Rechtssatz RS0115105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115105
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Norm
ABGB §1168a
ÖNorm B 2236-1 Pkt2.3.1.2
Rechtssatz
Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen (Warnpflichtverletzung - "Sowieso-Kosten").
Entscheidungstexte
- 7 Ob 110/01d
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d
- 8 Ob 115/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T1)
- 4 Ob 11/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2026 4 Ob 11/26k
vgl; nur: Die Kausalität der Warnpflichtverletzung ist eine Haftungsvoraussetzung für die Sowiesokosten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115105
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_002