die ÖNORM A 2060 idF 1.3.1995 regelt die Annahme der Zahlung und den Vorbehalt nunmehr in Abschnitt 2.17.2 und sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmung auch im Falle des Abweichens der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag gilt. Nach dem Wortlaut und Sinn ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNORM A 2060 idF 1.1.1983 dahin zu verstehen, dass der Auftragnehmer im Falle der Annahme einer vom Rechnungsbetrag abweichenden Schlusszahlung des Auftraggebers den Fehlbetrag nur dann nachfordern kann, wenn er diesbezüglich binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung einen begründeten schriftlichen Vorbehalt erhoben hat".Der 6.Senat ging in seiner Entscheidung vom 22.8.1995, 6 Ob 566/95 (ecolex 1995, 891) davon aus, "dass die in Rede stehende Bestimmung nicht im Abschnitt 2.12 "Rechnungslegung", sondern im Abschnitt 2.13. "Zahlung" enthalten ist, wo bereits unter 2.13.1.4 dem Auftraggeber die Verpflichtung auferlegt wird, dass er im Falle des Abweichens seiner Zahlung vom Rechnungsbetrag dem Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Überschrift und Wortlaut des Abschnittes 2.13.2 knüpfen sodann die Rechtsfolge des Ausschlusses von Nachforderungen ausschließlich an die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung und das Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts an, wobei ein solcher vom Auftragnehmer bereits in die Rechnung aufgenommen werden kann, sonst aber binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben und begründet werden muss. Die in der Bestimmung und in der Überschrift der damit zusammenhängenden Regelung des Abschnittes 2.13.3 synonym gebrauchten Begriffe "nachträgliche Forderungen" und "Nachforderungen" beziehen sich daher unmissverständlich auf die vom Auftragnehmer angenommene Schlusszahlung des Auftraggebers; alles was über diese Summe hinausgeht und noch "nachgefordert" werden soll, muss rechtzeitig "vorbehalten" werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die entsprechende Forderung bereits verrechnet wurde oder nicht. Die Bestimmung gilt daher auch für den Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat (Larcher aaO 237). Zweck dieser Bestimmung ist es ja, wie sich auch aus jener des Abschnittes 2.13.3 ergibt, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen vergleiche WBl 1988, 402); der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (so schon JBl 1972, 200 zur entsprechenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Punkt 10 der ÖNORM B 2110 in der Fassung 1.5.1947, welche übrigens sogar ausdrücklich angeordnet hatte, dass früher gestellte, aber unerledigte Forderungen nochmals vorbehalten werden müssen). Die ÖNORM A 2060 in der Fassung 1.3.1995 regelt die Annahme der Zahlung und den Vorbehalt nunmehr in Abschnitt 2.17.2 und sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmung auch im Falle des Abweichens der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag gilt. Nach dem Wortlaut und Sinn ist aber auch die erwähnte Bestimmung der ÖNORM A 2060 in der Fassung 1.1.1983 dahin zu verstehen, dass der Auftragnehmer im Falle der Annahme einer vom Rechnungsbetrag abweichenden Schlusszahlung des Auftraggebers den Fehlbetrag nur dann nachfordern kann, wenn er diesbezüglich binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung einen begründeten schriftlichen Vorbehalt erhoben hat".
Auch Larcher (in RdW 1984, 237) verweist darauf, dass die Regelungen der ÖNORMEN A 2060 2.12., 2.13. und B 2110 2.14. und 2.15. zur Rechnungslegung und Prüfung sowie zur Zahlung weitgehend den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 aF entsprechen. Grundsätzlich schließe die Annahme der Zahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung wie bisher nachträgliche Forderungen des Auftragnehmers aus. Gedacht sei offenbar an zwei verschiedene Tatbestände: Einmal an den Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vornimmt; daneben an den Fall, dass der Auftragnehmer bewusst oder unbewusst in die Schlussrechnung nicht alle Forderungen aufgenommen hat.
Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Bestimmung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 selbst unter Zugrundelegung der vom 6.Senat in der Entscheidung ecolex 1995, 891 vertretenen Auslegung aus folgenden Gründen nicht zum Tragen:
Selbst wenn dieser fingierte Anspruchsverzicht nicht schon nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig wäre (vgl BGHZ 101, 357; Peters in Staudinger, BGB13, Rz 100 zu § 100, die einen Verstoß der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Nr.3 Abs 2 VOB/B gegen § 9 dABGB bejahen), so muss sich die beklagte Partei das Verhalten des mit der Bauüberwachung befassten "Organs" nach Bezahlung der reduzierten Schlussrechnung entgegenhalten lassen. Diese "Organe" der beklagten Partei (Außerstreitstellung AS 37) haben nämlich nach Bezahlung der reduzierten Schlussrechnung weiter mit der klagenden Partei ohne Hinweis auf sonstige Präklusion verhandelt. Damit wurde jedoch der Eindruck erweckt, eine weitere Prüfung der Rechnungen und endgültige Beurteilung der Sachlage stehe noch aus; in einem solchen Fall kann sich die Auftraggeberin auf die Vertragsbestimmung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 nicht berufen. Es entspricht nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass Vergleichsverhandlungen auch eine Verlängerung von Präklusivfristen bewirken (SZ 58/58; ZVR 1979/44; Schubert in Rummel2 Rz 5 zu § 1451 ABGB; Koziol in ZAS 1976, 56; vgl Nicklisch/Weick, VOB/B2 Rz 46 zu § 16).Selbst wenn dieser fingierte Anspruchsverzicht nicht schon nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig wäre vergleiche BGHZ 101, 357; Peters in Staudinger, BGB13, Rz 100 zu Paragraph 100,, die einen Verstoß der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 16, Nr.3 Absatz 2, VOB/B gegen Paragraph 9, dABGB bejahen), so muss sich die beklagte Partei das Verhalten des mit der Bauüberwachung befassten "Organs" nach Bezahlung der reduzierten Schlussrechnung entgegenhalten lassen. Diese "Organe" der beklagten Partei (Außerstreitstellung AS 37) haben nämlich nach Bezahlung der reduzierten Schlussrechnung weiter mit der klagenden Partei ohne Hinweis auf sonstige Präklusion verhandelt. Damit wurde jedoch der Eindruck erweckt, eine weitere Prüfung der Rechnungen und endgültige Beurteilung der Sachlage stehe noch aus; in einem solchen Fall kann sich die Auftraggeberin auf die Vertragsbestimmung des Punktes 2.13.2 der ÖNORM A 2060 nicht berufen. Es entspricht nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass Vergleichsverhandlungen auch eine Verlängerung von Präklusivfristen bewirken (SZ 58/58; ZVR 1979/44; Schubert in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 1451, ABGB; Koziol in ZAS 1976, 56; vergleiche Nicklisch/Weick, VOB/B2 Rz 46 zu Paragraph 16,).
Aus diesen Gründen haben die Vorinstanzen im Ergebnis richtig die Einwendungen der beklagten Partei als unberechtigt erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.