Gemäß § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Es entspricht der herrschenden Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, dass die in § 81 Abs 3 KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten nur dann eingreift, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt (RIS-Justiz RS0110545; SZ 69/170; 8 Ob 110/02p; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters 75 ff; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO §§ 81, 81a Rz 14, Oberhofer, Masseverwalterhaftung für Masseschulden, Anm zu DRdA 1996/11, 143 f; siehe auch BGH WM 2001, 1478). § 81 Abs 3 KO soll bloß vor jenen Risken schützen, die durch die in der KO geregelten umfassenden Befugnisse des Masseverwalters für die Beteiligten entstehen. Es ist somit Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für die Beteiligten in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind (RIS-Justiz RS0110544). Es ist daher für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Masseverwalter für Schäden des Prozessgegners aus einer Verfahrensführung durch die Masse haftet, zunächst eine Prüfung erforderlich, ob diese Haftung sich überhaupt auf § 81 Abs 3 KO gründen kann.Gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Es entspricht der herrschenden Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, dass die in Paragraph 81, Absatz 3, KO normierte Haftung des Masseverwalters für die durch eine pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachten Vermögensnachteile der Beteiligten nur dann eingreift, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt (RIS-Justiz RS0110545; SZ 69/170; 8 Ob 110/02p; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters 75 ff; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO Paragraphen 81, 81 a, Rz 14, Oberhofer, Masseverwalterhaftung für Masseschulden, Anmerkung zu DRdA 1996/11, 143 f; siehe auch BGH WM 2001, 1478). Paragraph 81, Absatz 3, KO soll bloß vor jenen Risken schützen, die durch die in der KO geregelten umfassenden Befugnisse des Masseverwalters für die Beteiligten entstehen. Es ist somit Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für die Beteiligten in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden sind (RIS-Justiz RS0110544). Es ist daher für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Masseverwalter für Schäden des Prozessgegners aus einer Verfahrensführung durch die Masse haftet, zunächst eine Prüfung erforderlich, ob diese Haftung sich überhaupt auf Paragraph 81, Absatz 3, KO gründen kann.
Das ist zu verneinen: Eine „konkursspezifische Pflicht", also eine in der KO verankerte Pflicht, die Interessen eines Prozessgegners der Masse in besonderer, über die allgemeinen Vorschriften hinausgehender Weise zu wahren, ist nicht ersichtlich. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Masseverwalter gegenüber dem Verfahrensgegner ausnahmsweise eine konkursspezifische Verpflichtung zu beachten hätte, also etwa der Prozessgegner bereits Massegläubiger ist und der Masseverwalter durch die Prozessführung die Befriedigung dieses Massegläubigers verzögert (so auch Shamiyeh, Haftung, 102). Zu diesem Ergebnis gelangt auch die deutsche Rechtsprechung: Der BGH geht davon aus, dass nicht die insolvenzrechtlichen Bestimmungen, sondern die allgemeinen Vorschriften festlegen, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Was für Massegeschäfte des Konkursverwalters gegenüber seinem Geschäftspartner gelte, habe - soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt sei - erst recht für von ihm begründete Prozessrechtsverhältnisse zu gelten. Mehr oder weniger decke sich die Lage des Konkursverwalters hier mit der Situation jedes gesetzlichen Vertreters einer unbemittelten Klagepartei (WM 2001,1478; NJW 2003,1934). Der Auffassung (Hiezenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO §§ 81, 81a KO Rz 22), weil der Prozessgegner des Masseverwalters mit seiner Kostenforderung Massegläubiger sei, sei § 81 Abs 3 KO heranzuziehen, allerdings hafte der Masseverwalter nur bei Aussichtslosigkeit seines Prozessstandpunktes, ist demnach in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen: So vertreten auch die genannten Autoren gerade die - zutreffende - Meinung, dass die Verletzung von Pflichten, die den Masseverwalter wie jeden anderen Teilnehmer im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten oder Geschäftspartnern oder beim Vertragsabschluss treffen, keine Haftung gemäß § 81 Abs 3 KO, sondern allenfalls eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen auslösen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO §§ 81, 81a Rz 14, 26). Der Masseverwalter haftet daher für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB.Das ist zu verneinen: Eine „konkursspezifische Pflicht", also eine in der KO verankerte Pflicht, die Interessen eines Prozessgegners der Masse in besonderer, über die allgemeinen Vorschriften hinausgehender Weise zu wahren, ist nicht ersichtlich. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Masseverwalter gegenüber dem Verfahrensgegner ausnahmsweise eine konkursspezifische Verpflichtung zu beachten hätte, also etwa der Prozessgegner bereits Massegläubiger ist und der Masseverwalter durch die Prozessführung die Befriedigung dieses Massegläubigers verzögert (so auch Shamiyeh, Haftung, 102). Zu diesem Ergebnis gelangt auch die deutsche Rechtsprechung: Der BGH geht davon aus, dass nicht die insolvenzrechtlichen Bestimmungen, sondern die allgemeinen Vorschriften festlegen, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Was für Massegeschäfte des Konkursverwalters gegenüber seinem Geschäftspartner gelte, habe - soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt sei - erst recht für von ihm begründete Prozessrechtsverhältnisse zu gelten. Mehr oder weniger decke sich die Lage des Konkursverwalters hier mit der Situation jedes gesetzlichen Vertreters einer unbemittelten Klagepartei (WM 2001,1478; NJW 2003,1934). Der Auffassung (Hiezenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO Paragraphen 81, 81 a, KO Rz 22), weil der Prozessgegner des Masseverwalters mit seiner Kostenforderung Massegläubiger sei, sei Paragraph 81, Absatz 3, KO heranzuziehen, allerdings hafte der Masseverwalter nur bei Aussichtslosigkeit seines Prozessstandpunktes, ist demnach in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen: So vertreten auch die genannten Autoren gerade die - zutreffende - Meinung, dass die Verletzung von Pflichten, die den Masseverwalter wie jeden anderen Teilnehmer im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten oder Geschäftspartnern oder beim Vertragsabschluss treffen, keine Haftung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO, sondern allenfalls eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen auslösen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO Paragraphen 81, 81 a, Rz 14, 26). Der Masseverwalter haftet daher für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach Paragraph 81, Absatz 3, KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.
Dazu vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung die von der Lehre geteilte Auffassung, dass derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumt, in der Lage sein muss, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären. Nur das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl ihm bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit klar sein musste, dass sein Standpunkt aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen aussichtslos ist, haftet. Eine Haftung tritt jedenfalls nicht ein, wenn der Schädiger nicht erkennen kann, dass die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann (RIS-Justiz RS0022804;
RS0022840; SZ 59/159; SZ 67/10 uva; F. Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen, JBl 1986,326 [635];
Reischauer in Rummel² § 1305 Rz 1; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI, § 1295 Rz 178).Reischauer in Rummel² Paragraph 1305, Rz 1; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs, Paragraph 1295, Rz 178).
Grundsätzlich haftet somit der jeweilige Kläger seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht deliktisch für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage. Das gilt auch für den Masseverwalter und die von ihm geführten Aktivprozesse. Allerdings ist bei Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegen, die besondere Lage des Masseverwalters einer unzulänglichen Konkursmasse nicht außer Acht zu lassen. Es ist ein Vergleich dahin anzustellen, wie sich ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer nicht unzulänglichen Masse in der konkreten Situation verhalten hätte. Hätte er bei verständiger Würdigung der Prozessaussichten von der Verfahrenseinleitung Abstand genommen, weil er das Prozess- und damit das Kostenrisiko für die Masse als zu hoch eingeschätzt hätte, indiziert die Verfahrensführung durch den Masseverwalter der unzulänglichen Masse dessen zumindest bedingten Vorsatz, sich mit einer Schadenszufügung gegenüber dem Prozessgegner in Ansehung der Kosten billigend abzufinden.Grundsätzlich haftet somit der jeweilige Kläger seinem Gegner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht deliktisch für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage. Das gilt auch für den Masseverwalter und die von ihm geführten Aktivprozesse. Allerdings ist bei Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB vorliegen, die besondere Lage des Masseverwalters einer unzulänglichen Konkursmasse nicht außer Acht zu lassen. Es ist ein Vergleich dahin anzustellen, wie sich ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer nicht unzulänglichen Masse in der konkreten Situation verhalten hätte. Hätte er bei verständiger Würdigung der Prozessaussichten von der Verfahrenseinleitung Abstand genommen, weil er das Prozess- und damit das Kostenrisiko für die Masse als zu hoch eingeschätzt hätte, indiziert die Verfahrensführung durch den Masseverwalter der unzulänglichen Masse dessen zumindest bedingten Vorsatz, sich mit einer Schadenszufügung gegenüber dem Prozessgegner in Ansehung der Kosten billigend abzufinden.
Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners, wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte. Letzteres wird dann anzunehmen sein, wenn der Masseverwalter „ins Blaue hinein", somit ohne jede Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, eine Klage einbringt, aber auch dann, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Unterliegen im Aktivprozess rechnete und sich mit der damit verbundenen Schädigungsmöglichkeit des obsiegenden Prozessgegners billigend abfand (ebenso in Ansehung der Ersatzpflicht des Konkursverwalters für gegnerische Kostenschäden bei erfolglosen Aktivprozessen BGH WM 2001, 1478 und BGH, NJW 2003, 1934).
Ist somit bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls davon auszugehen, dass ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter von der Einleitung des Aktivprozesses Abstand genommen hätte, hätte er über eine Masse verfügt, die den gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, stellt die Führung eines Aktivprozesses bei Massearmut grundsätzlich ein die Schadenersatzpflicht auslösendes Verhalten im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB dar. In diesem Fall haftet der Masseverwalter somit nicht nur bei „absoluter" Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dass das hier der Fall war, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt: Der Beklagte machte dem Kläger als früherem Rechtsvertreter der Händlerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin im Vorverfahren im Wesentlichen zum Vorwurf, dass der Kläger ein Vorbringen dahin unterlassen habe, dass die Generalimporteurin ihr Auflösungsrecht durch nicht gehörige (nicht zeitgerechte) Geltendmachung „verwirkt" hätte (der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, der Kläger habe im Vorverfahren entgegen den Weisungen der Händlerin das Klagebegehren nicht eingeschränkt, wurde schon im Vorverfahren nicht mehr aufrechterhalten und ist auch nicht mehr Gegenstand der Revisionsbehauptungen des Beklagten). Allein auf dieses Vorbringen gründete der Beklagte sein im Vorverfahren erhobenes Schadenersatzbegehren in Höhe von 393.972,07 EUR gegen den nunmehrigen Kläger. Dass die Geltendmachung dieses Schadenersatzbegehrens mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein werde, war für den hier Beklagten aus mehreren Gründen erkennbar: Zum einen konnte (und kann) sich der Beklagte auf keine einzige österreichische Lehrmeinung oder Entscheidung stützen, die die Auffassung vertreten würde, ein Händlervertrag könne nur nach dem HVertrG aufgelöst, nicht aber nach allgemeinen Irrtumsregeln angefochten werden. Darüber hinaus ist - selbst unter Zugrundelegung der durch keine österreichische Entscheidung oder Lehrmeinung belegten Rechtsauffassung des Beklagten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Zuwarten mit der Geltendmachung eines Auflösungsgrundes nach HVertrG in der Dauer von sieben Wochen im Anlassfall nicht auflösungsschädlich war: Dem österreichischen Recht ist die vom Beklagten mehrfach ins Treffen geführte „Verwirkung" eines Anspruchs grundsätzlich fremd. Der für Dauerschuldverhältnisse entwickelte Unverzüglichkeitsgrundsatz bei der Geltendmachung eines Auflösungsrechtes beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass zu langes Zuwarten mit der Geltendmachung des Auflösungsgrundes erkennen lässt, dass für den Vertragspartner die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht gegeben ist. Darüber hinaus kann ein zu langes Zuwarten mit der Geltendmachung eines Auflösungsgrundes unter bestimmten Umständen die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf das Auflösungsrecht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0111862 zu § 22 HVertrG; RS0028719 uva). Gerade im Anlassfall konnte allerdings keinerlei Zweifel dahin bestehen, dass das Verhalten der Händlerin und späteren Gemeinschuldnerin für die Generalimporteurin untragbar war. Berücksichtigt man, dass der Generalimporteurin nach Erlangung der Kenntnis vom wahren Sachverhalt eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen ist und dass die Generalimporteurin insbesondere das Vertragsverhältnis mit der Händlerin bereits zuvor (wegen Umsatzrückgängen) gekündigt hatte, kann aus dem