Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist teilweise berechtigt.
Im Verfahren ist unstrittig, dass die vom Gemeinschuldner benützte Wohnung nicht in die Konkursmasse fällt. Ebenso ist es im Revisionsverfahren nicht mehr zweifelhaft, dass der Gemeinschuldner für die titellose Benützung der Wohnung Benützungsentgelt zu entrichten hat und dass ihm die im Räumungsverfahren aufgelaufenen Kosten zur Last fallen. Strittig ist nur mehr, ob Benützungsentgelt und Kosten ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens von der Masse oder vom Gemeinschuldner zu Lasten dessen konkursfreien Vermögens begehrt werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung wird Benützungsentgelt nicht aus dem Titel des Schadenersatzes, sondern als Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB geschuldet (SZ 58/104; SZ 65/61; JBl 1999, 736 ua). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage der Haftung für Benützungsentgelt wegen nicht rechtzeitiger Räumung des Bestandobjekts im Konkurs zu befassen, allerdings jeweils im Zusammenhang mit gegen den Masseverwalter gerichteten auf die verschuldensabhängige Norm des § 81 Abs 3 KO gestützten Schadenersatzansprüchen. Der erkennende Senat ging dabei von der älteren Rechtsprechung, die dem Bestandgeber die Beteiligtenstellung im Konkursverfahren absprach (JBl 1987, 53) ab und sprach unter Hinweis auf Federsel, "Haftung des Masseverwalters wegen zu Unrecht verweigerter Räumung eines Bestandobjekts?", in RdW 1987, 78 aus, dass sowohl der Bestandgeber, der seinen während des Konkursverfahrens auflaufenden Mietzins begehrt, als auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjektes Benützungsentgelt fordert, Massegläubiger sei. Solche Ansprüche könnten gemäß § 46 Abs 1 Z 5 KO als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt habe. Unterlasse der Masseverwalter schuldhaft die Räumung des ehemaligen Mietobjekts, sei er persönlich wahlweise neben der Masse, die die Zahlungspflicht für den Mietzins bzw das Benützungsentgelt ab Konkurseröffnung als Masseforderung jedenfalls treffe, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Vermieter bzw ehemaligen Mieter für den dadurch erlittenen Schaden verantwortlich. Der Bestandgeber sei, soweit es um die Räumung des Mietobjekts gehe, nach Beendigung des Bestandverhältnisses als Aussonderungsberechtigter anzusehen (EvBl 1998/79; JBl 1999, 736). Die dargestellte Rechtsprechungslinie zeigt, dass der erkennende Senat davon ausging, dass auch Unterlassungen des Masseverwalters, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen, Rechtshandlungen im Sinn des § 46 Abs 1 Z 5 KO sein können, wie dies der Oberste Gerichtshof auch - wenngleich in anderem, nämlich arbeitsrechtlichem, Zusammenhang - ausdrücklich ausgesprochen hat (SZ 68/211; ArbSlg 11.477).Nach ständiger Rechtsprechung wird Benützungsentgelt nicht aus dem Titel des Schadenersatzes, sondern als Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB geschuldet (SZ 58/104; SZ 65/61; JBl 1999, 736 ua). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage der Haftung für Benützungsentgelt wegen nicht rechtzeitiger Räumung des Bestandobjekts im Konkurs zu befassen, allerdings jeweils im Zusammenhang mit gegen den Masseverwalter gerichteten auf die verschuldensabhängige Norm des Paragraph 81, Absatz 3, KO gestützten Schadenersatzansprüchen. Der erkennende Senat ging dabei von der älteren Rechtsprechung, die dem Bestandgeber die Beteiligtenstellung im Konkursverfahren absprach (JBl 1987, 53) ab und sprach unter Hinweis auf Federsel, "Haftung des Masseverwalters wegen zu Unrecht verweigerter Räumung eines Bestandobjekts?", in RdW 1987, 78 aus, dass sowohl der Bestandgeber, der seinen während des Konkursverfahrens auflaufenden Mietzins begehrt, als auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjektes Benützungsentgelt fordert, Massegläubiger sei. Solche Ansprüche könnten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt habe. Unterlasse der Masseverwalter schuldhaft die Räumung des ehemaligen Mietobjekts, sei er persönlich wahlweise neben der Masse, die die Zahlungspflicht für den Mietzins bzw das Benützungsentgelt ab Konkurseröffnung als Masseforderung jedenfalls treffe, nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Vermieter bzw ehemaligen Mieter für den dadurch erlittenen Schaden verantwortlich. Der Bestandgeber sei, soweit es um die Räumung des Mietobjekts gehe, nach Beendigung des Bestandverhältnisses als Aussonderungsberechtigter anzusehen (EvBl 1998/79; JBl 1999, 736). Die dargestellte Rechtsprechungslinie zeigt, dass der erkennende Senat davon ausging, dass auch Unterlassungen des Masseverwalters, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen, Rechtshandlungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO sein können, wie dies der Oberste Gerichtshof auch - wenngleich in anderem, nämlich arbeitsrechtlichem, Zusammenhang - ausdrücklich ausgesprochen hat (SZ 68/211; ArbSlg 11.477).
