Die Revision ist zwar nicht - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung behauptet - jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000,-- (nunmehr EUR 4.000,--) übersteigt und somit der Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO nicht vorliegt. Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Der Beklagte meint, die klagende Partei habe keinen Abzug der Sowiesokosten vorgenommen, weil sie gegenüber dem Architekten im Vorprozess 50 % ihres Schadens ohne Abzug der Sowiesokosten geltend gemacht und auch bezahlt erhalten habe. Es sei nicht von jenem Betrag auszugehen, der theoretisch von den beklagten Architekten zu ersetzen gewesen wäre, sondern es sei jener Betrag zu berücksichtigen, der tatsächlich der klagenden Partei von den beklagten Architekten bezahlt worden sei. Wenn ein Schädiger, aus welchen Gründen immer, tatsächlich mehr leiste, als er leisten müsse, könne der Geschädigte nicht damit argumentieren, dass ihm deshalb mehr als sein Schaden zustehe. Der Geschädigte könne nie mehr 100 % seines Schadens erhalten.Die Revision ist zwar nicht - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung behauptet - jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000,-- (nunmehr EUR 4.000,--) übersteigt und somit der Revisionsausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht vorliegt. Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Der Beklagte meint, die klagende Partei habe keinen Abzug der Sowiesokosten vorgenommen, weil sie gegenüber dem Architekten im Vorprozess 50 % ihres Schadens ohne Abzug der Sowiesokosten geltend gemacht und auch bezahlt erhalten habe. Es sei nicht von jenem Betrag auszugehen, der theoretisch von den beklagten Architekten zu ersetzen gewesen wäre, sondern es sei jener Betrag zu berücksichtigen, der tatsächlich der klagenden Partei von den beklagten Architekten bezahlt worden sei. Wenn ein Schädiger, aus welchen Gründen immer, tatsächlich mehr leiste, als er leisten müsse, könne der Geschädigte nicht damit argumentieren, dass ihm deshalb mehr als sein Schaden zustehe. Der Geschädigte könne nie mehr 100 % seines Schadens erhalten.
Diese nicht logisch nachvollziehbare Argumentation betrifft keine erhebliche Rechtsfrage. Grundsätzlich sind dem Bauherrn die Sanierungskosten abzüglich der Sowiesokosten, dass sind die mit der Verbesserung verbundenen Mehrkosten, die die Herstellung eines mangelfreien Werkes von vornherein erfordert hätten (für alle Koziol/Welser II12 247 mwN), zu ersetzen. Sind wie hier mehrere nicht solidarisch haftende Personen ersatzpflichtig, hat jeder Ersatzpflichtige den auf ihn entfallenden Anteil der Sanierungskosten abzüglich des auf ihn entfallenden Anteils der Sowiesokosten zu tragen. Nur deshalb, weil im Parallelprozess der Einwand der Sowiesokosten nicht erhoben und daher kein Abzug berücksichtigt werden konnte (so schon 9 Ob 79/00h im Parallelprozess), kann der hier Beklagte nicht mehr als den auf ihn entfallenden Abzugsteil einwenden. Dass dieser Gedankengang zutreffend ist, ergibt sich schon daraus, dass es zu keinem unterschiedlichen Ergebnis kommen darf, je nach dem, welcher der beiden Ersatzprozesse zuerst geführt wird. Wäre der Beklagte zuerst belangt worden, hätte er auch nur die Hälfte der Sowiesokosten einwenden können.
Zur Frage der Aufrechnung von bereits vor Konkurseröffnung entstandener Kosten mit dem Kostenersatzanspruch der Gemeinschuldnerin fehlen jegliche Ausführungen, sodass hierauf nicht einzugehen ist (siehe dazu aber zuletzt 8 Ob 235/99p). Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Zur Frage der Aufrechnung von bereits vor Konkurseröffnung entstandener Kosten mit dem Kostenersatzanspruch der Gemeinschuldnerin fehlen jegliche Ausführungen, sodass hierauf nicht einzugehen ist (siehe dazu aber zuletzt 8 Ob 235/99p). Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der klagenden Partei sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, da sie auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen hat.