Entscheidungsgründe:
Gerhard und Andrea R***** haben bei der Schlichtungsstelle den Antrag gestellt, den nunmehrigen Kläger Mag. Thomas B***** (Erstantragsgegner), Evelyn P. S***** (Zweitantragsgegnerin) und Ing. Helmuth S***** (Drittantragsgegner) zur Rückzahlung von insgesamt ATS 1,020.000,-- (EUR 74.126,29) zu verpflichten, da der Zahlung dieses Ablösebetrages keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden sei. Die Schlichtungsstelle hat am 14. 2. 2000 den Antrag auf Rückerstattung gegenüber den Erst- und Zweitantragsgegnern mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlung nur dem Drittantragsgegner Ing. Helmuth S***** zugeflossen sei; dieser wurde auch zur Rückzahlung an die Antragsteller verpflichtet. Das Kostenersatzbegehren des anwaltlich vertretenen Erstantragsgegners wurde mangels Kostenersatznorm abgewiesen.
Ing. Helmuth S***** hat daraufhin am 13. 3. 2000 gemäß § 40 Abs 1 MRG das Bezirksgericht F***** angerufen, das am 4. 5. 2000 eine Tagsatzung durchführte. Am 25. 5. 2000 zogen Gerhard und Andrea R***** ihren Antrag gegen den Erstantragsgegner Mag. Thomas B***** und die Zweitantragsgegnerin Evelyn P. S***** zurück.Ing. Helmuth S***** hat daraufhin am 13. 3. 2000 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG das Bezirksgericht F***** angerufen, das am 4. 5. 2000 eine Tagsatzung durchführte. Am 25. 5. 2000 zogen Gerhard und Andrea R***** ihren Antrag gegen den Erstantragsgegner Mag. Thomas B***** und die Zweitantragsgegnerin Evelyn P. S***** zurück.
Mit Beschluss vom 23. 8. 2000 bestimmte das Bezirksgericht F***** die Kosten des Erstantragsgegners für seine Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle und bei Gericht mit insgesamt ATS 60.462,24 (EUR 4.393,96) und trug den beiden Antragstellern zur ungeteilten Hand die Zahlung an den Erstantragsgegner binnen 14 Tagen auf. Die Verfahrensführung gegen den Erstantragsgegner sei als mutwillig verursacht anzusehen, weshalb dieser Anspruch auf Kostenersatz nach § 37 Abs 3 Z19 zweiter Halbsatz MRG habe.Mit Beschluss vom 23. 8. 2000 bestimmte das Bezirksgericht F***** die Kosten des Erstantragsgegners für seine Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle und bei Gericht mit insgesamt ATS 60.462,24 (EUR 4.393,96) und trug den beiden Antragstellern zur ungeteilten Hand die Zahlung an den Erstantragsgegner binnen 14 Tagen auf. Die Verfahrensführung gegen den Erstantragsgegner sei als mutwillig verursacht anzusehen, weshalb dieser Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 37, Absatz 3, Z19 zweiter Halbsatz MRG habe.
Das Landesgericht ***** gab dem Rekurs der Antragsteller Folge und änderte am 16. 3. 2001 die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Erstantragsgegner seine Kosten anwaltlicher Vertretung selbst zu tragen habe. Ungeachtet der späteren Antragsrückziehung sei die Inanspruchnahme des Erstantragsgegners als möglichen Empfängers einer Ablöse nicht mutwillig erfolgt.
Am 14. 1. 2002 brachte der seinerzeitige Erstantragsgegner gegen die beiden Antragsteller eine auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Klage auf Ersatz der Verfahrenskosten von EUR 4.393,96 s.A. ein. Die seinerzeitige Antragstellung gegen den nunmehrigen Kläger sei wider besseres Wissen und damit schuldhaft erfolgt. Den nunmehrigen beklagten Parteien sei nämlich bekannt gewesen, dass der Kläger den Ablösebetrag weder begehrt noch ganz oder teilweise erhalten habe noch in einer sonstigen Form an den Vorgängen im Zusammenhang mit der Weitergabe der Mietrechte und der Leistung der Ablöse involviert gewesen sei bzw davon Kenntnis gehabt habe. Die beklagten Parteien hätten ihr Begehren gegenüber dem Kläger auch noch zu einem Zeitpunkt aufrecht gehalten, als Ing. S***** im Verfahren vor der Schlichtungsstelle den Erhalt des gesamten Ablösebetrages durch ihn bereits zugestanden habe. Dadurch seien dem Kläger an Kosten für die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Höhe von EUR 4.393,96 (ATS 60.462,24) entstanden.