Masseforderungen sind größtenteils die mit der Abwicklung des Konkurses notwendigerweise verbundenen Aufwendungen und Kosten, die § 46 KO taxativ auflistet (SZ 68/211; Reckenzaun, ecolex 1995, 318, Privatkonkurs und Befriedigung von Massegläubigern). Im "herkömmlichen" Konkurs bietet die Qualifikation von Benützungsentgelt als Masseforderung für den Bereich des Bestandvertrages deshalb keine Schwierigkeit, weil bei Auflösung des Bestandvertrages während des Konkursverfahrens der Masseverwalter - abgesehen von dem hier nicht zu untersuchenden Fall des § 5 Abs 4 KO - durch seinen ipso iure-Eintritt, selbst Vertagspartner ist (JBl 1977, 100; JBl 1987, 53; RZ 1989/62; 8 Ob 163/99z ua) oder, sollte der Vertrag schon vor Konkurseröffnung gelöst worden sein (wie im Fall JBl 1987, 53) er unter der Haftungssanktion des § 81 Abs 3 KO zur ehestbaldigen Erfüllung des Aussonderungsrechtes verpflichtet ist. Eine diesbezügliche dem Masseverwalter zurechenbare Unterlassung würde daher zum Entstehen einer Forderung gegen die Masse oder - bei vorliegendem Verschulden - gegen den Masseverwalter führen.Masseforderungen sind größtenteils die mit der Abwicklung des Konkurses notwendigerweise verbundenen Aufwendungen und Kosten, die Paragraph 46, KO taxativ auflistet (SZ 68/211; Reckenzaun, ecolex 1995, 318, Privatkonkurs und Befriedigung von Massegläubigern). Im "herkömmlichen" Konkurs bietet die Qualifikation von Benützungsentgelt als Masseforderung für den Bereich des Bestandvertrages deshalb keine Schwierigkeit, weil bei Auflösung des Bestandvertrages während des Konkursverfahrens der Masseverwalter - abgesehen von dem hier nicht zu untersuchenden Fall des Paragraph 5, Absatz 4, KO - durch seinen ipso iure-Eintritt, selbst Vertagspartner ist (JBl 1977, 100; JBl 1987, 53; RZ 1989/62; 8 Ob 163/99z ua) oder, sollte der Vertrag schon vor Konkurseröffnung gelöst worden sein (wie im Fall JBl 1987, 53) er unter der Haftungssanktion des Paragraph 81, Absatz 3, KO zur ehestbaldigen Erfüllung des Aussonderungsrechtes verpflichtet ist. Eine diesbezügliche dem Masseverwalter zurechenbare Unterlassung würde daher zum Entstehen einer Forderung gegen die Masse oder - bei vorliegendem Verschulden - gegen den Masseverwalter führen.
Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs 1 KO). Daraus abgeleitete Forderungen können bis zur Aufhebung des Konkurses zum Nachteil der Konkursgläubiger nicht geltend gemacht werden. Dem Dritten gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu behandeln, als wäre der Konkurs nicht anhängig. Die Haftung des Gemeinschuldners ist während des Konkurses auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt (SZ 66/52; ZIK 1999, 94; Bartsch/Pollak KO3 I 36, 314; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 459).Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (Paragraph 3, Absatz eins, KO). Daraus abgeleitete Forderungen können bis zur Aufhebung des Konkurses zum Nachteil der Konkursgläubiger nicht geltend gemacht werden. Dem Dritten gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu behandeln, als wäre der Konkurs nicht anhängig. Die Haftung des Gemeinschuldners ist während des Konkurses auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt (SZ 66/52; ZIK 1999, 94; Bartsch/Pollak KO3 römisch eins 36, 314; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 459).
