Der Rekurs der Kläger ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die im Zulässigkeitsausspruch enthaltene Frage nach der Haftung des Masseverwalters im Sinne des § 81 Abs 3 KO hat der Oberste Gerichtshof unlängst in der Entscheidung vom 18. 4. 2007, 8 Ob 3/07kDie im Zulässigkeitsausspruch enthaltene Frage nach der Haftung des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO hat der Oberste Gerichtshof unlängst in der Entscheidung vom 18. 4. 2007, 8 Ob 3/07k
= RIS-Justiz RS0122099 = RIS-Justiz RS0110545 [T3] = ZAK 2007/389,
219 [Nunner-Krautgasser 212] = EvBl 2007/120, bereits beantwortet:
Der Masseverwalter hafte für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO (Verletzung konkursspezifischer Pflichten), sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. Der Masseverwalter hafte nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.Der Masseverwalter hafte für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach Paragraph 81, Absatz 3, KO (Verletzung konkursspezifischer Pflichten), sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Der Masseverwalter hafte nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.
Bei Massearmut gilt daher im Sinn der zitierten Entscheidung für den Masseverwalter bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Aktivprozesses ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Eine offenbare Aussichtslosigkeit einer Prozessführung, dh eine solche, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als
erfolglos erkannt werden muss (7 Ob 213/02b = RIS-Justiz RS0117144;
vgl 1 Ob 223/03f = RIS-Justiz RS0022840 [T11]) ist nichtvergleiche 1 Ob 223/03f = RIS-Justiz RS0022840 [T11]) ist nicht
erforderlich, um eine Haftung des Masseverwalters zu begründen. Es reicht vielmehr die Erkennbarkeit der „weit" überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes.
Ob die dargelegten Kriterien für eine Haftung des Masseverwalters gegeben sind, lässt sich nur nach der Lage des konkreten Einzelfalles beurteilen (vgl 5 Ob 261/02x). Eine auffallende und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu den Themenkreisen Verjährung und Passivlegitimation lässt sich hier noch nicht erkennen. Immerhin hatte der Masseverwalter bei Beurteilung der Passivlegitimation als Informationsbasis die Behauptung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin. Da bei Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit Bauprojekten kein zwingendes Formerfordernis besteht und in der Baubranche mündliche Aufträge nicht völlig außerhalb jeglicher Erfahrung liegen, musste nicht jedenfalls von der offenkundigen Unrichtigkeit derartiger Informationen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden. Ein Teil der vorliegenden Urkunden (Kostenvoranschläge und Rechnungen: Blg 1 bis 4) war an beide Kläger (Ehegatten) adressiert. Als mögliche Erklärung für die in mehrfachen Rechnungen (Blg F) dokumentierte Rechnungslegung ausschließlich an den Erstkläger bietet sich dessen festgestellte Berechtigung zum Vorsteuerabzug an. Wird der Werklohn nicht von vornherein fixiert (wie hier durch die mehrfache Rechnungslegung dokumentiert ist), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit zur Rechnungslegung (RIS-Justiz RS0021821; RS0021887 [T3]; Dehn in KBB2 § 1486 ABGB Rz 5). Mangelhafte Leistungen schieben die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn bis zur Verbesserung hinaus. Wird nicht in angemessener Frist verbessert, ist in der Regel die objektive Möglichkeit der Verbesserung ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0020041; RS0020107; vgl RS0021992; Dehn aaO). Kommt es bei einem Bauprojekt zur Auseinandersetzung über das Vorliegen von Mängeln und die Verpflichtung des Unternehmers zur Mängelbehebung, kann der Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden Werklohnforderung vielfach erst durch ein (umfangreiches) Beweisverfahren vor Gericht geklärt werden.Ob die dargelegten Kriterien für eine Haftung des Masseverwalters gegeben sind, lässt sich nur nach der Lage des konkreten Einzelfalles beurteilen vergleiche 5 Ob 261/02x). Eine auffallende und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu den Themenkreisen Verjährung und Passivlegitimation lässt sich hier noch nicht erkennen. Immerhin hatte der Masseverwalter bei Beurteilung der Passivlegitimation als Informationsbasis die Behauptung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin. Da bei Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit Bauprojekten kein zwingendes Formerfordernis besteht und in der Baubranche mündliche Aufträge nicht völlig außerhalb jeglicher Erfahrung liegen, musste nicht jedenfalls von der offenkundigen Unrichtigkeit derartiger Informationen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden. Ein Teil der vorliegenden Urkunden (Kostenvoranschläge und Rechnungen: Blg 1 bis 4) war an beide Kläger (Ehegatten) adressiert. Als mögliche Erklärung für die in mehrfachen Rechnungen (Blg F) dokumentierte Rechnungslegung ausschließlich an den Erstkläger bietet sich dessen festgestellte Berechtigung zum Vorsteuerabzug an. Wird der Werklohn nicht von vornherein fixiert (wie hier durch die mehrfache Rechnungslegung dokumentiert ist), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit zur Rechnungslegung (RIS-Justiz RS0021821; RS0021887 [T3]; Dehn in KBB2 Paragraph 1486, ABGB Rz 5). Mangelhafte Leistungen schieben die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn bis zur Verbesserung hinaus. Wird nicht in angemessener Frist verbessert, ist in der Regel die objektive Möglichkeit der Verbesserung ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0020041; RS0020107; vergleiche RS0021992; Dehn aaO). Kommt es bei einem Bauprojekt zur Auseinandersetzung über das Vorliegen von Mängeln und die Verpflichtung des Unternehmers zur Mängelbehebung, kann der Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden Werklohnforderung vielfach erst durch ein (umfangreiches) Beweisverfahren vor Gericht geklärt werden.
Diese beiden Streitpunkte (Verjährung und Passivlegitimation) waren im Beweisverfahren des Vorprozesses zu klären. Es ist eine vertretbare Rechtsansicht, dem Masseverwalter in diesen Punkten weder die Einleitung noch die Fortführung des Prozesses als Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, zumal die genannten Einwendungen erstmals im Prozess erhoben worden waren.
Der weiteren Einschätzung des Berufungsgerichtes, die Feststellungen des Erstgerichtes seien für die Beurteilung, ob der Masseverwalter wegen aufgetretener Mängel und geleisteter Zahlungen am (gänzlichen) Prozesserfolg zweifeln musste, nicht ausreichend, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift nicht zu ersetzen sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift nicht zu ersetzen sind.