Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Ausführung seines Amts verursacht, verantwortlich. Nach herrschender Ansicht greift diese Haftung nur ein, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt (8 Ob 3/07k mwN; RIS-Justiz RS0110545). § 81 Abs 3 KO soll bloß vor jenen Risken schützen, die durch die in der KO geregelten umfassenden Befugnisse des Masseverwalters für die Beteiligten entstehen, die also in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind (8 Ob 3/07k). Beteiligte im Sinne des § 81 Abs 3 KO sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihrer wirtschaftlichen Belange von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst werden, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint (RIS-Justiz RS0065408). Gegenüber den Absonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter grundsätzlich die Verpflichtung, deren Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 48 Abs 1 KO) zu wahren (RIS-Justiz RS0065408 [T6]; Völkl/Völkl, Handbuch der Beraterhaftung Rz 883; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht, § 81 Rz 120; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 68). Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn der Masseverwalter das Sicherungsgut selbst verwertet und etwa schuldhaft das Sicherungsgut unterpreisig verkauft (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, §§ 81, 81a KO Rz 19).Gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Ausführung seines Amts verursacht, verantwortlich. Nach herrschender Ansicht greift diese Haftung nur ein, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt (8 Ob 3/07k mwN; RIS-Justiz RS0110545). Paragraph 81, Absatz 3, KO soll bloß vor jenen Risken schützen, die durch die in der KO geregelten umfassenden Befugnisse des Masseverwalters für die Beteiligten entstehen, die also in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind (8 Ob 3/07k). Beteiligte im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihrer wirtschaftlichen Belange von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst werden, sofern der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint (RIS-Justiz RS0065408). Gegenüber den Absonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter grundsätzlich die Verpflichtung, deren Recht auf vorzugsweise Befriedigung (Paragraph 48, Absatz eins, KO) zu wahren (RIS-Justiz RS0065408 [T6]; Völkl/Völkl, Handbuch der Beraterhaftung Rz 883; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht, Paragraph 81, Rz 120; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 68). Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn der Masseverwalter das Sicherungsgut selbst verwertet und etwa schuldhaft das Sicherungsgut unterpreisig verkauft (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Paragraphen 81, 81 a, KO Rz 19).
Die konkursspezifische Pflicht des Masseverwalters der Klägerin als Absonderungsgläubigerin gegenüber bestand im vorliegenden Fall darin, entsprechend ihrer Anweisung das Sicherungsgut zu verwerten. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt wirft die Klägerin dem Beklagten zu Unrecht vor, er habe eine wirksame Annahme des Anbots der Interessentin erklären wollen, habe dies aber nicht zustande gebracht. Die Klägerin übergeht, dass sie selbst in Abänderung des Anbots der Interessentin einen „Nettoverkaufspreis“ verlangte und dem Masseverwalter diesbezügliche Anweisungen gab. Der von ihr verwendete Begriff „Nettoverkaufspreis“ kann nur so verstanden werden, dass von diesem Verkaufspreis keine wie immer gearteten Abzüge mehr zu machen sind, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der Hinweis der Klägerin, dass sie damit nur gemeint habe, dass der Preis umsatzsteuerfrei sein müsse, ist im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 9 UStG, nach dem Umsätze von Grundstücken im Sinn des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei sind, nicht ohne weiteres verständlich. Diese Einschränkung ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr verwendeten Begriff nicht. Der Beklagte handelte demnach den Aufträgen der Klägerin entsprechend, als er das Kaufanbot nicht einfach annahm, sondern das festgestellte Gegenanbot stellte, das auch der nicht unbedeutenden Präzisierung der Leistungsfrist dienen sollte. Dem Beklagten ist wegen seiner auf das Kaufanbot der Interessentin folgenden Erklärung kein Vorwurf zu machen.Die konkursspezifische Pflicht des Masseverwalters der Klägerin als Absonderungsgläubigerin gegenüber bestand im vorliegenden Fall darin, entsprechend ihrer Anweisung das Sicherungsgut zu verwerten. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt wirft die Klägerin dem Beklagten zu Unrecht vor, er habe eine wirksame Annahme des Anbots der Interessentin erklären wollen, habe dies aber nicht zustande gebracht. Die Klägerin übergeht, dass sie selbst in Abänderung des Anbots der Interessentin einen „Nettoverkaufspreis“ verlangte und dem Masseverwalter diesbezügliche Anweisungen gab. Der von ihr verwendete Begriff „Nettoverkaufspreis“ kann nur so verstanden werden, dass von diesem Verkaufspreis keine wie immer gearteten Abzüge mehr zu machen sind, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der Hinweis der Klägerin, dass sie damit nur gemeint habe, dass der Preis umsatzsteuerfrei sein müsse, ist im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, UStG, nach dem Umsätze von Grundstücken im Sinn des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei sind, nicht ohne weiteres verständlich. Diese Einschränkung ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr verwendeten Begriff nicht. Der Beklagte handelte demnach den Aufträgen der Klägerin entsprechend, als er das Kaufanbot nicht einfach annahm, sondern das festgestellte Gegenanbot stellte, das auch der nicht unbedeutenden Präzisierung der Leistungsfrist dienen sollte. Dem Beklagten ist wegen seiner auf das Kaufanbot der Interessentin folgenden Erklärung kein Vorwurf zu machen.