Gemäß § 181 KO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den im § 182 bis 216 KO festgelegten Besonderheiten auch in dem über das Vermögen einer natürlichen Person eröffneten Schuldenregulierungsverfahren. Im Schuldenregulierungsverfahren soll dem Schuldner in der Regel die Verwaltung der Konkursmasse selbst zustehen (§ 186 Abs 1 KO), sodass das Konkursgericht die sonst dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen hat (§ 190 Abs 3 KO). Vom Vorliegen der Eigenverwaltung ist auch im hier zu beurteilenden Fall auszugehen, wurde diese dem Gemeinschuldner doch keinesfalls entzogen, sondern lediglich gemäß § 190 Abs 2 KO für den eingeschränkten Aufgabenkreis der Prozessführung ein Masseverwalter bestellt.Gemäß Paragraph 181, KO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den im Paragraph 182 bis 216 KO festgelegten Besonderheiten auch in dem über das Vermögen einer natürlichen Person eröffneten Schuldenregulierungsverfahren. Im Schuldenregulierungsverfahren soll dem Schuldner in der Regel die Verwaltung der Konkursmasse selbst zustehen (Paragraph 186, Absatz eins, KO), sodass das Konkursgericht die sonst dem Masseverwalter zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen hat (Paragraph 190, Absatz 3, KO). Vom Vorliegen der Eigenverwaltung ist auch im hier zu beurteilenden Fall auszugehen, wurde diese dem Gemeinschuldner doch keinesfalls entzogen, sondern lediglich gemäß Paragraph 190, Absatz 2, KO für den eingeschränkten Aufgabenkreis der Prozessführung ein Masseverwalter bestellt.
Mit der Übertragung der Verwaltung der Konkursmasse an den Gemeinschuldner durch die Konkursordnungsnovelle 1993 ergeben sich nicht unerhebliche Probleme für die Grenzziehung zwischen Masseforderungen und sogenannten "ausgeschlossenen Ansprüchen" von Neugläubigern (vgl die Kritik Reckenzauns aaO). Der Gesetzgeber regelt den Umfang der Eigenverwaltung in § 187 KO und billigt dem Schuldner die Stellung des Masseverwalters nur in Ansehung der Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften zu (§ 187 Abs 1 Z 2 KO). Darüber hinaus bindet er die konkursrechtliche Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung des Konkursgerichtes und normiert im § 187 Abs 1 Z 4 KO, dass Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen seien, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zugestimmt hat. Mangels Zustimmung kann es sich somit nicht um eine Forderung handeln, zu deren Befriedigung die Konkursmasse im Sinn des § 1 KO bestimmt ist (ZIK 1999, 94). Das damit zu § 46 Abs 1 Z 5 KO entstehende Spannungsverhältnis kann für den hier zu beurteilenden Fall nur dahin gelöst werden, dass auch Unterlassungen, die Verbindlichkeiten begründen, der konkursgerichtlichen Zustimmung bedürften, um die Konkursmasse haftbar zu machen. Ob eine derartige Zustimmung überhaupt erteilt werden könnte, muss hier nicht geprüft werden (vgl für Schadenersatzansprüche Mohr in Konecny/Schubert KO § 187 Rz 18).Mit der Übertragung der Verwaltung der Konkursmasse an den Gemeinschuldner durch die Konkursordnungsnovelle 1993 ergeben sich nicht unerhebliche Probleme für die Grenzziehung zwischen Masseforderungen und sogenannten "ausgeschlossenen Ansprüchen" von Neugläubigern vergleiche die Kritik Reckenzauns aaO). Der Gesetzgeber regelt den Umfang der Eigenverwaltung in Paragraph 187, KO und billigt dem Schuldner die Stellung des Masseverwalters nur in Ansehung der Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften zu (Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 2, KO). Darüber hinaus bindet er die konkursrechtliche Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung des Konkursgerichtes und normiert im Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4, KO, dass Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Konkurseröffnung begründet, nur dann aus der Konkursmasse