Rechtssatz RS0022796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022796
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 148/84
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 148/84
- 7 Ob 1567/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 1567/95
Auch; Beisatz: Schadenersatzpflicht nur dann, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass die Prozessführung für ihn aussichtslos ist. (T1)
- 1 Ob 1571/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
Auch
- 7 Ob 57/00h
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 57/00h
Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2)
- 5 Ob 261/02x
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 6 Ob 18/08b
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 18/08b
Vgl auch
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Vgl; Veröff: SZ 2008/104
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T3)
- 9 ObA 52/12f
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 52/12f
Auch
- 3 Ob 155/14m
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
Auch; Beisatz: Schadenersatzpflicht dann, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen hätte müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist. (T4)
- 9 Ob 37/17g
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 37/17g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022796
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00148_8400000_001