Rechtssatz RS0122099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122099
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB.1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach Paragraph 81, Absatz 3, KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.
2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (§ 1295 Abs 2 ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 3/07k
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
Veröff: SZ 2007/58
- 2 Ob 154/07x
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 154/07x
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach-und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (T1)
- 7 Ob 92/11x
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 92/11x
- 17 Ob 7/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.03.2025 17 Ob 7/24i
nur: Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. (T2)
- 17 Ob 3/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.07.2026 17 Ob 3/26d
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Masseverwalters für Prozesskosten erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122099
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20070418_OGH0002_0080OB00003_07K0000_001