zu erfüllen seien, wenn das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zugestimmt hat. Mangels Zustimmung kann es sich somit nicht um eine Forderung handeln, zu deren Befriedigung die Konkursmasse im Sinn des Paragraph eins, KO bestimmt ist (ZIK 1999, 94). Das damit zu Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO entstehende Spannungsverhältnis kann für den hier zu beurteilenden Fall nur dahin gelöst werden, dass auch Unterlassungen, die Verbindlichkeiten begründen, der konkursgerichtlichen Zustimmung bedürften, um die Konkursmasse haftbar zu machen. Ob eine derartige Zustimmung überhaupt erteilt werden könnte, muss hier nicht geprüft werden vergleiche für Schadenersatzansprüche Mohr in Konecny/Schubert KO Paragraph 187, Rz 18).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, in Anbetracht des bestehenden Aussonderungsanspruches seien auch dessen Rechtsfolgewirkungen, nämlich der Anspruch auf Benützungsentgelt, nicht dem § 187 Abs 1 Z 4 KO zuzuordnen, kann nicht geteilt werden. Das Gesetz privilegiert Ansprüche, die sich als Rechtsfolge aus Aussonderungsrechten ergeben, nicht, sondern schränkt im § 44 Abs 2 KO Geldansprüche auf den Fall der Ersatzaussonderung ein, sodass nur der konkrete in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden kann, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin (SZ 52/154; SZ 59/228; ÖBA 1998, 798; 8 Ob 157/99t).Die Ansicht des Rekursgerichtes, in Anbetracht des bestehenden Aussonderungsanspruches seien auch dessen Rechtsfolgewirkungen, nämlich der Anspruch auf Benützungsentgelt, nicht dem Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4, KO zuzuordnen, kann nicht geteilt werden. Das Gesetz privilegiert Ansprüche, die sich als Rechtsfolge aus Aussonderungsrechten ergeben, nicht, sondern schränkt im Paragraph 44, Absatz 2, KO Geldansprüche auf den Fall der Ersatzaussonderung ein, sodass nur der konkrete in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden kann, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin (SZ 52/154; SZ 59/228; ÖBA 1998, 798; 8 Ob 157/99t).
Es kann auch nicht fraglich sein, dass der hier strittige Anspruch auf Benützungsentgelt nach Konkurseröffnung begründet wurde, ist es doch auch zu Dauerschuldverhältnissen wie etwa Miete und Pacht herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, selbst wenn das Schuldverhältnis schon vor Konkurseröffnung begründet wurde (Schubert in Konecny/Schubert KO §§ 19, 20 Rz 34 mwH). Gerade bei titelloser Benützung ist die zukünftige Entwicklung nicht vorhersehbar und daher einer sicheren Prognose nicht zugänglich. In einem derartigen Fall entsteht die Schuld nur sukzessive für den betreffenden Zeitabschnitt (vgl auch Fenyves, Erbenhaftung 131).Es kann auch nicht fraglich sein, dass der hier strittige Anspruch auf Benützungsentgelt nach Konkurseröffnung begründet wurde, ist es doch auch zu Dauerschuldverhältnissen wie etwa Miete und Pacht herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, selbst wenn das Schuldverhältnis schon vor Konkurseröffnung begründet wurde (Schubert in Konecny/Schubert KO Paragraphen 19, 20, Rz 34 mwH). Gerade bei titelloser Benützung ist die zukünftige Entwicklung nicht vorhersehbar und daher einer sicheren Prognose nicht zugänglich. In einem derartigen Fall entsteht die Schuld nur sukzessive für den betreffenden Zeitabschnitt vergleiche auch Fenyves, Erbenhaftung 131).
Das für die Zeit nach der Konkurseröffnung begehrte Benützungsentgelt stellt daher mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 187 Abs 1 Z 4 KO keine zur Aufrechnung geeignete Forderung gegen die Konkursmasse dar.Das für die Zeit nach der Konkurseröffnung begehrte Benützungsentgelt stellt daher mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4, KO keine zur Aufrechnung geeignete Forderung gegen die Konkursmasse dar.
