Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin W*****, vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 763.100,95 sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Februar 1995, GZ 15 R 199/94-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die erst nach der Beschlußfassung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei vorgelegte Revisionsbeantwortung kann nicht mehr Gegenstand der Entscheidung über die außerordentliche Revision bilden. Eine Freistellung der Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.Die erst nach der Beschlußfassung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei vorgelegte Revisionsbeantwortung kann nicht mehr Gegenstand der Entscheidung über die außerordentliche Revision bilden. Eine Freistellung der Revisionsbeantwortung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01567.95.0510.000
Dokumentnummer
JJT_19950510_OGH0002_0070OB01567_9500000_000