Rechtssatz RS0115106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115106
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Rechtssatz
"Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 110/01d
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d
- 8 Ob 318/01z
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 318/01z
Vgl
- 9 ObA 129/15h
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 129/15h
Auch; Beisatz: Vertraglich vereinbarte Ausbildungskosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter. (T1)
- 8 Ob 115/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115106
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_003