Anderes gilt für die im Zusammenhang mit der Räumung nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten. Gemäß § 19 Abs 2 KO wird die Aufrechnung unter anderem dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war. Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen. Lehre und Rechtsprechung ziehen den Kreis der bedingten Forderungen weit (Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwH). Zu den bedingten Forderungen zählen unter anderem Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht (SZ 61/31; 8 ObA 134/99k ua). Soweit die Prozesshandlungen nach Konkurseröffnung gesetzt wurden, ergibt sich aus dem gesetzlichen Anspruch auf Rückstellung des Empfangenen im Falle des Vertragsrücktritts (§§ 918 ff, 1435 ABGB) das bedingte Bestehen des Kostenersatzanspruchs für die Rückgewinnung der Sache schon vor Konkurseröffnung (vgl SZ 54/100; Bydlinski in Klang IV/2, 543; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 46). In Anbetracht des vor Konkurseröffnung erfolgten Vertragsrücktritts sind die wenngleich nach Konkurseröffnung aufgelaufenen Räumungskosten als bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bedingt bestehend anzusehen, sodass die Beklagte berechtigt ist, in diesem Umfang mit dem Anspruch des Klägers aufzurechnen. Auf das Zulangen der Konkursmasse kommt es dabei ebensowenig wie bei Aufrechnung mit einer Masseforderung (SZ 44/69; 5 Ob 628/77, SZ 54/153) an.Anderes gilt für die im Zusammenhang mit der Räumung nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KO wird die Aufrechnung unter anderem dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war. Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen. Lehre und Rechtsprechung ziehen den Kreis der bedingten Forderungen weit (Schubert aaO Paragraphen 19, 20, Rz 68 mwH). Zu den bedingten Forderungen zählen unter anderem Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht (SZ 61/31; 8 ObA 134/99k ua). Soweit die Prozesshandlungen nach Konkurseröffnung gesetzt wurden, ergibt sich aus dem gesetzlichen Anspruch auf Rückstellung des Empfangenen im Falle des Vertragsrücktritts (Paragraphen 918, ff, 1435 ABGB) das bedingte Bestehen des Kostenersatzanspruchs für die Rückgewinnung der Sache schon vor Konkurseröffnung vergleiche SZ 54/100; Bydlinski in Klang IV/2, 543; Schubert aaO Paragraphen 19, 20, Rz 46). In Anbetracht des vor Konkurseröffnung erfolgten Vertragsrücktritts sind die wenngleich nach Konkurseröffnung aufgelaufenen Räumungskosten als bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bedingt bestehend anzusehen, sodass die Beklagte berechtigt ist, in diesem Umfang mit dem Anspruch des Klägers aufzurechnen. Auf das Zulangen der Konkursmasse kommt es dabei ebensowenig wie bei Aufrechnung mit einer Masseforderung (SZ 44/69; 5 Ob 628/77, SZ 54/153) an.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Bis zur Tagsatzung vom 10. 12. 1998 hat der Kläger mit rund 80 % obsiegt, sodass ihm 60 % seiner Kosten und gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO 80 % der Barauslagen zuzusprechen waren. Ein Kostenzuspruch an die Beklagten gemäß § 45 ZPO kommt - wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend dargelegt haben - schon mangels sofortigen Anerkenntnisses nicht in Frage. Ab dem gemäß § 12 Abs 3 RATG für die ganze Tagsatzung wirksamen Anerkenntnis mit folgender Klagsausdehnung und -einschränkung betrug der Streitwert S 291.054,70, wovon der Kläger im Ergebnis mit S 82.778,01 durchgedrungen ist, sodass er der mit 72 % erfolgreichen Beklagten 44 % der Kosten der Tagsatzung zu ersetzen hat. Im letztgenannten Umfang hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren obsiegt, wobei allerdings gemäß § 23 Abs 9 RATG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs 5 RATG nur der dreifache Einheitssatz und die Pauschalgebühr zweiter Instanz (im Verhältnis des Obsiegens) zuzusprechen war. In dritter Instanz betrug das Revisionsinteresse S 141.209,51 und hatte der Kläger mit rund 59 % Erfolg, sodass ihm 18 % seiner Kosten und die verhältnismäßige Pauschalgebühr zustehen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Bis zur Tagsatzung vom 10. 12. 1998 hat der Kläger mit rund 80 % obsiegt, sodass ihm 60 % seiner Kosten und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO 80 % der Barauslagen zuzusprechen waren. Ein Kostenzuspruch an die Beklagten gemäß Paragraph 45, ZPO kommt - wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend dargelegt haben - schon mangels sofortigen Anerkenntnisses nicht in Frage. Ab dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG für die ganze Tagsatzung wirksamen Anerkenntnis mit folgender Klagsausdehnung und -einschränkung betrug der Streitwert S 291.054,70, wovon der Kläger im Ergebnis mit S 82.778,01 durchgedrungen ist, sodass er der mit 72 % erfolgreichen Beklagten 44 % der Kosten der Tagsatzung zu ersetzen hat. Im letztgenannten Umfang hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren obsiegt, wobei allerdings gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 5, RATG nur der dreifache Einheitssatz und die Pauschalgebühr zweiter Instanz (im Verhältnis des Obsiegens) zuzusprechen war. In dritter Instanz betrug das Revisionsinteresse S 141.209,51 und hatte der Kläger mit rund 59 % Erfolg, sodass ihm 18 % seiner Kosten und die verhältnismäßige Pauschalgebühr zustehen.