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Entscheidung 7 Ob 1567/95×

Entscheidung 7 Ob 1567/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1567/95

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin W*****, vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 763.100,95 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Februar 1995, GZ 15 R 199/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerichtliche Bestreitung eines Anspruchs macht nur dann schadenersatzpflichtig, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, daß die Prozeßführung für ihn aussichtslos ist (SZ 51/172; SZ 57/128). Wer mit sachlichen Gründen einen Prozeß führt, handelt noch nicht schuldhaft. Die Stattgebung der Klage im Vorprozeß allein beweist noch nicht, daß den Beklagten an der Prozeßführung ein Verschulden trifft (SZ 57/128). Im Hinblick darauf, daß das Recht auf Inanspruchnahme der Gerichte nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf, ist zugunsten des Bestreitenden ein milder Maßstab anzulegen (SZ 57/128; SZ 59/159). Im vorliegenden Fall fehlt jede Behauptung, warum dem Beklagten die Bestreitung im Vorprozeß zum Verschulden zu rechnen ist. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Unschlüssigkeit der Klage angenommen. Im übrigen berührt die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E38889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01567.95.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19950426_OGH0002_0070OB01567_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung