1.) Zum Rekurs der Klägerin:
Er erweist sich als unzulässig, weil sich die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob für Folgeschäden einer unredlichen Besitzausübung auch ohne Nachweis eines Verschuldens gehaftet wird, im hier zu beurteilenden Fall eines verlorenen Rechtsstreits über die Räumungsverpflichtung gar nicht stellt.
Vorauszuschicken ist, dass es bei der vom Berufungsgericht relevierten und jetzt im Rekurs der Klägerin näher behandelten Rechtsfrage, ob der Beklagte deren angeblichen Verdienstentgang gemäß § 335 ABGB schon allein deshalb zu ersetzen hat, weil er rechtswidrig - seine vertragliche Rückstellungsverpflichtung bzw das Eigentum der Klägerin verletzend - handelte, um die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Zwischenurteils geht. Der beim Rekurs des Beklagten noch zu erörternde Rechtsmittelausschluss bei Aufhebung eines Zwischenurteils mangels der Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO greift daher hier nicht. Es fehlen jedoch die in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 519 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Vorauszuschicken ist, dass es bei der vom Berufungsgericht relevierten und jetzt im Rekurs der Klägerin näher behandelten Rechtsfrage, ob der Beklagte deren angeblichen Verdienstentgang gemäß Paragraph 335, ABGB schon allein deshalb zu ersetzen hat, weil er rechtswidrig - seine vertragliche Rückstellungsverpflichtung bzw das Eigentum der Klägerin verletzend - handelte, um die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Zwischenurteils geht. Der beim Rekurs des Beklagten noch zu erörternde Rechtsmittelausschluss bei Aufhebung eines Zwischenurteils mangels der Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO greift daher hier nicht. Es fehlen jedoch die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
Es mag strittig bzw in der Judikatur noch nicht endgültig geklärt sein, ob die den unredlichen Besitzer nach § 335 ABGB treffende Schadenersatzpflicht auch für Folgeschäden der unredlichen Besitzausübung gilt oder ob sich - einem Größenschluss aus dem letzten Halbsatz des § 338 ABGB folgend - eine Einschränkung dieser spezifischen Ersatzpflicht auf die Beschädigung der Sache selbst gebietet. Darauf kommt es im gegenständlichen Fall aber gar nicht an. Resultiert - wie hier - die Unredlichkeit des Besitzes aus der Nichterfüllung einer Räumungsverpflichtung, über die erst ein Rechtsstreit Klarheit verschaffte, entspricht es nämlich ständiger Judikatur, dass (zumindest für Folgeschäden) nur bei mutwilliger, also dem die Räumungsverpflichtung zu Unrecht Bestreitenden als Verschulden zuzurechnender Prozessführung gehaftet wird. Die diesbezüglichen Leitlinien der Judikatur lassen sich wie folgt zusammenfassen:Es mag strittig bzw in der Judikatur noch nicht endgültig geklärt sein, ob die den unredlichen Besitzer nach Paragraph 335, ABGB treffende Schadenersatzpflicht auch für Folgeschäden der unredlichen Besitzausübung gilt oder ob sich - einem Größenschluss aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 338, ABGB folgend - eine Einschränkung dieser spezifischen Ersatzpflicht auf die Beschädigung der Sache selbst gebietet. Darauf kommt es im gegenständlichen Fall aber gar nicht an. Resultiert - wie hier - die Unredlichkeit des Besitzes aus der Nichterfüllung einer Räumungsverpflichtung, über die erst ein Rechtsstreit Klarheit verschaffte, entspricht es nämlich ständiger Judikatur, dass (zumindest für Folgeschäden) nur bei mutwilliger, also dem die Räumungsverpflichtung zu Unrecht Bestreitenden als Verschulden zuzurechnender Prozessführung gehaftet wird. Die diesbezüglichen Leitlinien der Judikatur lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Es ist das Recht jeder Person ist, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden (OGH SZ 51/172; SZ 57/128; RdA 1987, 66 = HS 16.855; JBl 1993, 394; MR 1996, 70; Harrer in Schwimann2 § 1295 Rz 151; Reischauer in Rummel2 § 1305 Rz 1; vgl ferner Hopt, Unberechtigte Verfahrenseinleitung 161). Allerdings werden verfahrensrechtliche Handlungen nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen (F. Bydlinski, JBl 1986, 631 ff; Hopt aaO 196 f; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 5/33; Rummel, RZ 1993, 37; OGH JBl 1993, 394). Sie werden aber doch insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste (F. Bydlinski aaO 633; Reischauer aaO § 1305 Rz 1; Rummel aaO; OGH SZ 51/172; JBl 1989, 789; NZ 1982, 154; RdW 1984, 85; SZ 57/128; SZ 59/159; RdA 1987, 66; RdA 1991, 303; JBl 1993, 394; MR 1996, 70). Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung idR nur dann als schuldhafte Prozessführung im aufgezeigten Sinn anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat nach den Judikaturgrundsätzen über die Beweislastverteilung (OGH SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159; MR 1996,Es ist das Recht jeder Person ist, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden (OGH SZ 51/172; SZ 57/128; RdA 1987, 66 = HS 16.855; JBl 1993, 394; MR 1996, 70; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1295, Rz 151; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1305, Rz 1; vergleiche ferner Hopt, Unberechtigte Verfahrenseinleitung 161). Allerdings werden verfahrensrechtliche Handlungen nicht per se Paragraph 1305, ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen (F. Bydlinski, JBl 1986, 631 ff; Hopt aaO 196 f; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 5/33; Rummel, RZ 1993, 37; OGH JBl 1993, 394). Sie werden aber doch insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste (F. Bydlinski aaO 633; Reischauer aaO Paragraph 1305, Rz 1; Rummel aaO; OGH SZ 51/172; JBl 1989, 789; NZ 1982, 154; RdW 1984, 85; SZ 57/128; SZ 59/159; RdA 1987, 66; RdA 1991, 303; JBl 1993, 394; MR 1996, 70). Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung idR nur dann als schuldhafte Prozessführung im aufgezeigten Sinn anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat nach den Judikaturgrundsätzen über die Beweislastverteilung (OGH SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159; MR 1996,
7) derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt (zu all dem vgl Iro zu OGH WoBl 1998, 242/160).7) derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt (zu all dem vergleiche Iro zu OGH WoBl 1998, 242/160).
Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes weder unter dem Gesichtspunkt einer Weiterentwicklung des Rechts noch aus Gründen der Rechtssicherheit anfechtbar. Die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Prozessführung hängt nämlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass vom Obersten Gerichtshof nur eine grobe Fehlbeurteilung aufgegriffen und korrigiert werden könnte (vgl 6 Ob 33/02z). Von einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, das meinte, die versuchte Abwehr des Räumungsbegehrens durch den Beklagten im Vorprozess sei auch noch in zweiter Instanz keineswegs aussichtslos gewesen, kann jedoch keine Rede sein. Die Tatfrage, ob - dem schriftlichen Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung widersprechend - nicht doch eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung vorlag, die sich der Beklagte in einem Jahr immerhin ATS 8.000,-- kosten ließ (was als "Jahresmiete" quittiert wurde), ist nämlich erst durch die zweite Instanz geklärt worden, die an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nichts auszusetzen hatte und sie noch mit eigenen Argumenten untermauerte. Auch die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin im Vorprozess mit dem Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 239/51 (SZ 24/109) war einer Nachprüfung im Instanzenzug würdig, da die publizianische Klage nur gegen Dritte mit Erfolg angestrengt werden kann (SZ 58/23) und nicht so ohne Weiteres einsichtig ist, dass auch der Beklagte iS dieser Judikatur "Dritter" war, konnte er doch sein Benützungsrecht vom Eigentümer des Superädifikats herleiten. Damit war es zumindest vertretbar, dem Beklagten bis zur Entscheidung der zweiten Instanz im Vorprozess keine mutwillige Bestreitung des Räumungsbegehrens zu unterstellen.Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes weder unter dem Gesichtspunkt einer Weiterentwicklung des Rechts noch aus Gründen der Rechtssicherheit anfechtbar. Die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Prozessführung hängt nämlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass vom Obersten Gerichtshof nur eine grobe Fehlbeurteilung aufgegriffen und korrigiert werden könnte vergleiche 6 Ob 33/02z). Von einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, das meinte, die versuchte Abwehr des Räumungsbegehrens durch den Beklagten im Vorprozess sei auch noch in zweiter Instanz keineswegs aussichtslos gewesen, kann jedoch keine Rede sein. Die Tatfrage, ob - dem schriftlichen Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung widersprechend - nicht doch eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung vorlag, die sich der Beklagte in einem Jahr immerhin ATS 8.000,-- kosten ließ (was als "Jahresmiete" quittiert wurde), ist nämlich erst durch die zweite Instanz geklärt worden, die an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nichts auszusetzen hatte und sie noch mit eigenen Argumenten untermauerte. Auch die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin im Vorprozess mit dem Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 239/51 (SZ 24/109) war einer Nachprüfung im Instanzenzug würdig, da die publizianische Klage nur gegen Dritte mit Erfolg angestrengt werden kann (SZ 58/23) und nicht so ohne Weiteres einsichtig ist, dass auch der Beklagte iS dieser Judikatur "Dritter" war, konnte er doch sein Benützungsrecht vom Eigentümer des Superädifikats herleiten. Damit war es zumindest vertretbar, dem Beklagten bis zur Entscheidung der zweiten Instanz im Vorprozess keine mutwillige Bestreitung des Räumungsbegehrens zu unterstellen.
Es war daher gemäß § 502 Abs 1 ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Es war daher gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
2.) Zum Rekurs des Beklagten.
Er erweist sich als unzulässig.
Zutreffend hat der Beklagte in seinen Rechtsmittelschriften darauf hingewiesen, dass ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem ein Zwischenurteil aufgehoben wurde, weil es an den in § 393 Abs 1 ZPO angeführten Voraussetzungen einer solchen Entscheidung fehlt, auch dann nicht angefochten werden kann, wenn ein Rechtskraftvorbehalt gemacht wurde (RZ 1982/26; SZ 56/157). Ein Zwischenurteil darf aber nach § 393 Abs 1 ZPO erst dann ergehen, wenn es über sämtliche Ansprüche und Einwendungen dem Grunde nach abspricht (Stohanzl, JN-ZPO15, E 8 zu § 393 ZPO; Fasching, Zivilprozessrecht2, Rz 1433). Das war nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Fall, weil nicht geprüft worden sei, ob nicht ein Teil des Klagebegehrens schon kraft Unredlichkeit des Besitzes des Beklagten gemäß § 335 ABGB als Benützungsentgelt zu Recht bestehen könnte. Ob damit, wie der Beklagte meint, das Prozessvorbringen der Klägerin überdehnt wurde, entzieht sich mangels Zulässigkeit des Rekurses, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Zutreffend hat der Beklagte in seinen Rechtsmittelschriften darauf hingewiesen, dass ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem ein Zwischenurteil aufgehoben wurde, weil es an den in Paragraph 393, Absatz eins, ZPO angeführten Voraussetzungen einer solchen Entscheidung fehlt, auch dann nicht angefochten werden kann, wenn ein Rechtskraftvorbehalt gemacht wurde (RZ 1982/26; SZ 56/157). Ein Zwischenurteil darf aber nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO erst dann ergehen, wenn es über sämtliche Ansprüche und Einwendungen dem Grunde nach abspricht (Stohanzl, JN-ZPO15, E 8 zu Paragraph 393, ZPO; Fasching, Zivilprozessrecht2, Rz 1433). Das war nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Fall, weil nicht geprüft worden sei, ob nicht ein Teil des Klagebegehrens schon kraft Unredlichkeit des Besitzes des Beklagten gemäß Paragraph 335, ABGB als Benützungsentgelt zu Recht bestehen könnte. Ob damit, wie der Beklagte meint, das Prozessvorbringen der Klägerin überdehnt wurde, entzieht sich mangels Zulässigkeit des Rekurses, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei auch der Umstand berücksichtigt wurde, dass keine Partei auf den letztlich wahrgenommenen Grund für die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 41, 50, Absatz eins, ZPO, wobei auch der Umstand berücksichtigt wurde, dass keine Partei auf den letztlich wahrgenommenen Grund für die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat.