Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist mit Rücksicht auf die Höhe der strittigen Forderung zulässig (im Prüfungsprozeß ist die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht entbehrlich: SZ 31/159; JBl 1967, 155), sie ist aber nicht begrundet.
Der Kläger meint, daß die Ansicht der Untergerichte unbefriedigend und rechtlich unrichtig sei. Durch den Beschluß des Konkurskommissärs vom 11. Oktober 1965, ON 120 des Konkursaktes, sei der Kläger als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin über deren aus dem Konkurs ausgeschiedene Forderungen verfügungsberechtigt geworden; andernfalls hätte seine Forderung bei der Prüfungstagsatzung vom 6. Dezember 1972 nicht geprüft werden dürfen und wäre auch nicht in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen worden. Dem Kläger sei auch eine Klagefrist gesetzt und ihm das Armenrecht erteilt worden. Aus all dem ergebe sich, daß der Kläger im Verhältnis seiner Stammeinlage zum Kapital der Gesellschaft über deren gemäß § 119 Abs. 5 KO freigegebene Forderungen verfügungsberechtigt sei. Die vorliegende Klage bezwecke die eingeklagte Forderung wieder zu einer Konkursforderung zu machen, damit sie dann gegen den Beklagten als Masseverwalter geltend gemacht werden könne.Der Kläger meint, daß die Ansicht der Untergerichte unbefriedigend und rechtlich unrichtig sei. Durch den Beschluß des Konkurskommissärs vom 11. Oktober 1965, ON 120 des Konkursaktes, sei der Kläger als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin über deren aus dem Konkurs ausgeschiedene Forderungen verfügungsberechtigt geworden; andernfalls hätte seine Forderung bei der Prüfungstagsatzung vom 6. Dezember 1972 nicht geprüft werden dürfen und wäre auch nicht in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen worden. Dem Kläger sei auch eine Klagefrist gesetzt und ihm das Armenrecht erteilt worden. Aus all dem ergebe sich, daß der Kläger im Verhältnis seiner Stammeinlage zum Kapital der Gesellschaft über deren gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO freigegebene Forderungen verfügungsberechtigt sei. Die vorliegende Klage bezwecke die eingeklagte Forderung wieder zu einer Konkursforderung zu machen, damit sie dann gegen den Beklagten als Masseverwalter geltend gemacht werden könne.
Diese Rechtsmeinung des Klägers ist durch das Gesetz nicht gedeckt:
Wie der Oberste Gerichtshof schon im Vorprozeß 37 d Cg 283/70 des Landesgerichtes für ZRS Wien ausgeführt hat, werden dadurch, daß der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkurskommissärs gemäß § 119 Abs. 5 KO Forderungen des Gemeinschuldners, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überläßt, nur der Gemeinschuldner selbst - d. h., wenn er eine Kapitalgesellschaft ist, diese Gesellschaft, nicht aber ihre Gesellschafter - berechtigt, die überlassenen Forderungen ohne Rücksicht auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 KO geltend zu machen. Damit ist jedoch über den wahren Bestand der Forderung noch nichts ausgesagt. Daß der Kläger im vorliegenden Fall etwa als Organ (Liquidator) der Gemeinschuldnerin in deren Namen auftrete, hat er niemals behauptet. Das Berufungsgericht hat daher auch mit Recht eine solche Annahme ausgeschlossen. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich bei der dem vorliegenden Prüfungsprozeß zugrunde liegenden Schadenersatzforderung keinesfalls um eine jener Forderungen handelt, deren Eintreibung im Konkurs keinen ausreichenden Erfolg versprach und die deshalb der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Klageerzählung völlig eindeutig, daß Gegenstand der im Konkurs vom Kläger angemeldeten und wegen ihrer Bestreitung durch den Massenverwalter nunmehr zu prüfenden Forderung ein Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter persönlich wegen seines angeblich pflichtwidrigen Verhaltens ist. Wie gleichfalls schon im Vorprozeß ausgeführt wurde, besteht zwar an sich kein Hindernis gegen die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche Dritter, vom Gemeinschuldner verschiedener Rechtssubjekte gegen den Massenverwalter im ordentlichen Rechtsweg. Die bürgerliche Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aus pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach § 1299 ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten (§ 81 Abs. 1 und 3 KO). Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflußt wird, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 170). Daraus folgt aber, daß ein Gesellschafter der in Konkurs verfallenen GmbH allein auf Grund seiner Eigenschaft als Gesellschafter und soweit für ihn kein anderer Anspruchsgrund besteht, nicht geschädigter Beteiligter in diesem Sinne sein kann.Wie der Oberste Gerichtshof schon im Vorprozeß 37 d Cg 283/70 des Landesgerichtes für ZRS Wien ausgeführt hat, werden dadurch, daß der Gläubigerausschuß mit Genehmigung des Konkurskommissärs gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO Forderungen des Gemeinschuldners, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überläßt, nur der Gemeinschuldner selbst - d. h., wenn er eine Kapitalgesellschaft ist, diese Gesellschaft, nicht aber ihre Gesellschafter - berechtigt, die überlassenen Forderungen ohne Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, KO geltend zu machen. Damit ist jedoch über den wahren Bestand der Forderung noch nichts ausgesagt. Daß der Kläger im vorliegenden Fall etwa als Organ (Liquidator) der Gemeinschuldnerin in deren Namen auftrete, hat er niemals behauptet. Das Berufungsgericht hat daher auch mit Recht eine solche Annahme ausgeschlossen. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich bei der dem vorliegenden Prüfungsprozeß zugrunde liegenden Schadenersatzforderung keinesfalls um eine jener Forderungen handelt, deren Eintreibung im Konkurs keinen ausreichenden Erfolg versprach und die deshalb der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Klageerzählung völlig eindeutig, daß Gegenstand der im Konkurs vom Kläger angemeldeten und wegen ihrer Bestreitung durch den Massenverwalter nunmehr zu prüfenden Forderung ein Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter persönlich wegen seines angeblich pflichtwidrigen Verhaltens ist. Wie gleichfalls schon im Vorprozeß ausgeführt wurde, besteht zwar an sich kein Hindernis gegen die Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche Dritter, vom Gemeinschuldner verschiedener Rechtssubjekte gegen den Massenverwalter im ordentlichen Rechtsweg. Die bürgerliche Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aus pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach Paragraph 1299, ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten (Paragraph 81, Absatz eins und 3 KO). Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflußt wird, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 170). Daraus folgt aber, daß ein Gesellschafter der in Konkurs verfallenen GmbH allein auf Grund seiner Eigenschaft als Gesellschafter und soweit für ihn kein anderer Anspruchsgrund besteht, nicht geschädigter Beteiligter in diesem Sinne sein kann.
Aus der Tatsache, daß im Konkurs die angemeldete Forderung des Klägers geprüft, in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen und vom Masseverwalter bestritten wurde, sowie daß dem Kläger gemäß § 110 Abs. 4 KO eine Klagefrist gesetzt wurde und der Kläger diese Frist eingehalten hat, kann der Kläger seine Legitimation zur Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruches der Gesellschaft im Prüfungsprozeß nicht ableiten, weil jede im Konkurs ordnungsgemäß angemeldete Forderung gemäß § 104 Abs. 6 KO in das Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen und dem Prüfungsverfahren gemäß §§ 105 ff. KO zu unterziehen ist. Es nützt schließlich dem Kläger auch nichts, daß Schadenersatzansprüche wegen eines pflichtwidrigen, innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters nach § 46 Abs. 1 Z. 2 KO als Masseforderungen geltend gemacht werden können (vgl. Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 385; Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 280 Anm. 24 und 25 zu §§ 46, 47 KO). Da der Kläger nicht als durch das angeblich pflichtwidrige Verhalten des Masseverwalters beteiligter Geschädigter angesehen werden kann, erweist sich die Einwendung des Beklagten, daß dem Kläger die Aktivlegitimation ermangle, als berechtigt. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung aller übrigen in diesem Zusammenhang möglichen Fragen; insbesondere war es nicht notwendig, auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches weiter einzugehen.Aus der Tatsache, daß im Konkurs die angemeldete Forderung des Klägers geprüft, in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen und vom Masseverwalter bestritten wurde, sowie daß dem Kläger gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO eine Klagefrist gesetzt wurde und der Kläger diese Frist eingehalten hat, kann der Kläger seine Legitimation zur Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruches der Gesellschaft im Prüfungsprozeß nicht ableiten, weil jede im Konkurs ordnungsgemäß angemeldete Forderung gemäß Paragraph 104, Absatz 6, KO in das Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen und dem Prüfungsverfahren gemäß Paragraphen 105, ff. KO zu unterziehen ist. Es nützt schließlich dem Kläger auch nichts, daß Schadenersatzansprüche wegen eines pflichtwidrigen, innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO als Masseforderungen geltend gemacht werden können vergleiche Lehmann, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 385; Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 280 Anmerkung 24 und 25 zu Paragraphen 46, 47, KO). Da der Kläger nicht als durch das angeblich pflichtwidrige Verhalten des Masseverwalters beteiligter Geschädigter angesehen werden kann, erweist sich die Einwendung des Beklagten, daß dem Kläger die Aktivlegitimation ermangle, als berechtigt. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung aller übrigen in diesem Zusammenhang möglichen Fragen; insbesondere war es nicht notwendig, auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches weiter einzugehen.