Zuwarten mit der Auflösungserklärung durch sieben Wochen im Hinblick auf die bereits erfolgte und ausgesprochene Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht der Schluss gezogen werden, die Generalimporteurin habe auf ihr Auflösungsrecht verzichtet bzw sei nicht von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausgegangen.Ist somit bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls davon auszugehen, dass ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter von der Einleitung des Aktivprozesses Abstand genommen hätte, hätte er über eine Masse verfügt, die den gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, stellt die Führung eines Aktivprozesses bei Massearmut grundsätzlich ein die Schadenersatzpflicht auslösendes Verhalten im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB dar. In diesem Fall haftet der Masseverwalter somit nicht nur bei „absoluter" Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dass das hier der Fall war, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt: Der Beklagte machte dem Kläger als früherem Rechtsvertreter der Händlerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin im Vorverfahren im Wesentlichen zum Vorwurf, dass der Kläger ein Vorbringen dahin unterlassen habe, dass die Generalimporteurin ihr Auflösungsrecht durch nicht gehörige (nicht zeitgerechte) Geltendmachung „verwirkt" hätte (der zunächst ebenfalls erhobene Vorwurf, der Kläger habe im Vorverfahren entgegen den Weisungen der Händlerin das Klagebegehren nicht eingeschränkt, wurde schon im Vorverfahren nicht mehr aufrechterhalten und ist auch nicht mehr Gegenstand der Revisionsbehauptungen des Beklagten). Allein auf dieses Vorbringen gründete der Beklagte sein im Vorverfahren erhobenes Schadenersatzbegehren in Höhe von 393.972,07 EUR gegen den nunmehrigen Kläger. Dass die Geltendmachung dieses Schadenersatzbegehrens mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein werde, war für den hier Beklagten aus mehreren Gründen erkennbar: Zum einen konnte (und kann) sich der Beklagte auf keine einzige österreichische Lehrmeinung oder Entscheidung stützen, die die Auffassung vertreten würde, ein Händlervertrag könne nur nach dem HVertrG aufgelöst, nicht aber nach allgemeinen Irrtumsregeln angefochten werden. Darüber hinaus ist - selbst unter Zugrundelegung der durch keine österreichische Entscheidung oder Lehrmeinung belegten Rechtsauffassung des Beklagten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Zuwarten mit der Geltendmachung eines Auflösungsgrundes nach HVertrG in der Dauer von sieben Wochen im Anlassfall nicht auflösungsschädlich war: Dem österreichischen Recht ist die vom Beklagten mehrfach ins Treffen geführte „Verwirkung" eines Anspruchs grundsätzlich fremd. Der für Dauerschuldverhältnisse entwickelte Unverzüglichkeitsgrundsatz bei der Geltendmachung eines Auflösungsrechtes beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass zu langes Zuwarten mit der Geltendmachung des Auflösungsgrundes erkennen lässt, dass für den Vertragspartner die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht gegeben ist. Darüber hinaus kann ein zu langes Zuwarten mit der Geltendmachung eines Auflösungsgrundes unter bestimmten Umständen die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf das Auflösungsrecht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0111862 zu Paragraph 22, HVertrG; RS0028719 uva). Gerade im Anlassfall konnte allerdings keinerlei Zweifel dahin bestehen, dass das Verhalten der Händlerin und späteren Gemeinschuldnerin für die Generalimporteurin untragbar war. Berücksichtigt man, dass der Generalimporteurin nach Erlangung der Kenntnis vom wahren Sachverhalt eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen ist und dass die Generalimporteurin insbesondere das Vertragsverhältnis mit der Händlerin bereits zuvor (wegen Umsatzrückgängen) gekündigt hatte, kann aus dem Zuwarten mit der Auflösungserklärung durch sieben Wochen im Hinblick auf die bereits erfolgte und ausgesprochene Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht der Schluss gezogen werden, die Generalimporteurin habe auf ihr Auflösungsrecht verzichtet bzw sei nicht von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausgegangen.
