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Rechtssatz RS0115105

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115105

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Norm

ABGB §1168a
ÖNorm B 2236-1 Pkt2.3.1.2

Rechtssatz

Hat der Auftraggeber von vorneherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für die Errichtung einer Dampfsperre zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten tragen zu lassen (Warnpflichtverletzung - "Sowieso-Kosten").

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 110/01d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d
  • 8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T1)
  • 4 Ob 11/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2026 4 Ob 11/26k
    vgl; nur: Die Kausalität der Warnpflichtverletzung ist eine Haftungsvoraussetzung für die Sowiesokosten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115105

Im RIS seit

17.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_002