Rechtssatz RS0022792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022792
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft, sodaß ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft; wer aber das Zustandekommen eines Vertrages bestreitet, obwohl er weiß, daß eine Bindung bereits eingetreten ist, oder zumindest vom Vertragsverfasser, einem Notar, erfahren kann, daß dieser eine schon zustandegekommene bindende mündliche Vereinbarung bestätigen müsse, führt den Rechtsstreit schuldhaft und wird daher für die dem Vertragspartner während des Rechtsstreites entstandenen Nachteile schadenersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 563/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 563/84
Veröff: SZ 57/128 = EvBl 1985/56 S 275
- 4 Ob 148/84
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 148/84
nur: Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft, sodaß ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft. (T1)
- 3 Ob 1530/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 1530/92
Auch; nur T1
- 7 Ob 1567/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 1567/95
nur: Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft. (T2)
- 10 Ob 1535/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1535/96
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022792
Dokumentnummer
JJR_19840711_OGH0002_0010OB00563_8400000_001