Rechtssatz RS0065408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065408
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens, ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 102/74
Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 102/74
Veröff: SZ 47/84 = EvBl 1975/138 S 269
- 2 Ob 519/85
Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 519/85
Beisatz: Keine Haftung als Masseverwalter gegenüber Außenstehenden, deren Rechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden (Bestandgeber). (T1) Veröff: JBl 1987,53
- 1 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 503/94
Auch; Beisatz: Die Schadenersatzpflicht nach der Bestimmung des Insolvenzrechtes tritt nicht gegenüber jedermann ein, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinne teilnehmen, die also in ihren rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. (T2)
- 9 ObA 2/95
Entscheidungstext OGH 08.03.1995 9 ObA 2/95
Auch; nur: Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihre wirtschaftlichen Gehalt von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. (T3); Beisatz: Daher auch die Massegläubiger. (T4)
- 8 Ob 2287/96y
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2287/96y
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Ausdrücklich gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Der ehemalige Bestandgeber, der die Räumung betreibt und infolge Nichträumung des Bestandobjektes Benützungsentgelt begehrt, ist Beteiligter im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T5); Beisatz: Sowie die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten. (T6)
- 10 Ob 70/98m
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 70/98m
Vgl auch; Beisatz: So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO zählt (NZ 1992, 64), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. (T7)
- 10 Ob 62/98k
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 Ob 62/98k
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer Versteigerung zählt nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T8)
- 5 Ob 169/98h
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
Vgl; Beis wie T6
- 8 Ob 300/98w
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 235/99p
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/39
- 8 Ob 110/02p
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
Auch; Beisazt: Hier: § 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen. Es steht ihm nach Aufhebung des Konkurses offen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter zu erheben, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten nach § 81 Abs 3 KO iVm § 115 KO verletzt hat. (T9)
- 8 Ob 37/03d
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 37/03d
Auch; Beisatz: Ein Gemeinschaftsschaden kann während des Konkursverfahrens nur im Rechnungslegungsverfahren oder - (wie hier) im Falle der Bestellung eines neuen Masseverwalters - vom neuen Masseverwalter geltend gemacht werden. Ein Gemeinschaftsschaden liegt vor, wenn die Folge der pflichtwidrigen Handlung des Masseverwalters eine Verminderung der Konkursmasse ist, also eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit aller Konkursgläubiger. (T10); Beisatz: Einzelschäden hingegen könne vom Geschädigten sowohl während als auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens im Klageweg gegen den Masseverwalter (aber auch gegen die Masse) durchgesetzt werden. (T11)
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Auch; Beisatz: Hier: Absonderungsberechtigter - Sicherungszessionar. (T12); Veröff: SZ 2006/180
- 7 Ob 73/10a
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 73/10a
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T6
- 2 Ob 188/11b
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065408
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19740703_OGH0002_0050OB00102_7400000_002