Ganz entscheidend für die Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses durch den Beklagten im Vorverfahren spricht aber nach Auffassung des Senates der Umstand, dass die Haftung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn sein beanstandeter Rechtsstandpunkt, den er bei einer Verfahrensführung eingenommen hat, vertretbar war (RIS-Justiz RS0023526; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI, § 1300 Rz 15). Gerade das ist hier aus den aufgezeigten Gründen jedenfalls zu bejahen: Dass nämlich der Kläger als Rechtsvertreter der Händlerin im ersten Verfahren davon ausging, dass die Generalimporteurin den Vertrag berechtigt wegen arglistiger Irreführung durch die Händlerin gemäß § 870 ABGB anfechten konnte und dabei die allgemeinen Anfechtungsfristen des § 1487 ABGB einzuhalten waren, kann dem Kläger im Hinblick darauf, dass gegenteilige Lehrmeinungen zum österreichischen Handelsvertreterrecht nicht bestehen (vgl etwa Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 388) keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden: Es war somit jedenfalls vertretbar, dass der Kläger als Rechtsvertreter der Händlerin davon ausging, dass sich - sollten sich die von der Generalimporteurin dazu erstatteten Tatsachenbehauptungen als wahr erweisen (was der Fall war) - die Generalimporteurin auf § 870 ABGB stützen kann. Daraus erfolgt zusammengefasst, dass der hier Beklagte die Führung eines Aktivprozesses gegen den Kläger wegen dessen angeblicher Schlechtvertretung als Vertreter der Händlerin im Verfahren gegen die Generalimporteurin als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussichtslos ansehen musste. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem der Höhe nach unstrittigen Schadenersatzbegehren stattgegeben. Dass der Beklagte - was im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Schädigungsvorsatzes unabdingbare Voraussetzung für seine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB ist - wusste, dass die Masse nicht in der Lage sein würde, den Kostenersatzanspruch des Klägers zu decken, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.Ganz entscheidend für die Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses durch den Beklagten im Vorverfahren spricht aber nach Auffassung des Senates der Umstand, dass die Haftung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn sein beanstandeter Rechtsstandpunkt, den er bei einer Verfahrensführung eingenommen hat, vertretbar war (RIS-Justiz RS0023526; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs, Paragraph 1300, Rz 15). Gerade das ist hier aus den aufgezeigten Gründen jedenfalls zu bejahen: Dass nämlich der Kläger als Rechtsvertreter der Händlerin im ersten Verfahren davon ausging, dass die Generalimporteurin den Vertrag berechtigt wegen arglistiger Irreführung durch die Händlerin gemäß Paragraph 870, ABGB anfechten konnte und dabei die allgemeinen Anfechtungsfristen des Paragraph 1487, ABGB einzuhalten waren, kann dem Kläger im Hinblick darauf, dass gegenteilige Lehrmeinungen zum österreichischen Handelsvertreterrecht nicht bestehen vergleiche etwa Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 388) keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden: Es war somit jedenfalls vertretbar, dass der Kläger als Rechtsvertreter der Händlerin davon ausging, dass sich - sollten sich die von der Generalimporteurin dazu erstatteten Tatsachenbehauptungen als wahr erweisen (was der Fall war) - die Generalimporteurin auf Paragraph 870, ABGB stützen kann. Daraus erfolgt zusammengefasst, dass der hier Beklagte die Führung eines Aktivprozesses gegen den Kläger wegen dessen angeblicher Schlechtvertretung als Vertreter der Händlerin im Verfahren gegen die Generalimporteurin als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aussichtslos ansehen musste. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen dem der Höhe nach unstrittigen Schadenersatzbegehren stattgegeben. Dass der Beklagte - was im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Schädigungsvorsatzes unabdingbare Voraussetzung für seine Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist - wusste, dass die Masse nicht in der Lage sein würde, den Kostenersatzanspruch des Klägers zu decken, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.