Rechtssatz RS0022808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022808
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Rechtssatz
Die Schuldhaftigkeit eines Handelns kann nicht dadurch eine andere Beurteilung erfahren, dass sie in die Form einer Prozesshandlung gekleidet wird. Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 583/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
- 1 Ob 1571/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
Vgl; Beisatz: Bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen ist der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen. (T1)
- 5 Ob 261/02x
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
Auch; nur: Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird. (T2)
Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T3)
- 10 Ob 6/05p
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 6/05p
Auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten und Befugnisse stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, der ein ansonsten rechtswidriges Verhalten dieser Eigenschaft entkleiden könnte. (T4)
- 4 Ob 114/07d
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
Auch; Beisatz: Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen das Bewusstsein der Unrichtigkeit des eigenen Standpunkts voraus. (T5)
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T6)
Veröff: SZ 2008/104
- 10 Ob 27/15s
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 27/15s
Vgl auch
- 4 Ob 258/16v
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 258/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022808
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00583_9200000_002