Im Unterschied zur Ersatzaussonderung, die in § 44 Abs 2 KO ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, findet die Ersatzabsonderung keine Erwähnung im Gesetz. Unabhängig davon, ob - wie die Klägerin darlegt - analog zu ihren Gunsten eine Ersatzabsonderung zu erfolgen hatte (vgl Schulyok in Konecny/Schubert, § 48 KO Rz 226), trat der Beklagte als Masseverwalter an die Klägerin ohnehin ihm allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche ab, gab also alles heraus, was ihm aus der Verwertung der Pfandsache zustehen könnte. Damit endete seine konkursspezifische Tätigkeit als Masseverwalter. Die Verwertung des Sicherungsguts war abgeschlossen.Im Unterschied zur Ersatzaussonderung, die in Paragraph 44, Absatz 2, KO ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, findet die Ersatzabsonderung keine Erwähnung im Gesetz. Unabhängig davon, ob - wie die Klägerin darlegt - analog zu ihren Gunsten eine Ersatzabsonderung zu erfolgen hatte vergleiche Schulyok in Konecny/Schubert, Paragraph 48, KO Rz 226), trat der Beklagte als Masseverwalter an die Klägerin ohnehin ihm allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche ab, gab also alles heraus, was ihm aus der Verwertung der Pfandsache zustehen könnte. Damit endete seine konkursspezifische Tätigkeit als Masseverwalter. Die Verwertung des Sicherungsguts war abgeschlossen.
Weiters legte er der Klägerin den unstrittigen Sachverhalt umfassend und korrekt dar, aus dem sich seiner Rechtsmeinung nach Schadenersatzansprüche gegenüber der Interessentin ableiteten ließen. Das einzige ihm anzulastende Fehlverhalten war die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Die Erstellung eines Rechtsgutachtens dazu, ob Schadenersatzansprüche tatsächlich bestehen oder nicht, gehörte aber nicht mehr zu seinen Aufgaben als Masseverwalter. Die Beurteilung der Prozesschancen obliegt dem Absonderungsgläubiger selbst, besteht doch zwischen dem Masseverwalter und ihm kein Vertragsverhältnis, nach dem der Masseverwalter dem Absonderungsgläubiger über die Verwertung hinaus zur Rechtsberatung oder Rechtsvertretung wie ein Rechtsfreund verpflichtet wäre. Eine Haftung für Prozesskosten könnte nur dann bestehen, wenn der Beklagte wahrheitswidrige Angaben über den - letztlich nur ihm bekannten - Sachverhalt gemacht und den Gläubiger deshalb zu einem aussichtslosen Prozess verleitet hätte (vgl RIS-Justiz RS0045850). Dies war hier nicht der Fall.Weiters legte er der Klägerin den unstrittigen Sachverhalt umfassend und korrekt dar, aus dem sich seiner Rechtsmeinung nach Schadenersatzansprüche gegenüber der Interessentin ableiteten ließen. Das einzige ihm anzulastende Fehlverhalten war die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Die Erstellung eines Rechtsgutachtens dazu, ob Schadenersatzansprüche tatsächlich bestehen oder nicht, gehörte aber nicht mehr zu seinen Aufgaben als Masseverwalter. Die Beurteilung der Prozesschancen obliegt dem Absonderungsgläubiger selbst, besteht doch zwischen dem Masseverwalter und ihm kein Vertragsverhältnis, nach dem der Masseverwalter dem Absonderungsgläubiger über die Verwertung hinaus zur Rechtsberatung oder Rechtsvertretung wie ein Rechtsfreund verpflichtet wäre. Eine Haftung für Prozesskosten könnte nur dann bestehen, wenn der Beklagte wahrheitswidrige Angaben über den - letztlich nur ihm bekannten - Sachverhalt gemacht und den Gläubiger deshalb zu einem aussichtslosen Prozess verleitet hätte vergleiche RIS-Justiz RS0045850). Dies war hier nicht der Fall.
Der Beklagte haftet auch nicht für das Bestehen der zedierten Forderung. Er konnte als Masseverwalter „Forderungen“ (als Ersatzgut) nur so abtreten, wie sie ihm zustanden. Eine Forderung gegen ihn kann sich nur aus einer Sorgfaltspflichtverletzung ableiten, die aber - wie dargelegt - nicht vorliegt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.