Der die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurückweisende Beschluss des Erstgerichts vom 3. 5. 2002 wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 1. 2003 ersatzlos aufgehoben; es wurde ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Dieser Beschluss des Rekursgerichts ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Im weiteren Verfahren, in dem die beklagte Partei die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht aufgegriffen hat, brachte der Kläger unter anderem vor, dass seine Inanspruchnahme erkennbar zu Unrecht erfolgt sei. Obwohl der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag unschlüssig gewesen sei, sei er (der Kläger) gezwungen gewesen, das wider besseres Wissen gegen ihn erhobene Zahlungsbegehren als unschlüssig und mutwillig zu bestreiten. Es habe nie ein Rechtsgrund zu seiner Inanspruchnahme bestanden. Die Prozessführung gegen ihn sei erkennbar von vornherein aussichtslos gewesen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 37 Abs 3 Z 19 MRG sehe einen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten nur dann vor, wenn diese mutwillig verursacht worden seien. Diese Voraussetzung sei, wie schon das Landesgericht ***** am 16. 3. 2001 ausgesprochen habe, zu verneinen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG sehe einen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten nur dann vor, wenn diese mutwillig verursacht worden seien. Diese Voraussetzung sei, wie schon das Landesgericht ***** am 16. 3. 2001 ausgesprochen habe, zu verneinen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein aus mutwilliger Prozessführung abgeleiteter Schadenersatzanspruch könne grundsätzlich selbständig eingeklagt werden, darunter auch die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Außerstreitverfahren. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Kostenentscheidung stehe der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs im Rechtsweg nicht entgegen, da die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 408 ZPO iVm § 1295 ABGB mit den Voraussetzungen des Zuspruches der Kosten anwaltlicher Vertretung nach § 37 Abs 3 Z 19 MRG nicht ident seien. Inhaltlich sei das Schadenersatzbegehren des Klägers aber nicht berechtigt, weil sich der erforderliche Rechtsmissbrauch aus dem Klagsvorbringen nicht ableiten lasse. Der Gesetzgeber des 2. WÄG habe die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung der nach § 27 MRG verbotenen Leistungen und Entgelte auch deshalb ins außerstreitige Verfahren verwiesen, um bei mehreren alternativ in Betracht kommenden Empfängern der verbotenen Ablöse das Risiko des antragstellenden Mieters zu verringern und ihn in die Lage zu versetzen, alle möglichen Empfänger der verbotenen Ablöse in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme eines denkbaren Empfängers der Ablöse sei daher auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich letztlich herausstelle, dass der Anspruch ihm gegenüber nicht bestehe. Die Inanspruchnahme des Vermieters sei überdies gar nicht aussichtslos, wäre es doch denkbar, dass ein Teil der Ablöse an der Vermieter fließe (etwa für die Einräumung eines Weitergaberechts). Ein Vermieter, der durch eine unzulässige Vereinbarung entlastet werde, sei als passiv legitimiert anzusehen. Aussichtslosigkeit der Antragstellung sei dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen, abgesehen davon, dass Aussichtslosigkeit der Antragstellung die Mutwilligkeit nicht zu indizieren vermöge.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein aus mutwilliger Prozessführung abgeleiteter Schadenersatzanspruch könne grundsätzlich selbständig eingeklagt werden, darunter auch die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Außerstreitverfahren. Die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Kostenentscheidung stehe der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs im Rechtsweg nicht entgegen, da die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 408, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1295, ABGB mit den Voraussetzungen des Zuspruches der Kosten anwaltlicher Vertretung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG nicht ident seien. Inhaltlich sei das Schadenersatzbegehren des Klägers aber nicht berechtigt, weil sich der erforderliche Rechtsmissbrauch aus dem Klagsvorbringen nicht ableiten lasse. Der Gesetzgeber des 2. WÄG habe die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung der nach Paragraph 27, MRG verbotenen Leistungen und Entgelte auch deshalb ins außerstreitige Verfahren verwiesen, um bei mehreren alternativ in Betracht kommenden Empfängern der verbotenen Ablöse das Risiko des antragstellenden Mieters zu verringern und ihn in die Lage zu versetzen, alle möglichen Empfänger der verbotenen Ablöse in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme eines denkbaren Empfängers der Ablöse sei daher auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich letztlich herausstelle, dass der Anspruch ihm gegenüber nicht bestehe. Die Inanspruchnahme des Vermieters sei überdies gar nicht aussichtslos, wäre es doch denkbar, dass ein Teil der Ablöse an der Vermieter fließe (etwa für die Einräumung eines Weitergaberechts). Ein Vermieter, der durch eine unzulässige Vereinbarung entlastet werde, sei als passiv legitimiert anzusehen. Aussichtslosigkeit der Antragstellung sei dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen, abgesehen davon, dass Aussichtslosigkeit der Antragstellung die Mutwilligkeit nicht zu indizieren vermöge.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein Kostenersatzanspruch, der im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3 Z 19 MRG (idF vor dem Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetz) verneint worden sei, als Schadenersatzanspruch im streitigen Verfahren geltend gemacht werden könne.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein Kostenersatzanspruch, der im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in der Fassung vor dem Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetz) verneint worden sei, als Schadenersatzanspruch im streitigen Verfahren geltend gemacht werden könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die (erst-)beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.