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Rechtssatz RS0122099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122099

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Rechtssatz

1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach Paragraph 81, Absatz 3, KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.

2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 3/07k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
    Veröff: SZ 2007/58
  • 2 Ob 154/07x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 154/07x
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach-und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (T1)
  • 7 Ob 92/11x
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 92/11x
  • 17 Ob 7/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.03.2025 17 Ob 7/24i
    nur: Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. (T2)
  • 17 Ob 3/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.07.2026 17 Ob 3/26d
    Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Masseverwalters für Prozesskosten erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur in Fällen einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122099

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_0080OB00003_07K0000_001