Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
I. Gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 28 Abs 1 Satz 4 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über einen 2.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Urteil des Erstgerichts im Zuspruch eines Teilbetrags von 1.054,19 S sA als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen. Bei diesem Wert des Beschwerdegegenstands ist der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.römisch eins. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Satz 4 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über einen 2.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Urteil des Erstgerichts im Zuspruch eines Teilbetrags von 1.054,19 S sA als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen. Bei diesem Wert des Beschwerdegegenstands ist der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50 und 52 ZPO.
II. Auch die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die dem Gutachten des Obersten Gerichtshofs vom 8. 3. 1923, SZ 5/53 folgende, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach welcher der Gläubiger einer fälligen, aber nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht nur dann einen Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinns hat, wenn ihm der Beweis einer bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (§ 1324 ABGB) gelingt.römisch zwei. Auch die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die dem Gutachten des Obersten Gerichtshofs vom 8. 3. 1923, SZ 5/53 folgende, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach welcher der Gläubiger einer fälligen, aber nicht bezahlten Geldschuld nach bürgerlichem Recht nur dann einen Anspruch auf Ersatz des die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinns hat, wenn ihm der Beweis einer bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Paragraph 1324, ABGB) gelingt.
Sie übersieht dabei, das der mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag, aus welchem sie den Anspruch auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung ableitet, für die beklagte OHG ein Handelsgeschäft war (§ 343 Abs 1 HGB) dessen verspätete Erfüllung nach der angeführten Rechtsprechung den Schuldner auch bei nur leichter Fahrlässigkeit zu einem solchen Schadenersatz verpflichtet (§ 1295 ABGB; Art 8 Nr. 2 EVHGB). Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen:Sie übersieht dabei, das der mit ihr abgeschlossene Arbeitsvertrag, aus welchem sie den Anspruch auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung ableitet, für die beklagte OHG ein Handelsgeschäft war (Paragraph 343, Absatz eins, HGB) dessen verspätete Erfüllung nach der angeführten Rechtsprechung den Schuldner auch bei nur leichter Fahrlässigkeit zu einem solchen Schadenersatz verpflichtet (Paragraph 1295, ABGB; Artikel 8, Nr. 2 EVHGB). Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen:
Es entspricht der ständigen, von der Lehre (vgl Mayer-Maly, in JBl 1972, 146) gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die gerichtliche Bestreitung eines Anspruchs nur dann eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung hätte erkennen können (SZ 51/172 mwN; JBl 1955, 278 ua). Wer den gegen ihn erhobenen Anspruch aus sachlichen Gründen bestreitet, handelt nicht schuldhaft; seine Prozessführung zieht in diesem Fall nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich (SZ 51/172; EvBl 1971/138 = JBl 1972, 144 = MietSlg 22.007 = NZ 1972, 125 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist. Da die Vermutung für eine gutgläubige Anrufung des Gerichts spricht, ist auch § 1298 ABGB nach welchem der säumige Schuldner zu behaupten und zu beweisen hat, dass er an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war, hier nicht anwendbar; in einem solchen Fall muss vielmehr der Kläger beweisen, dass der Beklagte den Vorprozess im Sinne der obigen Ausführungen schuldhaft geführt hat (JBl 1955, 278). Im konkreten Fall hat sich die Klägerin - welche in erster Instanz keinerlei Sach- und Beweisvorbringen in dieser Richtung erstattet hatte - in der Berufungsbeantwortung auf die allgemeine, nicht weiter konkretisierte Behauptung einer „verschuldeten, verspäteten (Aus-)Zahlung“ sowie einer „schuldhaften Verzögerung längst fälliger Ansprüche“ durch die beklagte Partei beschränkt; dieses Vorbringen reicht jedoch zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs nicht aus: Da das Beschreiten des Rechtswegs nach dem oben Gesagten im Zweifel nicht rechtswidrig ist, hätte die Klägerin konkret behaupten und beweisen müssen, dass die Gesellschafter der beklagten Partei den Vorprozess schlechtgläubig geführt, mit anderen Worten: dass sie bei dieser Prozessführung das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen oder die Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen. Da die Klägerin jedes Vorbringen in dieser Richtung schuldig geblieben ist, ist ihr Schadenersatzbegehren nicht schlüssig begründet. Im Übrigen lassen aber auch die Akten des Vorprozesses keine schuldhafte Inanspruchnahme des Gerichts durch die beklagte Partei erkennen: Dass diese den von ihr behaupteten Entlassungsgrund damals nicht beweisen konnte, das Berufungsgericht vielmehr nach Durchführung einer Beweiswiederholung in dem als erwiesen angenommenen Verhalten der Klägerin keinen Vertrauensbruch iSd § 27 Z 1 AngG gesehen hat, kann für sich allein die Annahme einer schuldhaften und deshalb zum Schadenersatz verpflichtenden Prozessführung der beklagten Partei im Vorprozess noch nicht rechtfertigen. Fehlt es damit aber an Anhaltspunkten dafür, dass sich die beklagte Partei in Kenntnis oder zumindest in schuldhafter Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Prozessbehauptungen oder der Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts in diesen Rechtsstreit eingelassen hätte, dann muss das Ersatzbegehren der Klägerin erfolglos bleiben. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Revision ist auch mit dem mehrfachen Hinweis auf § 29 Abs 1 AngG nichts zu gewinnen, weil es dort nur um den Ersatz des durch die ungerechtfertigte Entlassung selbst verursachten Schadens und nicht, wie hier, um Ersatzansprüche wegen verspäteter Zahlung nach rechtskräftigem Zuspruch solcher Ersatzbeträge geht.Es entspricht der ständigen, von der Lehre vergleiche Mayer-Maly, in JBl 1972, 146) gebilligten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die gerichtliche Bestreitung eines Anspruchs nur dann eine Schadenersatzpflicht nach sich zieht, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit seiner Prozessführung hätte erkennen können (SZ 51/172 mwN; JBl 1955, 278 ua). Wer den gegen ihn erhobenen Anspruch aus sachlichen Gründen bestreitet, handelt nicht schuldhaft; seine Prozessführung zieht in diesem Fall nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich (SZ 51/172; EvBl 1971/138 = JBl 1972, 144 = MietSlg 22.007 = NZ 1972, 125 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Staatsbürgers, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist. Da die Vermutung für eine gutgläubige Anrufung des Gerichts spricht, ist auch Paragraph 1298, ABGB nach welchem der säumige Schuldner zu behaupten und zu beweisen hat, dass er an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war, hier nicht anwendbar; in einem solchen Fall muss vielmehr der Kläger beweisen, dass der Beklagte den Vorprozess im Sinne der obigen Ausführungen schuldhaft geführt hat (JBl 1955, 278). Im konkreten Fall hat sich die Klägerin - welche in erster Instanz keinerlei Sach- und Beweisvorbringen in dieser Richtung erstattet hatte - in der Berufungsbeantwortung auf die allgemeine, nicht weiter konkretisierte Behauptung einer „verschuldeten, verspäteten (Aus-)Zahlung“ sowie einer „schuldhaften Verzögerung längst fälliger Ansprüche“ durch die beklagte Partei beschränkt; dieses Vorbringen reicht jedoch zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs nicht aus: Da das Beschreiten des Rechtswegs nach dem oben Gesagten im Zweifel nicht rechtswidrig ist, hätte die Klägerin konkret behaupten und beweisen müssen, dass die Gesellschafter der beklagten Partei den Vorprozess schlechtgläubig geführt, mit anderen Worten: dass sie bei dieser Prozessführung das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen oder die Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen. Da die Klägerin jedes Vorbringen in dieser Richtung schuldig geblieben ist, ist ihr Schadenersatzbegehren nicht schlüssig begründet. Im Übrigen lassen aber auch die Akten des Vorprozesses keine schuldhafte Inanspruchnahme des Gerichts durch die beklagte Partei erkennen: Dass diese den von ihr behaupteten Entlassungsgrund damals nicht beweisen konnte, das Berufungsgericht vielmehr nach Durchführung einer Beweiswiederholung in dem als erwiesen angenommenen Verhalten der Klägerin keinen Vertrauensbruch iSd Paragraph 27, Ziffer eins, AngG gesehen hat, kann für sich allein die Annahme einer schuldhaften und deshalb zum Schadenersatz verpflichtenden Prozessführung der beklagten Partei im Vorprozess noch nicht rechtfertigen. Fehlt es damit aber an Anhaltspunkten dafür, dass sich die beklagte Partei in Kenntnis oder zumindest in schuldhafter Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Prozessbehauptungen oder der Unhaltbarkeit ihres Rechtsstandpunkts in diesen Rechtsstreit eingelassen hätte, dann muss das Ersatzbegehren der Klägerin erfolglos bleiben. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Revision ist auch mit dem mehrfachen Hinweis auf Paragraph 29, Absatz eins, AngG nichts zu gewinnen, weil es dort nur um den Ersatz des durch die ungerechtfertigte Entlassung selbst verursachten Schadens und nicht, wie hier, um Ersatzansprüche wegen verspäteter Zahlung nach rechtskräftigem Zuspruch solcher Ersatzbeträge geht.
Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Revision beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Revision beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.